Servicepauschale kurz eingeblendet: Werbung illegal

Servicepauschale kurz eingeblendet Werbung
Servicepauschale kurz eingeblendet Werbung (Erwin Wodicka - wodicka@aon.at)
  • Drucken

Das österreichische Höchstgericht urteilt gegen einen Mobilfunkanbieter, der eine Gebühr im TV-Spot versteckte.

Wien/Aich. Wenn man im Fernsehen wirbt, darf man unangenehme Zusatzinformationen nicht nur kurz und schwer lesbar herzeigen. Das geht aus einem Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) hervor, konkret davon betroffen ist der Mobilfunkanbieter Hutchinson („Drei“).

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte geklagt, weil in einem 18 Sekunden dauernden Fernsehspot zwar ein Tarif von „Drei“ beworben wurde. Der Hinweis, dass zusätzlich ein jährliches Servicepauschale von 20 Euro fällig ist, wurde aber nur für sieben Sekunden eingeblendet. Die Schrift war noch dazu klein und schwer lesbar, sie schien am unteren Bildrand auf. Das jährliche Servicepauschale war von mehreren Unternehmen im Jahr 2011 als Teil der Rechnungen entdeckt worden.

Bereits das Oberlandesgericht Wien hatte den TV-Werbespot als unlautere irreführende Geschäftspraktik bekrittelt. Der OGH (4 Ob 220/12z) bestätigte nun dieses Urteil: Ein durchschnittlich informierter, verständiger Konsument werde diese Werbung missverstehen.

Auch bei anderen Werbeformen – etwa bei Inseraten in Zeitungen – darf man laut OGH nicht in kleiner Schrift wichtige Hinweise verstecken.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 25.02.2013)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.