Höchstgericht muss Gleichbehandlung in Salzburg einmahnen

Hoechstgericht muss Gleichbehandlung Salzburg
Hoechstgericht muss Gleichbehandlung Salzburg(c) APA (JOHANN KILLER INFORMATIONSZENT)
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Diskriminierung? Landesbeamter sieht sich gegenüber Frau benachteiligt. Salzburg ignoriert im "inneren Dienst" das Gleichbehandlungsgesetz.

Wien. „Für die Dauer der mit 8. 7. 2010 beginnenden Karenzierung von Hofrat A. wird die Fachabteilungsleitung zunächst durch mich, und nach ihrer Rückkehr aus der Mutterschaftskarenz provisorisch durch Mag. B. (Namen der Redaktion bekannt) erfolgen.“ Mit diesen Worten, die mit der Bitte um eine weitere engagierte und fachlich exzellente Mitarbeit an alle verbunden war, wurde Abteilungsleiter-Stellvertreter Dr. C. darüber informiert, dass nicht er, sondern Frau B. interimistisch die Stelle seines Chefs übernehmen sollte. Der war für fünf Jahre zum Generalsekretär eines europäischen Kongresses bestellt worden.

Dr. C. fühlte sich übergangen. Er sah sich durch die „auf Weisung von Frau Landeshauptfrau Burgstaller ergangene Anordnung aufgrund des Geschlechtes und der Weltanschauung bzw. der politischen Anschauung diskriminiert“ und in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt. C. forderte eine Entschädigung in Höhe von vorerst 123.139,20 – zusätzliche Zahlungen auf Basis des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes sollten folgen, solange der diskriminierende Zustand andauere.

Die Antwort des Landes fiel verblüffend aus: Die Landesregierung trat nicht etwa dem Vorwurf entgegen, hier sei jemand diskriminiert worden; sie bestritt vielmehr, dass das Landesgleichbehandlungsgesetz in diesem Fall anzuwenden sei. Wegen dieser Einschätzung muss sich die Landesregierung nun aber eine Lektion des Verwaltungsgerichtshofs erteilen lassen. Das Gleichbehandlungsgesetz ist sehr wohl zu beachten. „Eine andere, von der belangten Behörde ins Auge gefasste Deutung des inneren Dienstes als vom Salzburger Gleichbehandlungsgesetz nicht erfasstes Handeln verbietet sich, wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, aus dem unionsrechtlich gebotenen Verständnis des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes“, formuliert der Gerichtshof in seinem Erkenntnis (2011/12/0097).

„Innerer Dienst frei zu leiten“

Der „innere Dienst“ war also der Begriff, von dem aus die Landesregierung ihre Argumentationslinie zog: Die eingangs zitierte Verfügung des Salzburger Landesamtsdirektors sei, so führte die Landesregierung vor dem Verwaltungsgerichtshof aus, nicht dienstrechtlicher, sondern organisationsrechtlicher Natur; sie liege in der verfassungsrechtlich dem Landesamtsdirektor zugewiesenen Funktion der Leitung des inneren Dienstes, die – von anderen Verfassungsbindungen abgesehen – nicht beeinträchtigt werden dürfe. Was immer mit diesen Verfassungsbindungen gemeint sein mochte: Der Gleichheitssatz, der letztlich auch durch die Gleichbehandlungsgesetze der Länder konkretisiert wird, war es jedenfalls nicht.

Wie der Gerichtshof nun festhält, haben die Kompetenzen der Landeshauptfrau als Vorstand der Landesregierung und des Landesamtsdirektors als des zur Leitung des inneren Dienstes Berufenen durch das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, das seinerseits Unionsrecht umsetzt, eine nähere Ausformung erfahren. Sowohl die Landeshauptfrau als auch der Landesamtsdirektor seien vom Verbot der Diskriminierung in §4 des Gesetzes erfasst: „Niemand darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis aus einem der in § 1 genannten Gründe (Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexuelle Orientierung, Behinderung, Anm.) unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden“, heißt es dort. Ob die Behörde organisations- oder dienstrechtlich vorgehe ist dabei ebenso irrelevant wie die Form, in der sie handelt: mit Bescheid oder einer bloßen Weisung.

Alles andere wäre auch merkwürdig: Könnten Behörden mit organisationsrechtlichen Anordnungen Beförderungen freihändig vornehmen, liefe das Gleichbehandlungsgebot leer. Ob der Mann wirklich diskriminiert wurde oder nicht, muss noch geprüft werden.

Auf einen Blick

Das Gleichbehandlungsgesetz des Landes Salzburg verbietet, wie auch jenes des Bundes und der anderen Länder, Diskriminierungen bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen von öffentlich Bediensteten. Salzburg argumentierte, organisationsrechtliche Verfügungen seien davon nicht erfasst. Der Verwaltungsgerichtshof sieht für diese Ausnahme jedoch keinen Raum.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 11.02.2013)

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