Teilen eines Links auf Facebook kann strafbar machen

Teilen eines Links Facebook
Teilen eines Links Facebook(c) REUTERS (BECK DIEFENBACH)
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Wer beim sozialen Online-Netzwerk auf eine Internetseite verlinkt, hinterlässt dabei meist ein Vorschaubild der Seite. Es drohen Urheberrechtsverletzungen, die sogar zu einer gerichtlichen Strafbarkeit führen können.

Wien. Wer einen Link auf Facebook teilt, tut dies meist unter Verwendung eines Vorschaubildes, das automatisch von der verlinkten Website kopiert wird. Ohne Zustimmung des Rechteinhabers kann dies aber eine Urheberrechtsverletzung darstellen, die bei Vorsatz sogar strafbar sein kann.

Unabhängig davon, ob eine verlinkte Website einen „Like“-Button verwendet, können auf Facebook Links zu beliebigen Websites geteilt werden. Dabei schlägt Facebook dem Nutzer vor, ein Vorschaubild zu verwenden, das automatisch von der verlinkten Seite kopiert wird. Sofern der Betreiber der verlinkten Seite keine besonderen Vorkehrungen trifft, kann der Nutzer das Vorschaubild auswählen. Bei Verwendung eines Vorschaubilds wird dieses auf einen Facebook-Server kopiert und – sofern der Nutzer über ein öffentliches Facebook-Profil verfügt – auch öffentlich zur Verfügung gestellt. Beides sind urheberrechtliche Nutzungshandlungen, welche die Zustimmung des Rechteinhabers erfordern. Das Recht auf Privatkopie greift in der Regel nicht, da der durchschnittliche Facebook-Nutzer mehr als 100 „Freunde“ hat. Die Verwendung eines Vorschaubildes ohne Zustimmung des Rechteinhabers stellt daher grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung dar, die den Rechteinhaber zu Unterlassungs-, Beseitigungs- und Entgelt- bzw. Schadenersatzansprüchen berechtigt. Darüber hinaus kann eine Urheberrechtsverletzung bei Vorsatz sogar gerichtlich strafbar sein.

Zu seiner strafrechtlichen Verteidigung könnte ein Nutzer allenfalls mit seinem Vertrauen darauf argumentieren, dass das Vorschaubild nicht auf einen Facebook-Server kopiert wird, sondern nur durch einen Link dynamisch eingebunden wird. Diesfalls läge nämlich gar keine Urheberrechtsverletzung vor (OGH, 4 Ob 105/11m – 123people.at). Der zivilrechtliche Erfolg dieser Argumentation ist jedoch fraglich; der Unterlassungsanspruch sowie der Anspruch auf eine angemessene Lizenzgebühr für die Vorschaubildverwendung erfordern kein Verschulden.

Vorschaubildnutzer könnten auch versuchen, sich auf das Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs zur Google-Bildersuche (I ZR 69/08) zu stützen. In diesem entschied der BGH, dass ein Websitebetreiber der Nutzung seiner Bilder durch Google zustimmt, wenn er die Suchmaschinen-Indizierung seiner Website nicht mit einer „robots.txt“-Datei verhindert.

Einwilligung oft nicht vorhanden

Bei Facebook ist es ähnlich: Ein Websitebetreiber kann die Verwendung seiner Bilder als Vorschaubilder auf Facebook verhindern. Der entscheidende Unterschied liegt jedoch darin, dass die „robots.txt“-Dateien seit 1994 zum De-facto-Standard gehören und den Websitebetreibern damit bestens bekannt sind. Um die Vorschaubildverwendung auf Facebook zu verhindern, müsste ein Websitebetreiber aber die – von Facebook entwickelte – (weniger bekannte) OpenGraph-Technik einsetzen. Eine Einwilligung in die Vorschaubildverwendung auf Facebook kann daher wohl nicht angenommen werden, nur weil der Websitebetreiber kein OpenGraph verwendet hat.

Eine Einwilligung des Websitebetreibers liegt aber vor, wenn er mit OpenGraph bestimmte Bilder seiner Website als Facebook-Vorschaubild freigegeben hat. Dennoch kann sogar in diesen Fällen keine gänzliche Entwarnung gegeben werden: Hat der Websitebetreiber selbst keine Rechte am fraglichen Bild oder zumindest nicht das Recht, eine Sublizenz für die Verwendung des Bildes auf Facebook zu erteilen, so kann der Nutzer unabhängig von einer Einwilligung des Websitebetreibers von diesem nicht die nötigen Rechte erwerben. Verwendet ein Nutzer also ein Vorschaubild, für das der Websitebetreiber offensichtlich nicht die nötigen Rechte hat (z.B. ein Bart-Simpson-Bild auf der Website eines Freundes), wird der Nutzer gegenüber dem Inhaber der Bildrechte eine Urheberrechtsverletzung begehen – einschließlich möglicher strafrechtlicher Folgen.

Auch Websitebetreiber sind einem Haftungsrisiko ausgesetzt: Trifft ein Websitebetreiber eine Vorauswahl des Facebook-Vorschaubildes, ohne die sublizenzierbaren Rechte zur Verwendung auf Facebook zu haben, so ist er als Gehilfe für die Urheberrechtsverletzungen der Nutzer sowohl zivil- als auch strafrechtlich verantwortlich.

Im Zweifel sollten die Nutzer die Vorschaubilddarstellung beim Teilen eines Links auf Facebook daher deaktivieren. Websitebetreiber sind gut beraten, nur jene Bilder als Vorschaubilder auszuwählen, für die sie auch die Rechte haben.

Dr. Lukas Feiler, SSCP, ist Rechtsanwaltsanwärter bei Baker & McKenzie, Mag. Alexander Schnider, LL.M., Rechtsanwalt bei Baker & McKenzie.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.02.2013)

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