"Aggressive" Frau darf Hund halten

Aggressive Frau darf Hund
Aggressive Frau darf Hund(c) APA GEORG HOCHMUTH (GEORG HOCHMUTH)
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Der VwGH kippt einen Salzburger Bescheid, der ein zehnjähriges Hundeverbot vorgeschrieben hat.

Wien/Aich. Auch wenn ein Hundebesitzer Verfehlungen begangen hat und über einen schwierigen Charakter verfügt, kann man ihm nicht so einfach die Tierhaltung verbieten. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs. Der VwGH hob einen Bescheid auf, mit dem Salzburger Behörden ein zehnjähriges Hundehalteverbot gegen eine Frau ausgesprochen hatten.

Die Behörden hatten auf mehrere Vorfälle verwiesen: Zunächst hatten zwei von der Frau gehaltene Kampfhunde einen anderen Hund attackiert. Mehrere Menschen, die eingreifen wollten, wurden verletzt. Laut Polizeibericht war die Frau nicht in der Lage, die Hunde ordnungsgemäß zu führen. Sie sei auch völlig uneinsichtig und zudem laut eigener Aussage Epileptikerin mit Kreislaufproblemen. Die Behörde entschied daraufhin, dass die Frau nur einen Hund halten darf. Sie wurde aber trotzdem mit zweien angetroffen.

Gegenüber den Behörden, die die Einhaltung der Vorschriften sicherstellen wollten, wurde die Frau aggressiv. Zudem fiel sie auch unabhängig von der Hundehaltung negativ auf. Sachbeschädigungen, gefährliche Drohungen, illegale Prostitution und Verstöße gegen das Tierschutzrecht wurden ihr unter anderem angelastet. Die Nachbarn hätten vor der Frau Angst, weil sie zu unkontrollierten Wutausbrüchen neige, so die Behörden. Ein derartiger Mensch könne keine Hunde artgerecht kontrollieren, wurde befunden. Man verhängte daher das zehnjährige Verbot der Hundehaltung.

Dem VwGH (2012/02/0173) waren die angeführten Gründe nicht genug: Vorfälle und Probleme ohne jeden Zusammenhang mit der Hundehaltung dürfe man nicht so einfach als Gründe für das Hundehalteverbot anführen. Überhaupt sei ein zehnjähriges Verbot ein „massiver Eingriff in die Lebenssphäre“. Dafür benötige man eine genauere, nachprüfbare Begründung der Behörde.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 11.02.2013)

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