"Evident verfassungswidrig, aber rechtskräftig"

Evident verfassungswidrig aber rechtskraeftig
Evident verfassungswidrig aber rechtskraeftig(c) www.bilderbox.com (Erwin Wodicka)
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In Tirol gibt es Körperschaften, die laut Verfassungsgericht vor Jahrzehnten unzulässigerweise Eigentum von Gemeinden zugewiesen erhielten. Die Blockade einer Lösung erinnert an den Kärntner Ortstafelstreit.

Wien. Die bevorstehende Landtagswahl in Tirol (28.April) wird von einer heftigen juristischen Auseinandersetzung überschattet. Es geht dabei – nicht zum ersten Mal – um „Gemeindegutsagrargemeinschaften“: in Tirol so umstritten wie im Osten Österreichs unbekannt. Es handelt sich um Körperschaften öffentlichen Rechts, die seit den 1940er-Jahren durch behördliche Akte Liegenschaften ins Eigentum übertragen erhalten haben, die zuvor den Gemeinden gehört hatten.

Die Intensität, mit der dieser Streit geführt wird, rührt nicht zuletzt daher, dass es um viel Geld geht: Denn etliche der betroffenen und einst agrarisch genutzten Liegenschaften sind heute um ein Vielfaches mehr wert als damals; den Nutzen ziehen häufig aber einige wenige anstelle der Gemeinden, wie deren Vertreter klagen. Im Vorfeld der Wahl kam es zur offenen Auseinandersetzung zwischen der Landeshauptmann-Partei ÖVP einerseits und der mitregierenden SPÖ samt versammelter Opposition andererseits. Beobachter rechnen damit, dass die ÖVP durch ihre Haltung geschwächt wird (Landtagswahl 2008: 40,5%).

Agrargemeinschaften sind eine alte Institution vor allem im alpinen Raum. In Tirol wird ihre Zahl auf rund 2000 geschätzt. Sie sind als Zusammenschlüsse von Bauern entstanden, die eine sogenannte Stammsitzliegenschaft besaßen, und verfügten über Almen, Weideflächen und Wälder. Mit der Stammsitzliegenschaft war traditionell das Recht verbunden, das Vieh auf diese Almen und Weiden zu treiben und so viel Holz aus den Wäldern zu holen, wie zum Heizen und zum Instandhalten von Haus und Hof benötigt wurde.

Während des Zweiten Weltkriegs, vor allem aber in den 1950er- und 1960er-Jahren hat die Tiroler Agrarbehörde dann die Saat für den jahrzehntelang und mit zunehmender Intensität bis heute blühenden Streit gestreut: Im Zuge von Regulierungen wies die Behörde einzelnen Agrargemeinschaften sogenanntes Gemeindegut zu und übertrug es in deren Eigentum. Gemeindegut ist eine dritte Kategorie von Gemeindeeigentum neben öffentlichem Gut (z.B. Straßen, Flüsse) und Gemeindevermögen (z.B. Amtsgebäude): der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienender Grundbesitz. Die Angaben, wie viele „Gemeindegutsagrargemeinschaften“ auf diese Weise entstanden sind – bizarrerweise zum Teil sogar erst nach der Regulierung –, schwanken zwischen 200 und 700.

Lukrative Grundstücksverkäufe

Heute sorgen nicht die Gräser, die von Schafen und Rindern verzehrt werden, oder das Holz, mit dem die Stuben beheizt werden, für Ärger. Viel einträglichere Nutzungen bestehen im Verkauf von zur Bebauung umgewidmeten Grundstücken, in der Verpachtung von Skipisten und Lifttrassen, im Betreiben von Bergrestaurants, ja einer Autobahnraststätte. Gemeindevertreter, die nicht gerade selbst privilegiert sind, wollen nicht akzeptieren, dass von alldem nur die Minderheit der Nutzungsberechtigten profitiert, nicht die Allgemeinheit.

Die müsste sich das seltsame Treiben auch gar nicht gefallen lassen. In einem denkwürdigen Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof 2008 entschieden, dass die Behörde gehalten wäre, im Laufe der Zeit die Zuweisung der Erträge den jeweils aktuellen Verhältnissen anzupassen und den Gemeinden einen Anteil zu überlassen (B 464/07). Immerhin hatte schon 1982 derselbe Gerichtshof erkannt, dass der „Substanzwert“ des Gemeindeguts stets den Gemeinden zukomme und bloß die althergebrachten Nutzungen von Wald und Weide auf die Agrargemeinschaften übertragen werden konnten. Dass seinerzeit dennoch das komplette Eigentum übertragen wurde, sei zwar, so der VfGH, „offenkundig verfassungswidrig“, mit Blick auf die Rechtskraft aber nicht mehr revidierbar. Außer eben in Form der Anpassung der Regulierung zulasten der Nutzungsberechtigten.

Die lässt aber über weite Strecken auf sich warten. „Obwohl sich zumindest das eine oder andere längst abgezeichnet hatte, löste das Erkenntnis bei der politischen Spitze des Landes, bei der Agrarbürokratie, bei den Interessenvertretungen und naturgemäß bei allen unmittelbar betroffenen Nutzungsberechtigten eine Schrecksekunde lang Funkstille, dann eifrigste Geschäftigkeit, letztlich fundamentale Opposition aus“, schreibt Siegbert Morscher, emeritierter Verfassungsrechtler an der Universität Innsbruck und ehemaliges Mitglied des VfGH, in einer soeben erschienenen Sonderpublikation der Tiroler Gemeindezeitung. Unterstützer der Gemeinden und „Agrarier“ stehen einander nun trotzig gegenüber.

Alle gegen die ÖVP

In dieser Situation haben im Februar die SPÖ und die Opposition versucht, mit ihrer Mehrheit gegen die ÖVP im Landtag ein „Gemeindegut-Rückübertragungs-Gesetz“ zu beschließen. Das hält die ÖVP, unterstützt durch den Tiroler Verfassungsdienst, für verfassungswidrig; Landtagspräsident Herwig van Staa (VP) stemmte sich mit allen Mitteln, die ihm die Geschäftsordnung bot, erfolgreich gegen die Mehrheit. Am Ende kam nicht mehr heraus als das von allen Parteien getragene Ersuchen an Landeshauptmann Günther Platter, den Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts um eine Stellungnahme zu bitten.

In ihr sehen nun beide Seiten einen eigenen Erfolg und eine „schallende Ohrfeige“ für den jeweils anderen. Der Verfassungsdienst attestiert dem Entwurf nämlich, einen jahrzehntelangen Konflikt bereinigen zu wollen. Er ziele folglich „auf die Herstellung von Rechtsfrieden ab, dessen Verwirklichung unbestritten im öffentlichen Interesse liegt“. Das spricht für den Entwurf. Aber: Der Text sei „nicht beschlussreif“, weil er nicht den Besonderheiten der Einzelfälle gerecht werde. „Der gegenständlichen pauschalen Einbeziehung von sonstigen Grundstücken und Vermögen der Agrargemeinschaft mangelt es bereits an der elementaren Voraussetzung einer Enteignung – der Rechtfertigung durch das allgemeine Beste“, heißt es in der Stellungnahme aus Wien. „Insbesondere ist die Übertragung aller Vermögenswerte der Agrargemeinschaft nicht geeignet, den Konflikt um atypisches Gemeindegut und die daran bestehenden Anteils- und Nutzungsrechte endgültig und zufriedenstellend zu lösen.“ Die Nutznießer der damaligen Enteignungen kollektiv und ohne Rücksicht darauf, ob sie ihre heutigen Güter etwa durch eigene Beiträge erworben haben, zu enteignen, wäre erneut verfassungswidrig.

Der Konflikt um die „Gemeindegutsagrargemeinschaften“ erinnert ein bisschen an den Kärntner Ortstafelstreit, in dem es freilich nicht um materielle Werte, sondern den Umgang mit einer ethnischen Minderheit ging. Dort dauerte es zehn Jahre, bis ein VfGH-Erkenntnis (aus 2001) im Wege einer feierlichen Einigung von Bund, Land und Slowenenvertretern endlich umgesetzt wurde. Er habe nichts dagegen, sagt van Staa zur „Presse“, wenn Gemeindegut den Gemeinden zurückgegeben werde, nur müsse es dazu einen breiten politischen Konsens geben. „Wenn der Konflikt auf der Rechtsebene bleibt, wird er weitere 50 Jahre dauern.“

("Die Presse", Print-Ausgabe, 15.04.2013)

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