Datenschutz verletzt? VfGH prüft Weitergabe

Datenschutz verletzt VfGH prueft
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Die im Strafverfahren erhobenen Daten sollen nicht fast zügellos andernorts verwendet dürfen.

. . Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hegt Bedenken gegen eine Bestimmung in der Strafprozessordnung (StPO). Dort heißt es in § 140 (3), dass Beweismittel, die im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen erhoben wurden, auch in anderen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren verwendet werden dürfen. Einzige Voraussetzung dafür ist, dass die Beweismittel auch in einem Strafverfahren zulässig wären. Das ist dem VfGH ein Dorn im Auge. Er fällte einen Prüfungsbeschluss. In 70 bis 80 Prozent der Fälle hebt der VfGH Gesetze, die er anzweifelt, auf.

Ins Rollen gebracht hatte den Fall ein Polizist, gegen den straf- und disziplinarrechtlich ermittelt worden war. Das Höchstgericht verweist auf das Recht auf Datenschutz. Eingriffe in dieses Grundrecht müssten ausreichend präzise und verhältnismäßig sein. Diese Anforderungen scheinen hier aber nicht gegeben, meint der VfGH (B 1408/11-7). Denn die geltende Bestimmung dürfte bedeuten, dass auch lange nach Beendigung des gerichtlichen Strafverfahrens und unabhängig von dessen Ausgang die Daten in anderen rechtlichen Verfahren verwendet werden dürften. Und dies, ohne dass es eine Einschränkung auf öffentliche Interessen gebe und ohne dass das andere Verfahren zwingend mit dem strafrechtlichen in einem Zusammenhang stünde.

§ 140 (3) StPO betreffe u.a. Beweise wie die Beschlagnahme von Post, die Vorratsdatenerhebung oder die inhaltliche Telefonüberwachung, sagt die Strafrechtsprofessorin Susanne Reindl-Krauskopf im Gespräch mit der „Presse“.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 14.01.2013)

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