Letzter Wille nicht genügend bekräftigt: Testament ungültig

Letzter Wille nicht genuegend
Letzter Wille nicht genuegend(c) Erwin Wodicka BilderBox com (Erwin Wodicka BilderBox com)
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Auch wenn für drei Zeugen klar war, was sich eine Frau beim Unterschreiben des Testaments wünschte, geht der vermeintliche Erbe leer aus.

Wien. Erben ist voller rechtlicher Tücken. Das zeigt ein aktueller Fall, in dem der Oberste Gerichtshof (OGH) ein Testament für ungültig erklärte und damit die Entscheidung der Vorinstanzen umdrehte.

Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten, um seinen Letzten Willen zu bekunden. Man kann etwa das Testament selbst komplett handschriftlich verfassen. Wenn es einer Person aber dafür schon zu schlecht geht, muss man auf andere Varianten zurückgreifen. Das mündliche Testament ist seit dem Jahr 2005 zwar wegen der schlechten Beweisbarkeit grundsätzlich verboten. Was aber weiterhin erlaubt ist, ist das fremdhändige Testament. Dieses kann irgendjemand anders verfassen. Gültig ist die Erklärung dann, wenn der Betroffene selbst das Testament unterschreibt. Zudem müssen aber drei Zeugen (zwei davon gleichzeitig) dabei gewesen sein, als der Testierende bekräftigte, dass das Geschriebene sein Letzter Wille sei. Doch genau bei dieser Bekräftigung des Letzten Willens („Nuncupatio“ nennt sie der lateinkundige Jurist) gelten strenge Maßstäbe. Und hierbei ist im aktuellen Fall etwas schief gegangen.

Spitalspersonal als Zeugen

Die krebskranke Frau plante, ihren Lebensgefährten, mit dem sie nach dem Tod ihres Mannes seit vier Jahren liiert war, als Erben einzusetzen. Als die Ärzte die Frau im November 2008 darüber informierten, dass es für sie keine Rettung mehr gab, ging alles sehr schnell. Noch am selben Tag fuhr der Lebensgefährte zum Anwalt, um einen bereits vorbereiteten Testamentsentwurf zu holen. Gegen Mittag kam der Lebensgefährte mit dem Testament zurück. Die Frau setzte sich im Bett auf und las den Entwurf durch. Ihre behandelnde Ärztin erklärte sich bereit, als Testamentszeugin aufzutreten. Sie rief auch noch zwei diensthabende Krankenschwestern als Zeuginnen herbei. Insgesamt waren nun (mit der kranken Frau und ihrem Lebensgefährten) fünf Leute zugegen. Dabei wurde offen darüber gesprochen, dass es um das Testament ging. Eine Krankenschwester hatte diesbezüglich ausdrücklich nachgefragt. Allerdings erwähnte die kranke Frau selbst gegenüber den Zeuginnen niemals wörtlich, dass es sich um ihr Testament handle. Sie unterschrieb das Schriftstück und bedankte sich bei den Zeugen. Die Frau wirkte nach dem Unterschreiben des Letzten Willens gelöst. Eine Woche später starb sie.

Doch nach dem Tod war strittig, wer erbt. Denn ein Testament aus 1979 sah vor, dass der Sohn erben sollte. Nun schlägt grundsätzlich das neuere das alte Testament. Aber natürlich nur, wenn es gültig ist. Dem sei auch so, meinte das Landesgericht Salzburg. Das nonverbale Verhalten der Frau, ihre Dankesworte und ihre wahrnehmbare Gelöstheit seien ausreichend, um den Formvorschriften zu genügen. Das Oberlandesgericht Linz stimmte zu: Die Frau habe nach einem Kugelschreiber verlangt und nach dem offenen Gespräch vor den Zeuginnen das Testament unterschrieben. Das genüge.

Der OGH (5 Ob 185/12k) aber betrachtet das Testament als ungültig. Es sei zwar in Anwesenheit der fünf Personen darüber gesprochen worden, dass es sich um ein Testament handelte. Es gebe aber keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die kranke Frau selbst sich an diesem Gespräch beteiligte. Auch daraus, dass die Frau sich nach der Unterschrift bei den Zeugen bedankte, könne man nichts gewinnen. Denn sie sei in ihrer allerletzten Lebensphase gewesen, die Ärztin und die Krankenschwestern seien zuletzt wohl wichtige Bezugspersonen gewesen.

Dankesworte nicht eindeutig

Der ausgesprochene Dank könne daher unterschiedlichste Gründe gehabt haben. Und es sei nicht zweifelsfrei erkennbar, dass der Dank sich auf die Testamentserrichtung bezog. Es ändere auch nichts, dass die Zeuginnen subjektiv den Eindruck gehabt haben, dass das Testament den Letzten Willen der Frau enthielt. Es komme nämlich darauf an, welchen Eindruck der Testierende selbst vermittelt. Und hier würden strenge Maßstäbe gelten, sagte der OGH. Der Lebensgefährte erbt also nicht.

Auf einen Blick

Ein von fremder Hand geschriebenes Testament ist dann gültig, wenn der Betroffene seinen Letzten Willen eigenhändig unterschreibt. Zudem muss er vor Zeugen bekräftigen, dass das Unterschriebene sein Letzter Wille ist. Für diese Bekräftigung gelten strenge Voraussetzungen, wie ein aktuelles Urteil zeigt. Es reicht nicht, wenn die Zeugen glauben, dass der Testierende seinen Letzten Willen kundtun wollte. Es bedarf einer ausdrücklichen Erklärung der Person, die das Testament unterschreibt.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 14.01.2013)

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