Sachverständige: Die Inquisitionsrichter der Neuzeit

Sachverstaendige Inquisitionsrichter Neuzeit
Sachverstaendige Inquisitionsrichter Neuzeit(c) APA/GEORG HOCHMUTH (GEORG HOCHMUTH)
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Im Telekom-Prozess entschied der Schöffensenat, dass in Vor- und Hauptverfahren derselbe Gutachter tätig sein darf. Das ist aber menschenrechtswidrig.

Wien. Noch läuft der Telekom-Prozess um angebliche Manipulationen bei den Aktienkursen. Eine Entscheidung gibt es aber bereits: Der Schöffensenat wies die von den Angeklagten eingebrachte Befangenheitsanzeige ab. Diese hatten erklärt, dass der Sachverständige nicht unvoreingenommen agieren könne, weil er bereits im Ermittlungsverfahren tätig war. Der Schöffensenat verwies aber darauf, dass diese Vorgangsweise von der Strafprozessordnung gedeckt sei.

Ein Rückblick: Im Wesentlichen bis zur Strafprozessordnung 1873 wurden Strafverfahren von einer einzigen Person geführt, dem allmächtigen Inquisitionsrichter, der gleichzeitig Ankläger, Richter und im Mittelalter auch noch Verteidiger war. Das augenscheinlich größte Problem dabei: die fehlende Unparteilichkeit des Richters. Er selbst war es ja, der nach eigenen Ermittlungen die Anklage erhoben und sodann über den Inhalt seiner eigenen Anklage zu urteilen hatte. Heute ist es selbstverständlich, dass Richter und Ankläger zwei unterschiedliche Personen sind. Unparteiische Gerichte entscheiden, ob der von der Staatsanwaltschaft erhobene Vorwurf Substanz hat. Eine zentralisierte Machtfülle nach Art eines Inquisitionsrichters gibt es also nicht mehr.

Oder doch? Nach und nach hat sich in großen Wirtschaftsstrafprozessen eine Situation entwickelt, die mit den Grundsätzen des Fair Trial kaum noch vereinbar ist. Solche Verfahren werden regelmäßig von Sachverständigen entschieden. Staatsanwälte müssen diese Spezialisten zur Aufarbeitung und Prüfung der wirtschaftlichen Zusammenhänge beiziehen. Werden vom Sachverständigen Verfehlungen festgestellt, wird Anklage erhoben. Ab diesem Zeitpunkt ist das unabhängige Gericht berufen, über die Anklage der Staatsanwaltschaft (oder anders ausgedrückt: über die Erkenntnisse des Sachverständigen) zu befinden. Aufgrund der enormen Komplexität solcher Verfahren bestellt natürlich auch das Gericht einen eigenen Experten.

Widerspricht Menschenverstand

Es entspricht unserem gesunden Menschenverstand, dass es undenkbar ist, wenn ein Gericht oder eine Behörde den Gutachter bestellt, der im Vorfeld schon von einer der Streitparteien beauftragt wurde. Es wäre ja mehr als klar, in welche Richtung dieser Sachverständige tendieren würde, auch wenn er versucht, objektiv zu bleiben. Gerade im so heiklen Strafverfahren ist dieser gesunde Menschenverstand aber abhandengekommen. Es ist mittlerweile die Regel geworden, dass der vom Staatsanwalt beauftragte Sachverständige vom Gericht einfach übernommen wird und so von der Anklagebank auf die Gerichtsbank wechselt. Der Sachverständige überprüft und bewertet seine eigenen Erkenntnisse und Aussagen, die zur Anklageerhebung geführt haben. Er hat ein Monopol auf die fachliche Beurteilung des Sachverhaltes. Er ist gleichzeitig Ankläger und Richter. Aus dem Mittelalter wissen wir, dass die Vereinigung dieser beiden Funktionen in einer Hand zu unbefriedigenden Ergebnissen für den Beschuldigten führen muss.

Nach österreichischem Gesetz führt die Beteiligung eines im Vorfeld vom Staatsanwalt beauftragten Sachverständigen nicht zu dessen Befangenheit als Sachverständiger des Gerichtes. Es kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass dies mit Artikel 6 der Menschenrechtskonvention unvereinbar ist.

Prof. Dr. Eisenberger ist Partner der Kanzlei Eisenberger & Herzog.

Auf einen Blick

Sachverständige dürfen laut der Strafprozessordnung auch dann im Hauptverfahren tätig sein, wenn sie bereits im Vorverfahren im Auftrag des Staatsanwalts tätig waren. Dies stellte ein Schöffensenat klar. Verteidiger bemängeln hingegen, dass ein Gutachter, dessen Angaben zur Anklage geführt haben, im Prozess nicht mehr unvoreingenommen agieren könne.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 25.02.2013)

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