Frau machte Mann schlecht: Auch Notunterhalt verloren

Frau machte Mann schlecht
Frau machte Mann schlecht(c) Bilderbox
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Erstmals entscheidet der Oberste Gerichtshof, dass man bei Missverhalten nach der Scheidung jeglichen Anspruch auf Unterhalt verlieren kann.

Wien. Seit dem Jahr 2000 kann man in Österreich auch Unterhalt bekommen, obwohl man der Schuldige am Scheitern der Ehe ist. Notunterhalt nennt sich das. Zugesprochen wird der Notunterhalt, sofern jemandem die Ausübung eines Berufes unmöglich erscheint. Etwa, weil man sich noch um kleine Kinder kümmern muss oder weil man bedingt durch die Ehe so lange weg vom Arbeitsmarkt war, dass eine Beschäftigung nicht möglich ist. Doch was gilt, wenn eine Frau sich nicht während der Ehe, sondern erst nach der Scheidung völlig missverhält und dadurch den Anspruch auf ihren normalen Unterhalt verwirkt? Hat sie dann noch ein Recht auf Notunterhalt? Diese Frage musste der Oberste Gerichtshof (OGH) nun erstmals klären.

Scheidung: Seine Schuld überwog

Im Jahr 2003 war die Ehe geschieden worden. Dem Mann wurde die überwiegende Schuld dafür gegeben, die Frau erhielt 250 Euro monatlich an Unterhalt zugesprochen. Weil sie aber nach der Scheidung über ihren Mann Schlimmes behauptete und dafür auch strafrechtlich wegen übler Nachrede verurteilt wurde, stellte ein Gericht 2008 fest, dass die Frau ihren Anspruch auf Unterhalt verwirkt habe. Laut Gesetz kann man die Alimente dann verlieren, wenn man sich einer schweren Verfehlung gegenüber dem Ex-Partner schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt.

Nun aber begehrte die Frau den (verschuldensunabhängigen) Notunterhalt. Dieser ist eigentlich niedriger zu bemessen als der normale Unterhalt. Doch die Frau verlangte wegen veränderter Vermögensverhältnisse nun 500Euro monatlich und damit doppelt so viel, wie sie für den normalen Unterhalt erhalten hatte. Als Begründung für ihre Ansprüche gab die Frau an, sie habe während der Ehe den Haushalt geführt und die Kinder allein aufgezogen. Und weil sie die ständigen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Scheidung derart stark belasteten, sei sie nun nicht mehr imstande, einer Arbeit nachzugehen. Der Mann weigerte sich zu zahlen: Wenn der Unterhalt einmal verwirkt sei, dann gelte das für alle Unterhaltsarten, wandte er ein.

Das Bezirksgericht Imst wies die Klage der Frau ab: Ihr sei es zumindest zumutbar, Teilzeit zu arbeiten. Und es erscheine unbillig, der Frau auf Kosten des Mannes „die Pflege ihres gekränkten ,Ichs‘“ sowie ihren Kampf gegen den Ex-Partner und die „von ihr vermutete Verschwörung von Gerichten, Anwälten und Politikern“ zu ermöglichen. Die Frau hatte gegen mehrere Personen Anzeigen erstattet.

Gesetz nicht verfassungswidrig

Auch das Landesgericht Innsbruck ließ die Frau abblitzen: Wenn der Unterhalt erst einmal verwirkt wurde, dann gelte das auch für andere Unterhaltsarten. Die Revision an den OGH zu dieser Frage wurde aber zugelassen, da bisher höchstrichterliche Judikatur zu dem Thema fehlte. Der OGH untersuchte das Verhältnis der Normen untereinander: So sei zwar der Notunterhalt erst ins Gesetz gekommen, als es die Unterhaltsverwirkung schon gab, konstatierte der OGH (1Ob 253/12f). Der gesamte Gesetzesaufbau lasse aber nur den Schluss zu, dass man, wenn man einen normalen Unterhaltsanspruch verwirkt, auch kein Recht auf Notunterhalt mehr habe. Das Anliegen der Frau, das Gesetz dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen, schmetterte der OGH ebenfalls ab: Es verstoße nicht gegen die Menschenrechtskonvention, dass man mit schweren Verfehlungen den Unterhaltsanspruch verwirke.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 15.04.2013)

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