Österreich mitschuldig an Tschetschenen-Mord?

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oesterreich mitschuldig TschetschenenMord c AP MUSA SADULAYEV
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Ehe Flüchtling Umar Israilow 2009 in Wien erschossen wurde, hatte er wiederholt um Schutz gebeten. Der VfGH spricht erstmals von "positiver Schutzpflicht" des Staates; ob sie verletzt wurde, wird geprüft.

Wien. Als der 27-jährige Tschetschene Umar Israilow am 13. Jänner 2009 in Wien Floridsdorf auf offener Straße erschossen wurde, war bald klar: Es handelte sich um einen politischen Mord. Israilow hatte in seiner Heimat den Dienst als Leibwächter von Diktator Ramsan Kadyrow quittiert und war nach Österreich geflüchtet, wo er Asyl erhielt. Die Rache seiner Landsleute, vor der er sich gefürchtet hatte, blieb nicht aus.

Vier Jahre später hat der Mord – verurteilt wurden drei Tschetschenen, die in Österreich lebten – ein Nachspiel vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH): Denn Österreich hat möglicherweise seine Pflicht verletzt, zum Schutz des Lebens aktiv zu werden, wenn jemand konkret gefährdet ist. Erstmals spricht der Gerichtshof in diesem Zusammenhang von einer „positiven Schutzpflicht des Staates“; zusätzlich zur politischen Blamage, die Polizei und Innenministerium damals erlitten haben, könnte also auch eine Art Verurteilung Österreichs wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention folgen.

„Im Recht auf Leben verletzt“

Israilows Vater, der ebenfalls in Österreich lebt, schrieb nur wenige Tage nach dem Mord in einem offenen Brief, dass sein Sohn sich bedroht gefühlt, die Polizei informiert und wiederholt um Hilfe gebeten habe. „Ich bedaure es zutiefst, dass die österreichische Polizei daraufhin nicht aktiv wurde.“ Der Vater, die Witwe und die Kinder des Ermordeten beschwerten sich beim Unabhängigen Verwaltungssenat: Namens des Getöteten machten sie eine Verletzung im Recht auf Leben und des Verbots von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung geltend; sie selbst sahen sich dadurch, dass der Staat die Tötung ihres Angehörigen nicht verhindert hatte, im Recht auf Achtung ihres Familienlebens verletzt.

Die Beschwerdeführer listeten alles auf, was die Behörden hätte aufrütteln sollen. Israilow war noch Asylwerber, als sein Betreuer das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Wien und die Sicherheitsdirektion Niederösterreich erstmals auf die Gefährdung seines Schützlings hingewiesen und eine Verlegung in eine sichere Unterkunft angestrebt habe. Im Asylverfahren gab Israilow an, er sei von Kadyrows Sicherheitskräften und auch vom Präsidenten selbst gefoltert und zur Zusammenarbeit gezwungen worden. Der Bundesasylsenat glaubte ihm und gewährte ihm Asyl.

Die Auseinandersetzung zwischen Israilow einerseits, Russland und Kadyrow andererseits war damit aber nicht zu Ende. Laut Israilows Hinterbliebenen habe Russland, wie auch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung gewusst habe, die Auslieferung Israilows betrieben; der Betreuer des Asylwerbers habe dieses Amt auch informiert, dass Israilow in Russland ein Verfahren gegen Kadyrow angestrengt habe. Das Landesamt für Verfassungsschutz habe ferner Anzeige gegen mehrere Personen wegen des Verdachts der schweren Nötigung erstattet: Sie hätten Israilow im Auftrag Kadyrows entführen sollen.

„Wählen Sie den Notruf“

Immer wieder soll Israilows Berater um Schutz für den Flüchtling ersucht haben. Das Landesamt für Verfassungsschutz habe auf einen solchen Hinweis lediglich empfohlen, bei strafrechtlich relevantem Verhalten den Notruf zu wählen oder Anzeige zu erstatten. Zuletzt habe Israilows Betreuer nochmals per Mail um Schutzmaßnahmen gebeten – und darauf hingewiesen, dass die Behörde nicht erst reagieren solle, wenn es zu spät sei. Sechs Tage später war Israilow tot.

Mit all dem setzte sich der UVS ebenso wenig auseinander wie mit den in der Beschwerde aufgezeigten Handlungsmöglichkeiten der Verwaltung: vermehrte Streifen, Personenschutz oder eine „Identitätsänderung“ für Israilow. Der Vorwurf an die Behörden, sie seien untätig geblieben, sei „unhaltbar“, ließ der UVS ohne nähere Begründung wissen – in einem bloß mündlich verkündeten Bescheid.

Diese Entscheidung ist für den VfGH Willkür und verfassungswidrig (B 567/11). Unter Berufung auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte schon aus 1998 (Osman gegen Vereinigtes Königreich) spricht der VfGH von der „positiven Verpflichtung von Behörden, präventive Maßnahmen zum Schutz solcher Personen zu setzen, deren Leben durch kriminelle Handlungen Dritter gefährdet werden könnten“.

Noch hat der Gerichtshof nicht entschieden, dass im Fall Israilow ein Zwang zum Handeln bestanden hätte. Immerhin darf den Behörden „keine unmögliche oder unverhältnismäßige Last“ auferlegt werden. Aber: In jedem Fall hätte der UVS nachvollziehbar begründen müssen, warum er keine „immanente und akute Gefährdungssituation“ sah. Schlussfolgerung des VfGH: „Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt zu treffen und diesen im Lichte der Ausführungen zur positiven Schutzpflicht des Staates für das Recht auf Leben nachvollziehbar zu beurteilen haben.“

Sollte die polizeiliche Inaktivität als rechtswidrig erkannt werden, käme eine Entschädigung im Wege der Amtshaftung in Betracht. Dazu müsste auch das persönliche Verschulden eines Organs feststehen, wobei es allerdings am Staat läge, sich freizubeweisen.

Zurück ins Jahr 2009: Als bekannt wurde, dass die Sicherheitsbehörden auf Israilows Hilferufe nicht reagiert hatten, nahmen sie – wohl auch unter dem Druck der Öffentlichkeit – Warnhinweise schlagartig ernster. „Durch den Mord an Umar Israilow hat das Faktum der Bedrohung eine ganz andere Relevanz bekommen“, zitierte „Die Presse“ damals den Verfassungsschutz. Immerhin kursierte eine Liste von Personen, die laut tschetschenischer Exilregierung „von russischen Spezialkräften zur außergerichtlichen Exekution freigegeben“ waren. Kadyrow nannte in einem „Presse“-Interview Berichte über die Todesliste „Schwachsinn“. Er wies auch jeden Zusammenhang mit Israilows Ermordung und die Foltervorwürfe von sich.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.02.2013)

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