Nazi-Lied am Fußballplatz: OGH bestätigt Schuldspruch

NaziLied Fussballplatz bestaetigt Schuldspruch
NaziLied Fussballplatz bestaetigt Schuldspruch(c) GEPA pictures (GEPA pictures M Hoermandinger)
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Wiederbetätigung. Ein Urteil des Höchstgerichts zeigt: Man muss auch im Stadion aufpassen, was man singt.

WIEN/AICH. Singen am Fußballplatz kann eine Wiederbetätigung darstellen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) über einen Zuschauer, der mit zwei anderen Männern ein rechtsradikales Lied von sich gab.

Das Trio besuchte im August 2011 mit 5200 weiteren Zusehern das Spitzenspiel der Ersten Liga (das ist die zweithöchste Spielklasse) zwischen Austria Lustenau und dem Lask. Dabei stimmten sie zweimal folgende Zeilen an: „Eine U-Bahn, eine U-Bahn, eine U-Bahn bauen wir, von Lustenau bis Auschwitz, eine U-Bahn bauen wir.“ Es handelte sich um eine Abwandlung des Nazi-Lieds „Von Jerusalem bis Auschwitz“. Die Männer erklärten vor Gericht, keine Sympathie für den Nationalsozialismus zu hegen. Man habe nur gegnerische Fans provozieren wollen. Zudem sei das Singen dieses Liedes am Fußballplatz nicht unüblich.

Die Geschworenen vor dem Landesgericht Feldkirch fällten jedoch mit 5:3 Stimmen einen knappen Schuldspruch. Die Verteidigung der Männer war unglaubwürdig erschienen, weil die Polizei in ihren Wohnungen einschlägige Fahnen und Liedtexte gefunden hatte. Ein Angeklagter hatte „Adolf Hitler“ als Passwort für den Computer. Einer der Männer – er war vorbestraft – erhielt 15 Monate unbedingt. Die anderen kamen mit bedingten Haftstrafen davon.

OGH verweist auf Geschworene

Nun hat der OGH (14 Os 117/12f)die Nichtigkeitsbeschwerde eines Beschuldigten verworfen. Der Mann hat auch vor dem Höchstgericht damit argumentiert, dass er sich durch den Gesang nicht nationalsozialistisch betätigt habe. Der OGH betonte aber, dass die Frage, ob eine Wiederbetätigung vorliege, allein von den Geschworenen zu entscheiden sei. Und diese hätten ihr Urteil gefällt. Der Schuldspruch ist somit bestätigt. Das Oberlandesgericht Innsbruck muss nun noch darüber entscheiden, ob die Höhe der Strafe korrekt ist.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.02.2013)

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