Fall Strasser: Was ist ein Amtsgeschäft, was pflichtwidrig?

Fall Strasser Amtsgeschaeft pflichtwidrig
Fall Strasser Amtsgeschaeft pflichtwidrig(c) APA HERBERT NEUBAUER (HERBERT NEUBAUER)
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Der ehemalige Innenminister ist - nicht rechtskräftig - verurteilt. Die Debatte über die Strafhöhe hat die Kernfrage über den Tatbestand verdrängt.

Wien. Vier Jahre Haft für einen bisher Unbescholtenen, der sich mit 100.000 Euro bestechen lassen wollte, ohne jedoch das Geld je bekommen zu haben. Die Frage, ob zum Zwecke der Abschreckung dieses strenge (und noch nicht rechtskräftige) Urteil gegen den früheren Innenminister und EU-Parlamentarier Ernst Strasser gerechtfertigt ist, hat von einer spannenden juristischen Frage abgelenkt. Genau genommen von der Kernfrage, die rechtlich betrachtet noch vor dem Thema der angemessenen Strafe zu behandeln wäre: Hat Strasser den Tatbestand des §304 Strafgesetzbuch („Bestechlichkeit“), dessentwegen er verurteilt worden ist, überhaupt erfüllt?

Judikatur zu Abgeordneten fehlt

„Ein Amtsträger (...), der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen“, heißt es in §304 StGB; ab einem Wert des Vorteils von über 50.000 Euro reicht die Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren. Zur Definition, was das Amtsgeschäft eines Parlamentariers ist, gibt es jedoch noch keinerlei letztinstanzliche Gerichtsentscheidung. Strassers Fall wird, wenn das Urteil einmal schriftlich ausformuliert sein wird, vor dem Obersten Gerichtshof landen, und erst dieser wird Klarheit schaffen.

Fest steht nur zweierlei: Das Einbringen von Gesetzesvorschlägen und das Abstimmen darüber stehen im Mittelpunkt der Arbeit von Parlamentariern und zählen damit eindeutig zu deren Amtsgeschäften. Andererseits kann nicht jede beliebige Tätigkeit eines Abgeordneten ein Amtsgeschäft sein. Die Rechtsprechung zum – nahe verwandten – Amtsmissbrauch (§302 StGB) durch Beamte in der Vollziehung hat zur Abgrenzung den Begriff der „Gleichwertigkeit“ entwickelt: „Amtsgeschäfte im Sinne §302 StGB sind ohne Rücksicht auf den damit verbundenen intellektuellen Einsatz alle Verrichtungen, die zur unmittelbaren Erfüllung der Vollziehungsaufgaben eines der dort bezeichneten Rechtsträger (Bund, Land usw., Anm.) dienen, also auch Verrichtungen rein tatsächlicher Art ohne Befehlsgewalt oder Zwangsgewalt, nicht aber bloße Hilfstätigkeiten.“ Die vorsätzlich falsche Vorerledigung eines späteren hoheitlichen Rechtsakts etwa wurde, wie auch die Verfälschung einer als Beweis herangezogenen Niederschrift, als gleichwertig anerkannt, steht im Standardwerk „Korruption und Amtsmissbrauch“ (Manz) von Eva Marek und Robert Jerabek.

Soll das Strasser-Urteil vor dem OGH halten, wird Richter Georg Olschak also klar herausarbeiten müssen, dass Strasser entweder geradewegs das Einbringen von Abänderungsanträgen – Elektroschrott und Anlegerschutz waren die Themen, für die er sich starkmachen wollte – oder aber gleichwertige Vorarbeiten angeboten hat. Bei der mündlichen Verkündung zeigte sich Olschak voll überzeugt: „Es steht ohne Zweifel fest, dass Strasser eine monetäre Leistung dafür gefordert hat, dass er Einfluss auf den Gesetzgebungsvorgang nimmt“, berichtete der Live-Ticker auf „diepresse.com“. Strasser habe auch in Aussicht gestellt, Abänderungsanträge zu stellen. Wenn der Richter gut begründet, wie und warum er anhand des Beweisverfahrens zu dieser Überzeugung gekommen ist – und warum gegenläufige Argumente der Verteidigung ihn nicht überzeugt haben –, dann sind diese Feststellungen des Schöffensenats vor dem Höchstgericht nicht mehr angreifbar.

Ob die Bestimmung über Bestechlichkeit auf Strassers Fall passt, hängt allerdings auch noch davon ab, ob das in Aussicht gestellte Amtsgeschäft „pflichtwidrig“ gewesen wäre. Allein der Umstand, dass Strasser sich dafür hat Geld versprechen lassen, kann die Pflichtwidrigkeit noch nicht ausmachen; wenn nämlich jedes Amtsgeschäft, für das ein Amtsträger Geld verlangt oder bekommt, pflichtwidrig wäre, bräuchte diese Pflichtwidrigkeit im Tatbestand ja nicht eigens angeführt zu sein. Auch die parallele Strafbestimmung über „Vorteilsannahme“ (§305 StGB), die von Zuwendungen für pflichtgemäße Amtsgeschäfte handelt, wäre überflüssig.

Riskante Verteidigungslinie

Es kommt also bei der Pflichtwidrigkeit nicht primär auf das Geld an, sondern darauf, ob der Amtsträger sich überwiegend von sachfremden Gründen hat leiten lassen. Die Bezahlung mag dafür immerhin ein Indiz sein. Hier könnte sich Strassers seltsame Verteidigungslinie rächen: Er hat ja, für das Gericht unglaubwürdig, behauptet, er sei bei seinen Gesprächen mit getarnten „Sunday Times“-Journalisten auf der Jagd nach Geheimagenten gewesen. Vor diesem Hintergrund fällt es aber schwer zu glauben, dass die in Aussicht gestellten Abänderungsanträge Strassers ernsthaftes und eigenes politisches Anliegen gewesen sind, und dass sein Versprechen, dafür einzutreten, nur an der Sache orientiert war.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.01.2013)

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