Ausländersprachkurse: Zertifizierung illegal

Auslaendersprachkurse Zertifizierung illegal
Auslaendersprachkurse Zertifizierung illegal(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Die Politik überlässt einem Fonds die Beurteilung, ob ein Kurs dazu geeignet ist, die Integrationsvereinbarung zu erfüllen. Der VfGH entschied aber, dass man diese hoheitliche Aufgabe nicht so einfach abgeben darf.

[Wien] Wer als Zuwanderer in Österreich bleiben will, muss eine Integrationsvereinbarung einhalten. Einer der zentralen  Punkte ist hierbei der Erwerb von Sprachkenntnissen. Dem Österreichischen Integrationsfonds obliegt es zu beurteilen, welche Sprachkurse dafür geeignet sind. Doch der Fonds dürfte gar kein Recht haben, diese Kurse zu zertifizieren, wie ein aktuelles Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) zeigt.
Ausschlaggebend für die Entscheidung war die Beschwerde eines Kursveranstalters, dem vom Integrationsfonds die Zertifizierung für den Standort Linz entzogen worden war. Bei einer unangekündigten Überprüfung eines Kurses hatte sich herausgestellt, dass dieser nicht den Qualitätskriterien entsprochen hatte. Die Entscheidung des Fonds erfolgte in Bescheidform. Der Kursveranstalter wandte darauf ein, dass der Fonds kein Recht habe, Bescheide zu erlassen.
Der Fonds konnte sich auf das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz berufen, in dem es heißt: „Die Zertifizierung der Kurse und die Evaluierung der vermittelten Lehrinhalte werden vom Österreichischen Integrationsfonds vorgenommen.“ Auch wurde dem Fonds im Gesetz das Recht eingeräumt, die Zertifizierung wieder zu entziehen. Doch ganz so einfach, wie es das Gesetz suggeriert, ist die Sache nicht. Denn grundsätzlich ist es von Verfassung wegen nur staatlichen Behörden gestattet, Bescheide zu erlassen.

Leitung eines Bundesorgans nötig


Der Verfassungsgerichtshof hatte bereits in seiner bisherigen Judikatur Kriterien festgelegt, nach denen man Einrichtungen mit dieser staatlichen Aufgabe betreuen kann. So muss eine effektive Leitungs- und Steuerungsfunktion eines obersten Bundesorgans über die Institution bestehen. Genau das fehle hier, rügte der Kursveranstalter. Die Bundesregierung argumentierte vor dem Gerichtshof hingegen damit, dass die Zertifizierung von Deutsch-Integrationskursen (bzw. die Entziehung des Zertifikats) gar keinen Akt der Hoheitsverwaltung darstelle. Daher müsse man auch nicht nachweisen, dass die vom VfGH festgelegten Kriterien für die Betrauung einer Einrichtung mit staatlichen Aufgaben zur Anwendung komme.
Die Höchstrichter aber betonten, dass die Integrationsvereinbarung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag sei. Wer als Zuwanderer einen zertifizierten Kurs besucht, erfülle diese Vereinbarung. Wer aber einen Kurs absolviert, dem die Zertifizierung entzogen wurde, tut es nicht. Die Aufgaben, die dem Integrationsfonds zugewiesen wurden, seien also sehr wohl hoheitliche. Der Integrationsfonds sei jedoch nicht einem obersten Organ unterstellt, das dem Nationalrat verantwortlich ist. Damit fehle es an den Voraussetzungen für eine Betrauung des Fonds mit hoheitlichen Aufgaben, entschieden die Höchstrichter (G 75/12).

Neues Gesetz, dieselben Probleme


Der VfGH erklärte die Stellen in § 16 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, die dem Fonds die Zertifizierung von Kursen sowie die Rücknahme des Zertifikats ermöglichten, für verfassungswidrig. Aufheben aber konnten die Richter die Norm aus formellen Gründen nicht, weil die Politik inzwischen das Gesetz novelliert hatte. Doch auch das neue Gesetz dürfte im Lichte des VfGH-Erkenntnisses verfassungswidrig sein, wie ein Blick auf den neuen § 16 zeigt. „In der Sache sehe ich keinen Unterschied, es hat sich nichts geändert“, analysiert  Fremdenrechtsexperte Gerhard Muzak im Gespräch mit der „Presse“. Der Professor der Uni Wien betont, dass man explizit die Weisungsbefugnis des Ministeriums über den Fonds im Gesetz festhalten müsste. Nur dann dürfte der Fonds Kurse zertifizieren.
Das Integrationsstaatssekretariat von Sebastian Kurz äußerte sich trotz mehrfacher Anfrage nicht zu dem Erkenntnis.

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