Höchstgericht lässt Beamte früher vorrücken

Hoechstgericht laesst Beamte frueher
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Der Verwaltungsgerichtshof verhilft einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs über Vordienstzeiten zum Durchbruch, Hunderttausende sind potenziell betroffen.

Innsbruck. Unlängst ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) bekannt geworden, in der dem Gesetzgeber bescheinigt wird, das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung unzulänglich umgesetzt zu haben. Die – in der Öffentlichkeit bislang nicht wahrgenommene – Entscheidung ist potenziell für mehrere 100.000 im öffentlichen Dienst Beschäftigte von Bedeutung.

Mit der Entscheidung des EuGH im Fall Hütter (vom 18. Juni 2009, C-88/8) war geklärt worden, dass die im Vertragsbedienstetengesetz 1948 angeordnete Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden sind, eine dem Unionsrecht zuwiderlaufende Diskriminierung wegen des Alters dargestellt hat. Vordienstzeiten können – in unterschiedlichem Ausmaß – etwa aus Schul- und Lehrjahren oder Ferialpraxiszeiten bestehen.

Ein Trick des Gesetzgebers

Österreich war also verpflichtet, seine Rechtslage dem Unionsrecht anzupassen. Daher wurden unter anderem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geändert (BGBl I Nr 82/2010). Der Bundesgesetzgeber hat allerdings mit einer Methode gearbeitet, die man getrost als schlitzohrig oder als Trick bezeichnen kann. Der Kern der Neuregelung bestand – vereinfacht dargestellt – darin: Es wurde angeordnet, dass auch Vordienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres angerechnet werden; im Durchschnitt macht das circa drei zusätzlich anrechenbare Jahre aus. Zugleich wurde aber bestimmt, dass der für die Vorrückung in die zweite Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum nicht wie früher zwei, sondern fünf Jahre beträgt.

Kosten sollten vermieden werden

Das Ganze gilt nicht nur für künftig beim Bund neu aufzunehmende Bedienstete. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung in einem Beamten- bzw. privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund standen, wurde vielmehr die Möglichkeit eingeräumt, die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zu beantragen. Die Antragstellung hatte aber zur Konsequenz, dass auch hinsichtlich der Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe der Fünfjahreszeitraum anzuwenden war. Und für Personen, die keinen korrekten Antrag einbringen, wurde die Weitergeltung der alten Rechtslage angeordnet. Kurz: Es wurde größtes Augenmerk darauf gelegt, dass den Betroffenen aus dem Urteil Hütter möglichst kein finanzieller Vorteil erwächst.

Angesichts dieser Gesetzeslage und des in aller Regel zu erwartenden Nullsummenspiels hat – soweit bekannt – der Großteil der Betroffenen keine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages beantragt. Der Beschwerdeführer des nunmehrigen Falles hat sich allerdings mit dem geschilderten Trick des Gesetzgebers nicht abgefunden und die erforderlichen rechtlichen Schritte eingeleitet. Und er war beim VwGH erfolgreich. Dieser hat dem Gesetzgeber bescheinigt, die Erfordernisse der RL 2000/78/EG unzulänglich umgesetzt zu haben. Die im EuGH-Urteil festgestellte Altersdiskriminierung zulasten jener „Altbeamter“, die über (nunmehr) anrechenbare, vor dem 18. Lebensjahr erworbene Zeiten verfügen, werde „fortgeschrieben“, heißt es im VwGH-Erkenntnis (2012/12/0007). Und: Die unzureichend umgesetzte Richtlinie genieße Vorrang vor dem neuen § 8 Abs 1 GehG, „soweit sich diese Bestimmung in diskriminierender Weise auswirkt“. Der Mann rückt nun eineinhalb Jahre früher vor.

Die Entscheidung muss, bis man sie in ihrer vollen Tragweite einordnen kann, selbst durch den Kundigen mehrfach durchgelesen werden. Erschwerend wirken ein paar offenkundige handwerkliche Fehler: So wird etwa in der Begründung auf § 12 Abs 1 Z 7 lit a Gehaltsgesetz (GehG) Bezug genommen, der aber im GehG nicht auffindbar ist; auch die Annahme, dass in Wahrheit Abs 2 gemeint sei, hilft nicht weiter, denn dann passt der Inhalt nicht zur Argumentation des Höchstgerichtes. Des Weiteren erklärt der VwGH an mehreren Stellen, dass der Vorrang des Unionsrechts bewirke, dass § 8 Abs 1 erster Satz GehG in bestimmtem Umfang verdrängt werde. Der genannte Satz ist jedoch unionsrechtlich unbedenklich. Unionsrechtswidrig ist vielmehr § 8 Abs 1 zweiter Satz GehG. Man muss also einiges berichtigend interpretieren.

Neufestsetzung auf Antrag

Insgesamt ist die Entscheidung aber ein Schritt in die richtige Richtung mit weitreichenden Folgen: Die zahlreichen „Altbeamten“ (Verwaltungsbeamte, Richteramtsanwärter, Richter einschließlich der Richter des VwGH und Staatsanwälte, Universitätslehrer, Lehrer, die Exekutive usw.), die bisher keinen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gestellt haben, haben nunmehr die Möglichkeit, eine Neufestsetzung zu beantragen und die der Rechtsauffassung des VwGH entsprechende Erledigung zu erreichen. Analoges gilt für Vertragsbedienstete des Bundes, der Länder usw.

Selbstverständlich muss jeder Fall im Einzelnen geprüft werden. Es gibt aber jedenfalls mehrere 100.000 potenziell Betroffene. Bei einer Vielzahl von ihnen dürfte der Vorrückungsstichtag so zu verändern sein, dass daraus eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung und künftig ihres Ruhegenusses resultiert. Wegen der drohenden Verjährung müssen die Betroffenen allerdings ehestmöglich rechtliche Schritte einleiten. Die Nachforderung von vorenthaltenen Bezügen verjährt nach etwas mehr als vier Jahren ab deren Fälligkeit. Genauer: nach drei Jahren plus Zeitspanne zwischen Urteil Hütter vom 18. Juni 2009 und Kundmachung der Gesetzes-„Reparatur“ am 30. August 2010.

Univ.-Prof. i. R. Dr. Wachter war langjähriger Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck.
Gustav.Wachter@uibk.ac.at

IM WORTLAUT

§ 8 Abs 1 Gehaltsgesetz: „Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.“

§ 113 Abs 10 und 11 GehG:
(10) „Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung [...] erfolgt nur auf Antrag.

(11) Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Abs 10 und 12 stellen [...], sind die §§ 8 und 12 Abs 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden [...].“

("Die Presse", Print-Ausgabe, 29.04.2013)

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