Richard Soyer: Gerechtigkeit – Absprachen – Korruption

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Die Spurensuche nach Gerechtigkeit. Welche Wege werden nun bei der Wahrheitsfindung im Strafprozess beschritten?


Die Spurensuche nach Gerechtigkeit soll mit einer bildlichen und sprachlichen Annährung beginnen – die da wäre, an die „Justitia“ im Wiener Justizpalast zu denken oder zu erkennen, dass im Wort Gerechtigkeit das Wort „Recht“ steckt. Sehr bemerkenswert ist etwa auch, dass man im englischen Sprachraum den Richter „justice“ nennt. Schon Aristoteles  versuchte, den Begriff „Gerechtigkeit“ zu fassen; er formulierte: „Das Gleiche ist eine Mitte zwischen dem Zuviel und dem Zuwenig […]. Da aber das Gleiche ein Mittleres ist, so ist auch das Recht ein Mittleres […]. Das Recht ist demnach etwas Proportionales […]. Denn das Proportionale ist die Mitte, und das Gerechte ist das Proportionale.“

In einer an den Rechtsphilosophen Arthur Kaufmann angelehnten Interpretation bedeutet dies: Zwischen der Strafe des Mörders und der Strafe des Diebes muss die rechte Proportion bestehen. Zum Beispiel: Während der Mörder mit einer lebenslänglichen oder langen Freiheitsstrafe zu bestrafen ist, ist der Dieb mit einer kurzen zeitlichen Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Nicht aber heißt Gerechtigkeit, den Mörder hinzurichten und dem Dieb den Langfinger abzuhauen.  Bezieht man den Begriff „Gerechtigkeit“ in seinen verschiedenen Ausprägungen auf die gängigen absoluten und relativen Straftheorien, so rückt der Gedanke der Vergeltung (als austeilende Gerechtigkeit), aber auch das Anliegen der Resozialisierung und der Prävention (als ausgleichende Gerechtigkeit) in den Blick. „Materiale (substanzielle) Gerechtigkeit“ ist die Gerechtigkeit eines Ergebnisses. Hingegen: „Prozedurale Gerechtigkeit ist diejenige der Förderung der Ergebnisgerechtigkeit, die durch das Verfahren erreicht wird.“  Unsere Strafrechtsordnung ist so gesehen Ausdruck der materialen Gerechtigkeitsidee. Die prozedurale Gerechtigkeit dient hingegen der Förderung der in den materiellen Strafgesetzen festgesetzten „Ergebnisgerechtigkeit“.

Gerechtigkeit und Wahrheit sind die Leitvorstellungen des Strafprozesses. Vor kurzem hat sich der Strafrechtler und ehemalige Vizepräsident des deutschen Bundesverfassungsgerichts Winfried Hassemer zur Wahrheit (und Gerechtigkeit) als Paradigma des Strafverfahrenrechts geäußert und festgehalten, dass die Suche nach der Wahrheit die Aufgabe des Strafprozesses ist. Wenn die Wahrheitssuche scheitert, wird die richtige Anwendung des materiellen Strafrechts nicht gelingen. Allerdings sei es nicht so, dass die Feststellungen der Strafjustiz als verlässliches Bild eines Geschehens taugten – dazu seien sie zu selektiv. Die Sonde der Strafjustiz richte sich bloß auf Sachverhaltsmerkmale als bestimmte „Partikel des Geschehens“. Den allgemeinen Zusammenhang habe der Strafrichter nur ungefähr im Blick, unmittelbar im Auge habe er nur die für das materielle Strafrecht bedeutsamen Einzelheiten. Daher – so Hassemer – „sprechen Strafjuristen statt von ‚materieller’ lieber von ‚forensischer’ oder ‚prozessualer’ Wahrheit und bringen damit zum Ausdruck, dass die im Strafprozess zutage geförderte Wahrheit relativ ist zu den Suchprogrammen und zu den Grenzen, welche das materielle Strafrecht und das strafprozessuale Verfassungsrecht der Wahrheitssuche im Strafprozess vorgeben.“

Garant für das Gelingen der Wahrheitssuche im Strafprozess ist nun aber trotz seines selektiven Konzepts das spezielle „prozessuale Arrangement: Zweifel und Überzeugung“, mit anderen Worten: das Prinzip der freien Beweiswürdigung und der Grundsatz „in dubio pro reo  Im Zweifel für den Angeklagten“, womit aber nicht gesichert ist, dass die richterliche Beweisaufnahme und die Würdigung der Beweise das „richtige“ Bild der Wirklichkeit zutage fördern. Gesichert scheint aber, dass der festgestellte Sachverhalt in der Regel nach den jeweils geltenden Standards der empirischen Wissenschaften aufgeklärt ist – mehr lässt sich auf dem Feld der prozessualen Wahrheit – so auch Hassemer – nicht erreichen. 

Bricht man den Topos Gerechtigkeit auf den Einzelfall herunter – wie es Alois Birklbauer beim 18. Österreichischen Juristentag 2012 in Linz in überzeugender Weise getan hat  – , dann stellen sich folgende Fragen: Wie löse ich die Schuldfrage – was also ist die objektive Wahrheit? Was muss ich tun, damit das Verfahren fair/gerecht ist? Wie hat die angemessene Sanktion beschaffen zu sein? Über die Grenzen zu reden, an die man dabei tagtäglich stößt, würde hier zu weit führen. Die Begrenzungen durch die Verfahrensökonomie und die Ausnahmen – vor allem die (ordentliche) Wiederaufnahme des Strafverfahrens – seien daher nur erwähnt.

Was ist sie nun, die Wahrheit, die das „Herz der Gerechtigkeit“ ist, philosophisch betrachtet?


Dass Wahrheit mit Sprache zu tun hat, ist im berühmten Bild vom Turmbau zu Babel und dem danach herrschenden Sprachenwirrwarr in einer sehr schönen Art und Weise versinnbildlicht.


Auch dazu findet sich ein sprachlicher Zugang wiederum schon bei Aristoteles  und hat auch noch heute seine (teilweise) Gültigkeit. Aristoteles formulierte: „Von etwas, das ist, zu sagen, dass es nicht ist, oder von etwas, das nicht ist (zu sagen), dass es ist, ist falsch, während von etwas, das ist, zu sagen, dass es ist, oder von etwas, das nicht ist (zu sagen), dass es nicht ist, ist wahr.“  In der Philosophie der Gegenwart wird dieser Zugang zur Wirklichkeit als Korrespondenztheorie der Wahrheit bezeichnet. Demnach ist eine Aussage wahr, wenn sie mit einem existierenden Sachverhalt übereinstimmt (korrespondiert).

Da „Wahrheit“ auch kommuniziert werden muss, kommt ein subjektives Element hinzu, weshalb zum Verständnis von Wahrheit auch die Begriffe „Lüge“ und „Irrtum“ ins Spiel zu bringen sind.




Nicht nur die Lüge ist ein Feind der Wahrheit, sondern vor allem auch der Irrtum. Wer eine rote Jacke als blaue erinnert und aussagt, dass die Jacke blau ist, irrt. Irrtum und Lüge können sich aber auch vermischen. Dies ist – klassifikatorisch gesehen  dann der Fall, wenn die rote Jacke, die die aussagende Person als blaue erinnert, als rot bezeichnet wird. Derlei Überlegungen machen jedenfalls klar, dass die Glaubwürdigkeit einer aussagenden Person eine besondere Bedeutung hat – und schon gibt es Berührungspunkte zur Psychologie.

Wahrheit hängt nicht nur eng mit der Sprache, sondern auch von der Wahrnehmung ab. Und bei Wahrnehmungen kommt es vor, dass wir Sinnestäuschungen unterliegen. Ein anschauliches Beispiel für diese Aussage liefert das folgende Bild, das vortäuscht in Bewegung zu sein:

„Rolling snakes“ eben!



Bekannt ist auch das Beispiel der jungen und/oder alten Frau.



Fokussiert sich der Betrachter auf die Augenhöhle am linken Kopfrand, die Stupsnase und das „Ohr“ in der Kopfmitte, so sieht er eine junge Frau. Sie ist eine alte Frau, wenn man im Ohr der jungen Frau das linke Auge sieht. Die junge und die alte Frau sind also im Bild enthalten. Sobald wir dies wissen, schwanken wir in unseren Entscheidungen über die Frage, was wir wahrnehmen (sollen). Was wir wahrnehmen, unterliegt also unserem Einfluss. Oder, wie David Marr es ausdrückte: „Die Wahrnehmung ist die Konstruktion einer Beschreibung“.  Übersetzt in die Terminologie der Wahrnehmungspsychologie lehrt uns das vorige Bild: Die Empfindung – automatisch und unbewusst, durch Sinnesorgane vermittelt  ist der sinnliche Input, den wir im Prozess der Wahrnehmung als bewusste perzeptuelle Erfahrung verarbeiten, so dass wir als Subjekte, präziser: der Kortex in unserem Gehirn, auf das Ergebnis der Wahrnehmung Einfluss nehmen.

Ein kurzer Exkurs führt uns in das Feld der Sozialpsychologie, zur Theorie der kognitiven Dissonanz. Diese lehrt uns kurz gesagt: Was mit unseren Vorstellungen nicht im Einklang steht, versuchen wir in das Schema unserer Vorstellungen zu pressen. Wir denken die Wahrnehmungen regelmäßig mit und in unseren so genannten „Frames“. Diese Erkenntnis hat große Relevanz für die Vernehmungspsychologie und spielt damit in jedem Strafverfahren eine sehr wichtige Rolle, nämlich: Wird jemand als Beschuldigter vernommen, werden die belastenden Umstände stärker wahrgenommen, als die entlastenden – dies führt zu selektiven Wahrnehmungen und in der Folge einseitigen Bewertungen. 

Es würde zu weit führen, über den Wahrheitsbegriff in den Naturwissenschaften nachzudenken. Ein Zitat des Physikers Karl Pongracz eignet sich sehr gut als eine Art Blitzlicht: „Die naturwissenschaftliche Methode liefert intersubjektive Erkenntnis - nicht mehr, aber auch nicht weniger! Sie gibt Wahrheit, wenn man es so haben will, doch immer nur eine Teilwahrheit. Die Teilwahrheit ist sichtbar, messbar, berechenbar. Das ist viel. Doch die ganze Wahrheit ist unsichtbar.“ 

Welche Wege werden nun bei der Wahrheitsfindung im Strafprozess beschritten?

Da eine gegenwärtige Realität, wie sie etwa bei Experimenten in den Naturwissenschaften anzutreffen ist, im Strafprozess als Prüfkriterium ausscheidet, formulierte Walter Grasnick herz- und wohl auch etwas scherzhaft: „Ob es einem nun gefällt oder nicht: Die Wahrheit ist ein Objekt des Handels. Besser, weil angemessener: des Handelns. Sie wird ausgehandelt.“ Grasnick präzisierte dieses Wahrheitsverständnis sogleich dahingehend, dass es dabei um die Rechtfertigung von (Wahrheits-)Behauptungen in einem kommunikativen Prozess geht. In seinen Worten: „Behauptung, Rechtfertigung, Argumentation und Kommunikation werden so neben Gespräch, Dialog und Diskurs zu Leitbegriffen einer nicht länger statischen, vielmehr dynamischen Wirklichkeit, also eine reguläre Kommunikation zwischen Prozessbeteiligten“.

Nun wissen wir aber alle, dass eine „reguläre Kommunikation“ der beteiligten Akteure über die Wahrheit im Strafprozess ein hehres Prozessziel ist, sich jedoch diese ideale Kommunikation im Verfahren keineswegs immer herstellen lässt. Daher gilt im Strafverfahren folgende Grundregel: Bezüglich der für einen Schuldspruch erforderlichen (hohen) Wahrscheinlichkeiten, die oft unkritisch mit den Worten Wahrheit und Gewissheit markiert werden, finden sich in den Strafprozessordnungen Regeln, die normieren, wie ein Sachverhalt zu ermitteln bzw. Beweisaufnahmen durchzuführen sind und unter welchen Bedingungen ein Sachverhalt von Richtern aufgrund personaler Überzeugung als erwiesen (wahr) gelten darf.

Rückt man vom traditionellen, allzu gerne mit „Wahrheit und Gerechtigkeit“ umschriebenen Prozessziel etwas ab und den Wiedergutmachungs- und Befriedungsgedanken in den Vordergrund, muss der Begriff Wahrheit und Gerechtigkeit keineswegs ins Ausgedinge geschickt werden. Noch zwei Philosophen sollen jetzt bemüht werden: William James und Jürgen Habermas.

James hat in seiner pragmatischen Wahrheitstheorie den Wahrheitsbegriff mit den Folgen und Nutzen von Handlungen verknüpft und als „vorwärtsbringenden“, als Verifikationsprozess definiert. In seinem 1907 erschienen Werk „Der Wahrheitsbegriff des Pragmatismus“ schreibt er: „Eine Wirklichkeit abbilden ist zwar eine wichtige Art, mit ihr überein zu stimmen, aber es ist keineswegs das Wesentliche. Das Wesentliche liegt immer in dem Vorgang des Geführt-Werdens. Jede Idee, die uns dazu verhilft, logisch oder praktisch mit einer bestimmten Wirklichkeit und dem, was zu ihr gehört, zu operieren, … jede solche Idee wird mit dieser Wirklichkeit in ausreichendem Maße übereinstimmen. Sie wird in Bezug auf die Wirklichkeit als wahr gelten.“   Es ist nun wohl richtig, dass der Nutzen, den „vorwärtsbringende“ Ideen und Aussagen stiften, dem Begriff Wahrheit ohne Zirkelschlüsse und -definitionen nur schwer zugeordnet werden kann. Dennoch ist die pragmatische Wahrheitstheorie von James für den Strafprozessualisten von Interesse, da sie dem Umgang mit der Wahrheit (den „Verifikationsprozess“) eine besondere eigenständige Bedeutung beimisst.

Diese Herangehensweise rückt, in Anerkennung des Subjektcharakters der betroffenen Tatverdächtigen und Opfer, die Frage der Zustimmung, den Konsens der Betroffenen in den Mittelpunkt des Prozesses. Diese Bezugnahme auf die Beurteilung anderer ist es nun gerade, die die Konsensustheorie der Wahrheit von Jürgen Habermas  auszeichnet. Habermas nennt in seiner Wahrheitstheorie als Bedingung für die Wahrheit von Aussagen die potentielle Zustimmung aller anderen, und meint damit eine Kommunikationsstruktur, die einen uneingeschränkten und herrschaftsfreien Diskurs ermöglicht. Diese „ideale Sprechsituation“ sieht er „durch die symmetrische Verteilung der Chancen, Dialogrollen wahrzunehmen und Sprechakte auszuführen“, charakterisiert.

Die angesprochenen Wahrheitstheorien von James und Habermas verdeutlichen, dass sich die Frage nach der Wahrheit im Strafprozess keineswegs nur als Problem der Feststellung des historischen Sachverhalts durch das Gericht darstellt. Vielmehr lässt sich als zusammenfassende These formulieren, dass der herkömmliche Strafprozess einerseits der Wahrheit im Sinne der Korrespondenztheorie nachläuft ohne zu bemerken, dass ihm mangels direkter, rein objektiver Beobachtung und Kontrolle diese Wahrheit verschlossen bleiben muss. Anderseits wird verabsäumt, herrschaftsfrei(er)e und offen(er)e Kommunikationsstrukturen bei der Sachverhaltsgewinnung in nachhaltiger Weise zu implementieren sowie pragmatischen und konsensorientierten Lösungen der Schuld- und Straffrage, aber auch zweckmäßigen Begrenzungen der Wahrheitssuche durch Beweisverwertungsverbote näherzutreten.

All das ist nicht mehr und nicht weniger als das credo eines Strafprozessualisten, zugleich das Rollenverständnis eines Anwalts und Strafverteidigers, nicht aber ist das ein Dogma! – das sich wie folgt zusammenfassen lässt: Wahrnehmung ist selektiv. Alles, was wahrgenommen wird, wird interpretiert und erhält erst dadurch seine Bedeutung. Die Grundannahme ist: Wir sind laufend mit einer sprachlich definierten Realität konfrontiert, im Gegensatz zu einer objektiv vorhandenen. Wahrheit ist subjektiv.

Absprachen (Deals) im Strafverfahren

Deals gibt es nicht nur im Wirtschaftsleben, sondern auch in Strafverfahren. Während es im Zivilprozess um eine formelle Wahrheit geht und die Wahrheitssuche den Parteien überlassen bleibt, soll im Strafprozess die materielle Wahrheit durch den Richter gefunden werden. Ausgangspunkt der Überlegungen ist das in § 3 Abs 1 Strafprozessordnung (StPO) verankerte Prinzip der materiellen Wahrheitserforschung: „Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären, die für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten von Bedeutung sind.“ Der eingangs vorgestellte Wahrheitsbegriff im Sinne der Korrespondenztheorie taugt für die Wahrheitsfindung im Strafprozess aufgrund der aufgezeigten Fehlerquellen und Ungewissheiten nur bedingt, beziehen sich doch die zu treffenden Tatsachenfeststellung in der Regel auch auf einen historischen Sachverhalt, der weder einer direkten Beobachtung noch einer direkten Überprüfung zugänglich ist. Die Kategorie der materiellen Wahrheit ist daher im Strafverfahren mit größter Vorsicht zu gebrauchen. Zugleich rücken die angestellten Grundsatzüberlegungen den Charakter von Tatsachen als „Ware“ in den Vordergrund.

Unter Verständigungen (Absprachen) werden Vereinbarungen zwischen Verfahrensparteien im Hinblick auf die Strafhöhe und Rechtsfolgen verstanden: ausgeschlossen sind nach herrschender Ansicht jedoch Absprachen über Fragen der Schuld und Unterbringung. Die Grenzziehung ist in der Praxis äußerst schwierig. Es ist klar, dass Absprachen nicht nur mit dem eben zitierten § 3 Abs 1 StPO in einem Spannungsfeld stehen, sondern auch mit anderen Prozessmaximen. Absprachen, besser: Verständigungen, sind aber dennoch eine Realität in vielen Strafverfahren. Und zwar Verständigungen in allen möglichen Formen.

Bestimmte Absprachen in Strafverfahren sind nach Ansicht von gleich mehreren (Senats)Präsidenten des Obersten Gerichtshofes in Wien strafgesetzwidrig.  Es gibt auch in der Wissenschaft und Praxis prononcierte Kritiker der Absprachen.  Ich zähle mich aber zu jener Gruppe, die einer gesetzlichen Regelung der Verständigungen – wie es eine in Deutschland gibt – etwas abgewinnen können. Dafür gibt es gute Argumente, aber wie gesagt auch sehr gute Gegenargumente Vor allem ist es ein Problem, dass bei Verständigungspraktiken immer wieder die so genannte „Sanktionsschere“ zur Anwendung gelangt (damit ist ein unangemessen großer Druck gemeint, der auf Angeklagten lastet, wenn sie zur Ablegung eines Geständnisses nicht bereit sind).

In Deutschland sind Verständigungen im Strafverfahren gesetzlich geregelt. § 257c Abs 2 dStPO normiert: „Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten aller Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.“ Das deutsche Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe überprüft derzeit dieses Gesetz auf seine Verfassungskonformität. Wenngleich gewisse verfassungsrechtliche Bedenken bestehen mögen, so ist doch davon auszugehen, dass die Eckpfeiler des deutschen Verständigungsgesetzes nicht aufgehoben werden. Das Thema Absprachen/Verständigungen im Strafverfahren sind keine Problemstellung unter ferner liefen, sondern spiegeln internationale Entwicklungen und Trends wider, denen man sich meines Erachtens nicht völlig verschließen sollte. Zum Einen geht es um die Stärkung von Verfahrens- und Verteidigungsrechten sowie um eine aktive Beteiligung des Opfers am Verfahren. Zum Anderen ist ein Aufweichen von Prozessgrundsätzen in vielerlei Hinsicht nicht zu übersehen. Absprachen und Verständigungen zwischen Anklage, Verteidigung (Opfer) und Gericht sind jedenfalls nirgendwo bloße Einzelfälle.

Anders als im Individualstrafrecht sind Verständigungen jedenfalls im Unternehmensstrafrecht ein Gebot der Stunde. Sie dienen der effektiven Durchsetzung strafrechtlicher Pflichtnormen gegen das Unternehmen aufgrund internationaler Vorgaben. In Österreich regelt das Verbandsverantwortlichkeitsgsetz (VbVG),  in Kraft seit 1.1.2006, die strafrechtliche Haftung von Unternehmen. Das VbVG weist prozessuale Besonderheiten auf, nämlich ein eingeschränktes Legalitätsprinzip; der grundsätzliche Verfolgungszwang der Anklagebehörde wird durch ein Verfolgungsermessen aufgeweicht. Statt dem Legalitätsprinzip gilt das Opportunitätsprinzip. Weitgehende diversionelle Erledigungsformen sind möglich. Im Common Law gibt es eine lange Tradition der Verbandsverantwortlichkeit (strict liability). Seit dem Zusammenbruch von Arthur Anderson/Enron im Jahr 2002 herrscht die Meinung, dass derartige Verfahrensausgänge eine Art „Todesstrafe“ für Unternehmen sind. Im angloamerikanischen Sprachraum haben sich seither immer mehr so genannte Non-prosecution Agreements (NPA; vor der Anklageerhebung) bzw. Deferred-prosecution Agreements (nach der Anklageerhebung) breit gemacht. Erstmals wurde diese Form einer Verfahrenserledigung im Fall Salomon Brothers im Jahr 1993 praktiziert. Im Zeitraum 1993 bis 2003 kamen 17 NPAs bzw. DPAs zustande. Zwischen 2004 und 2012 explodierte diese Zahl auf 2007. Durch die Medien geisterte vor nicht langer Zeit der Fall des NPA der Deutschen Bank/US Attorney Southern District of New York  mit einer Vergleichssumme von USD 553 Mio. Die Summen, die derart in die Staatskassa flossen, sind enorm: Waren es 2008 noch bloße USD 289 Mio, sind es 2009 bereits USD 5,3 Mrd. gewesen. Die Höhe der vom Staat vereinnahmten Geldbußen lag im Jahr 2011 bei USD 3 Mrd.   Non-prosecution-Agreements zeichnen sich somit dadurch aus, dass über Unternehmungen Strafzahlungen (Geldbußen) gepaart mit Abschöpfungen und Schadenersatz verhängt werden. Den Unternehmen können auch Compliance-Maßnahmen auferlegt werden. Es treffen die Unternehmen umfassende Wahrheits- und Offenlegungspflichten, die zu unternehmensinternen Ermittlungen und zu Kooperationen mit der Anklagebehörde führen können. Gegebenenfalls  werden Aufsichtsmaßnahmen implementiert. Der Blick über die Grenze lehrt jedenfalls eines: Zunehmend entwickeln sich hybride anstelle von reinen (Common Law,  Civil Law,  Sharia Law) Rechtssystemen. Ohne Zweifel liefert die Rechtsvergleichung einen probaten Problemlösungsvorrat.

Korruption – was tun?

Während man unter Korruption im weiteren Sinn Macht-/Befugnismissbrauch versteht, meint der Begriff Korruption im engeren Sinn den Macht-/Befugnismissbrauch gegen Vorteilszuwendung. Mit Blick auf die Gerechtigkeitsidee lässt sich Korruption als missbräuchliche Beeinflussung eines prozeduralen Geschehens zur Herstellung von Gerechtigkeit charakterisieren. In Österreich ist man mit folgendem Paradoxon in Sachen Korruption konfrontiert: Der seit dem vergangenen Jahr explodierenden Zahl von Ermittlungsverfahren gegen Individualpersonen und Unternehmen stehen sehr bescheidene Verurteilungszahlen gegenüber. ZB gab es im Zeitraum 2005 bis 2011 keine einzige Verurteilung wegen eines Tatbestands aus dem Bereich privater Korruption, im Bereich öffentlicher Korruption ließen sich die Verurteilungen an einer Hand abzählen. Bezieht man Untreue und Amtsmissbrauch als „einseitige“ Korruptionsdelikte in diesen Überblick mit ein, sind die Verurteilungszahlen laut der Gerichtlichen Kriminalstatistik auch nicht hoch: im Zeitraum 2005 bis 2011 waren es 120 bis 140 Verurteilungen jährlich wegen Untreue, und 40 bis 100 Verurteilungen jährlich wegen Amtsmissbrauch. 

Über die Geschichte des österreichischen Anti-Korruptions-Strafgesetze, vor allem über das Vor und Zurück in den letzten fünf Jahren könnte man sich trefflich auslassen. Hier sei nur festgehalten: Ab 1.1.2013 wird es endlich eine auch international herzeigbare neue Regelung des Korruptionsstrafrechts geben. 

Im ersten Halbjahr 2012 fand ein missglückter rechtspolitischer justizministerieller Versuch statt, diversionelle und damit auch „verständigungsorientierte“ legistische Lösungen dafür zu finden, dass die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) in Wien die vielen anhängigen Ermittlungsverfahren zu einem Ende bringen kann – in „reasonable time“ mit einem neuen Instrumentarium. Der Vorschlag lautete, § 198 StPO folgenden Absatz 3 anzufügen: „Abweichend von Abs 2 Z 1 kann nach diesem Hauptstück auch bei Straftaten des sechsten, dreizehnten und zweiundzwanzigsten Abschnitts des Besonderen Teils des StGB, die in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffengericht fallen, vorgegangen werden, wenn sich der Beschuldigte, selbst wenn der Sachverhalt noch nicht hinreichend geklärt ist, bereit erklärt, einen Geldbetrag zu entrichten, der einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zuzüglich des im Falle einer Verurteilung auszusprechenden Verfalls (erweiterten Verfalls) und der zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens (§ 200 Abs 1) entspricht und er nachweist, dass er freiwillig den gesamten aus der Tat voraussichtlich entstandenen Schaden gutgemacht hat.“ 

Der Vorschlag war und ist in der Tat kritikwürdig. Vor allem die noch nicht hinreichende Aufklärung des Sachverhaltes scheint inakzeptabel. Es sollten diversionelle Erledigungen ja nicht den Haupttätern zugute kommen, es sei denn, sie handeln als Große oder Kleine Kronzeugen. 

Die zentralen rechtspolitische Forderungen sind vor diesem Hintergrund: Im Korruptionsstrafrecht sind signifikant erweiterte diversionelle Erledigungsformen, die Verständigungen implizieren, vorzusehen! Absprachen im Unternehmensstrafrecht sind nach Implementierung einer gesetzlichen Regelung weitgehend zuzulassen! Die vernunftgeleitete Begründung für diesen rechtspolitischen Vorstoß sind die in diesem Beitrag dargelegten Eckpunkte, Einsichten und Schlussfolgerungen zur Wahrheitsfindung im Allgemenen und im Strafverfahren im Besonderen. Darüber hinaus ist noch anzumerken, dass dieses Desideratum auch dem Gleichheitspostulat entspricht, weil es sich bei White-Collar-Crime um den Sonderfall von so genannten Heimlichkeitsdelikten handelt. Ein Schuldausgleich ist sehr wohl auch bei diversioneller Erledigung gegeben, da die Diversion eine staatliche Reaktion mit Sanktionscharakter ist. Den Grenzen, die verfahrensökonomische Überlegungen der Durchführung von Strafverfahren setzen, wird ebenso entsprochen.

Der Autor:

Richard Soyer ist Universitätsprofessor für Strafrecht und Compliance an der Johannes Kepler Universität Linz und Rechtsanwalt in Wien. Der Autor ist Sprecher der Vereinigung Österreichischer StrafverteidigerInnen. Beim Text handelt es sich um die schriftliche Fassung seiner Antrittsvorlesung an der JKU Linz vom 22. Oktober 2012 ohne Fußnotenapparat. Der Volltext wird in der Ausgabe 1/2013 des Journals für Strafrecht erscheinen.

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