Gekipptes Fenster: Versicherung muss nicht zahlen

Gekipptes Fenster Versicherung muss
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Wenn ein Haus zu "versperren" ist, bedeute das auch, dass man erreichbare Fenster nicht gekippt hinterlassen dürfe. Dies sei grob fahrlässig, sagt das Höchstgericht.

Wien. Langsam beginnt die warme Jahreszeit, und damit steigt für viele die Verlockung, das Fenster auch dann nicht ganz zu verschließen, wenn man das Haus verlässt. Dies kann aber ein gefährliches Unterfangen sein, wie eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zeigt.

Geklagt hatte ein steirischer Golfklub, in dessen Klubhaus im Juni 2011 eingebrochen worden war. Über eine barrierefrei zugängliche Terrasse waren die Täter zu einem ebenerdigen Fenster gelangt, das gekippt war. Die Täter nutzten dies laut den Ermittlern aus, indem sie eine dünne Schnur oder eine Drahtschlinge um den Innenriegel des Fensters legten. Dadurch konnten sie das Fenster öffnen, ins Gebäude einsteigen und die im Klubhaus verwahrten Sachen mitgehen lassen.

Die Versicherung wollte den Schaden von 15.000 Euro nicht zahlen, der Golfklub klagte. Er ortete einen Versicherungsfall, weil die Täter „mit Werkzeugen, die für ein ordnungsgemäßes Öffnen nicht bestimmt seien“, ins Haus gelangt waren. Von einer groben Fahrlässigkeit der Klubmitglieder, bei der die Versicherung nicht zahlen müsste, könne man nicht reden: Schließlich sei das Fenster nur gekippt gewesen und daher bloß zehn bis 15 cm offen gestanden. Zudem habe man von den öffentlich zugänglichen Bereichen gar nicht sehen können, dass die Fenster offen waren. Und weil das Klubhaus abgeschieden liegt, hätten die Täter ja ohnedies genauso gut ein geschlossenes Fenster einschlagen können, wenn sie schon einmal da waren, wurde argumentiert. Für die Versicherung lag hingegen eindeutig grobe Fahrlässigkeit vor, weil die Fenster nicht ganz geschlossen waren.

Fenster nicht extra zu erwähnen

Das Grazer Landesgericht für Zivilrechtssachen sah das auch so. Wenn laut Versicherungsbedingungen Räume zu „versperren“ sind, bedeute das auch, dass Fenster zu verschließen sind. Bereits ein gekipptes Fenster bedeute, dass das Haus nicht korrekt verschlossen wurde. Das Oberlandesgericht Graz bestätigte das Urteil: Es sei nicht entscheidend, ob in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich das Schließen von Fenstern vorgeschrieben wird. Vielmehr lasse sich das bereits aus der Pflicht, das Gebäude zu versperren, ableiten.

Der OGH (7 Ob 239/12s) konstatierte, dass ein gekipptes Fenster „die Gefahr eines Einbruchdiebstahls erheblich steigert“. Es sei grob fahrlässig, ein Fenster gekippt zu hinterlassen, wenn es leicht erreichbar ist. Die Versicherung muss somit nicht zahlen.

Auf einen Blick

Die Gefahr eines Einbruchs steige erheblich, wenn man ein leicht erreichbares Fenster beim Verlassen des Hauses gekippt lasse, befand der Oberste Gerichtshof. Und wenn in den Versicherungsbedingungen das Abschließen der Räume vorgeschrieben ist, dann inkludiere das auch die Fenster. Es sei nicht nötig, die Fenster extra im Vertrag zu erwähnen, erklärten die Richter. Ein Golfklub, in dessen Klubhaus eingebrochen worden war, verlor deswegen den Prozess: Die Versicherung muss für die Schäden nicht aufkommen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 15.04.2013)

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