Volksbefragung: Anfechtung ohne Chance

Volksbefragung Anfechtung ohne Chance
Volksbefragung Anfechtung ohne Chance(c) NEOS / OTS (NEOS)
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Obwohl das Gesetz rechtswidrig sein könnte, werden die Neos laut Jurist Funk nichts ausrichten.

Die neue liberale Partei Neos wird die Wiener Volksbefragung wegen suggestiver und unklarer Fragestellung beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) anfechten. Aber ist diese Beschwerde nur politischer Aktionismus, oder könnte sie auch juristische Folgen haben?

Laut dem Wiener Volksbefragungsgesetz ist es nicht erlaubt, eine Volksbefragung wegen der Fragen anzufechten. Nur wenn die Stimmauszählung strittig ist, sind Rechtsmittel möglich. Aber es gibt ein älteres Urteil des VfGHs zu einem Grazer Plebiszit. Und in diesem sagt der VfGH, dass man Volksbefragungen immer anfechten können muss – egal, was im Gesetz steht. Nicht klar gesagt hat der VfGH aber damals, ob es nur irgendeine Anfechtungsmöglichkeit geben muss (also etwa wie in Wien wegen der Stimmauszählung) oder eine umfassende (also auch zum Frageninhalt). Vertreten die Richter letztere Ansicht, könnten sie das Wiener Gesetz im Rahmen einer Anfechtung der Befragung für rechtswidrig erklären, sagt Verfassungsjurist Bernd-Christian Funk zur „Presse“.

ÖVP hätte hingegen Chancen

Werden also die Neos berühmt, indem sie das Gesetz kippen? Nein, meint Funk. Denn nach Wiener Recht dürfen nur Parteien, die in Gemeinderat oder Bezirksvertretung verankert sind, Plebiszite beeinspruchen. Und diese Einschränkung sei zulässig, betont der Jurist. Der VfGH werde sich daher inhaltlich gar nicht erst mit der Beschwerde der Neos auseinandersetzen. Anders wäre es, würde eine Rathauspartei (etwa die der Volksbefragung ebenfalls kritisch gegenüberstehende ÖVP) das Plebiszit anfechten. Dann könnte der VfGH das Wiener Volksbefragungsgesetz inhaltlich überprüfen – und es für verfassungswidrig erklären. Und dann wäre es auch möglich, die ans Volk gestellten Fragen auf ihre Rechtmäßigkeit zu untersuchen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 25.03.2013)

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