OGH will EU-Grundrechte in seine Hand nehmen

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will EUGrundrechte seine Hand(c) APA/HANS KLAUS TECHT (HANS KLAUS TECHT)
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Oberster Gerichtshof nützt Streit über Zuständigkeit der österreichischen Justiz für Verfahren gegen kasachischen Ex-Botschafter für Grundsatzfrage an EU-Gerichtshof und wendet sich gegen den VfGH.

[WIEN] Der Oberste Gerichtshof (OGH) möchte sich als Beschützer der Grundrechte verstärkt in Position bringen. Namentlich in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen sieht er die Grundrechte, wie sie seit 1. Dezember 2009 durch die Grundrechtecharta (GRC) der Europäischen Union festgeschrieben sind, bei sich selbst in besseren Händen als beim Verfassungsgerichtshof (VfGH). Eine Bestätigung dafür sucht der OGH jetzt beim Gerichtshof der Europäischen Union.
Der oberstgerichtliche Vorstoß hat zwei Anlässe, die ansonsten rein gar nichts miteinander zu tun haben. Erstens: Die Ehegattinnen und Kinder zweier Männer klagten den früheren kasachischen Botschafter in Wien, Rakhat Alijew (mittlerweile Shoraz), auf Schadenersatz, weil dieser die Männer in Kasachstan entführt und verschleppt habe. Die Männer wurden inzwischen tot aufgefunden. Noch weit davon entfernt, den Vorwurf gegen Alijew inhaltlich zu prüfen, muss der OGH zunächst einmal klären, ob die österreichische Justiz überhaupt für den Fall zuständig ist. Alijew bestreitet jede Verwicklung in den Fall.
Anlass Nr. zwei ist ein richtungweisendes Erkenntnis des VfGH aus dem Vorjahr (U 466/11): Darin hat sich der Gerichtshof darauf festgelegt, die Grundrechte der EU-Charta genauso zum Maßstab seiner Gesetzesprüfungen zu nehmen wie die in der österreichischen Verfassung samt Europäischer Menschenrechtskonvention enthaltenen. Mit der vom VfGH nicht ausgesprochenen, aber nach der Verfassung logischen Folge: Wenn ein ordentliches (Zivil- oder Straf-)Gericht bis hin zum OGH ein Gesetz als mit der GRC unvereinbar erachtet, muss es den VfGH anrufen. Diesem ist in Österreich die Aufhebung von Gesetzen vorbehalten, sei es nun wegen konventioneller Verfassungswidrigkeit oder – im Lichte des erwähnten Erkenntnisses – wegen Verstoßes gegen die GRC.
Was das im Einzelfall bedeutet, zeigt sich recht gut am Anlass Nummer eins. Alijew hat in Österreich keinen Wohnsitz mehr (er lebt in Malta). Den Klägerinnen gelang es aber, einen Abwesenheitskurator zur Entgegennahme der Klage bestellen zu lassen. Der beantwortete zunächst die Klage und erhob dagegen allerlei Einwände. Daraufhin schaltete sich Alijew selbst ein und gab bekannt, dass eine Wiener Anwaltskanzlei seine Vertretung übernommen habe; und diese zog die Zuständigkeit der österreichischen Justiz für den Zivilprozess in Zweifel.

Abwesenheitskurator schritt ein


Prompt erklärte sich das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien im August 2011 für unzuständig. Fünf Monate später, im Jänner 2012, verwarf das Oberlandesgericht Wien jedoch den Einwand der mangelnden Zuständigkeit: Die Einlassung des Abwesenheitskurators in den Streit hätte nach der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) bewirkt, dass sehr wohl die heimische Justiz das Verfahren abführen müsse.
Das grundrechtliche Problem ergibt sich aus den gegenläufigen Interessen auf Kläger- und Beklagtenseite. Den Prozess mithilfe des Abwesenheitskurators nach Österreich zu holen entspricht dem Grundrecht der Kläger, einen angemessenen und effektiven Rechtsbehelf zu bekommen; zugleich kann es aber das Grundrecht des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzen – in diesem Fall darauf, schon die Zuständigkeit zu hinterfragen. Beide Grundrechte, jenes auf wirksamen Rechtsschutz und jenes auf rechtliches Gehör, sind durch Art 47 GRC garantiert (wie auch durch Art 6 der Menschenrechtskonvention).
Welches Recht nun vorgeht – und ob jene Bestimmung der österreichischen Zivilprozessordnung, die dem Abwesenheitskurator seine Rechte gibt, der Charta widerspricht –, will der OGH nun vom EU-Gerichtshof geklärt wissen. Aber nicht nur das: Der 9. Senat hat in sein Ersuchen um Vorabentscheidung des EuGH noch eine Frage verpackt. Er will wissen, ob die ordentlichen Gerichte wirklich gezwungen sind, den VfGH anzurufen, wenn sie ein Gesetz für mit der Charta unvereinbar halten. Die Alternative wäre, dass sie das Gesetz im konkreten Fall einfach nicht anwenden; immerhin müssen staatliche Behörden ja generell dem Vorrang des EU-Rechts Rechnung tragen, indem sie ihm widersprechendes staatliches Recht unangewendet lassen. In Zweifelsfällen könnten die Gerichte anstelle des VfGH den EuGH anrufen.
Der OGH lässt klar erkennen, welche Antwort er sich erwartet: Er möchte selbst entscheiden, und zwar genau so, wie er es mit seinem Beschluss ohnehin schon tut – mit einer Vorlagefrage an den EuGH. „Jedenfalls in zivilrechtlichen Verfahren, in denen die Grundrechtspositionen beider Parteien betroffen sind, ist zur Auslegung von Art 47 GRC ein Vorabentscheidungsverfahren einzuholen“, so der OGH (9 Ob 15/12i).
Die Abneigung des Senats davor, das Feld dem VfGH zu überlassen, klingt in seinem Beschluss vernehmlich durch: Bei der Entscheidung des VfGH, so heißt es da, könnte „nicht gesichert werden, dass dessen Einschätzung von Grundrechtspositionen nicht von jener des EuGH abweicht“. Zum Beleg führt der OGH den Fall Brachner an, in dem der EuGH (C-123/10) anders entschieden hat als zuvor der VfGH (G 187/08). Es ging um die Frage, ob Frauen durch die Pensionsanpassung 2008 mittelbar diskriminiert worden waren, was der VfGH verneinte, der EuGH jedoch bejahte.
Der OGH führt auch „praktische Überlegungen“ an: Die vom VfGH angestrebte „Äquivalenz“ zwischen innerstaatlichem und EU-Grundrechtsschutz würde gestört, müssten doch im einen Fall nur vier Instanzen befasst werden (drei der ordentlichen Gerichtsbarkeit plus VfGH), während im anderen Fall fünf Instanzen zu bemühen wären (zwischendurch auch der EuGH). Das würde mehr kosten und länger dauern.
Schließlich bestehe auch die Gefahr, dass die Aufhebung eines EU-widrigen Gesetzes durch den VfGH „selbst wieder eine Beeinträchtigung der durch die GRC verbürgten Rechtspositionen der anderen Verfahrenspartei auf ein effektives Verfahren bewirken könnte“. Der OGH meint offenbar, durch eine (teilweise) Nichtanwendung von Bestimmungen besser aus dem Dilemma der widerstreitenden Interessen zu kommen.

Unterstützung durch den EuGH


Unterstützung erhält der OGH durch ein taufrisches EuGH-Urteil (C-617/10 ?kerberg Fransson) zum Verbot der Doppelbestrafung. Danach sei ein nationales Gericht, das einen Widerspruch von nationalem Recht zur GRC ortet, „gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede (. . .) entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste“.

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