Teilerfolg für RLB OÖ - kippt VfGH Strafen?

Teilerfolg fuer kippt VfGH
Teilerfolg fuer kippt VfGH(c) APA HELMUT FOHRINGER (HELMUT FOHRINGER)
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Management wurde wegen Verstößen gegen Richtlinien zu Interessenkonflikten bestraft.

Wien/Kom. Am Anfang standen Geld- und Haftstrafen, am Ende könnte herauskommen, dass die zugrunde liegenden Bestimmungen verfassungswidrig, die Sanktionen hinfällig sind: So stellt sich die Lage dar, nachdem 2009 das damalige Management der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich von der Finanzmarktaufsicht ins Visier genommen worden war. Die Aufseher hatten festgestellt, dass in der Bank Geschäfte mit Wertpapieren und Derivaten für Kunden in derselben Abteilung durchgeführt worden waren wie Geschäfte für die Bank selbst. Das hatte den von der RLB OÖ selbst formulierten internen Richtlinien zur Vermeidung von Interessenkonflikten widersprochen; die FMA verhängte deshalb Haft- und Geldstrafen gegen sechs Manager.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien reduzierte zwar die Strafen, doch erst vor dem Verfassungsgerichtshof ging es ums Grundsätzliche: Er bezweifelt, dass die rechtliche Basis für die Sanktionen hält. Das Wertpapieraufsichtsgesetz verlangt nämlich von Banken, dass sie Richtlinien unter anderem zur Vermeidung von Interessenkonflikten erlassen, die FMA hat das Geforderte per Verordnung präzisiert. Verletzt eine Bank ihre Richtlinien, machen sich die Manager strafbar.

Für den VfGH ist fraglich, ob hier die für Strafbestimmungen erhöhten Anforderungen an die Bestimmtheit der Tatbestände erfüllt sind. Rechtsunterworfenen muss sofort klar sein, was strafbar ist und was nicht. Außerdem stößt er sich, dass trotz der vorgesehenen staatlichen Sanktionen keinerlei behördliche Mitwirkung (z.B. Genehmigung oder Untersagung) beim Erlassen der Richtlinien vorgesehen ist. Das wäre aber nach der vorläufigen Ansicht des VfGH erforderlich, damit private Regelungen mit behördlichen Sanktionen bewehrt sein dürfen. Der Gerichtshof prüft deshalb Gesetz und Verordnung (B 1444-1449/11).

("Die Presse", Print-Ausgabe, 14.01.2013)

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