Gastwirt muss glücklosen Gambler entschädigen

Gastwirt muss gluecklosen Gambler
Gastwirt muss gluecklosen Gambler(c) APA/GEORG HOCHMUTH (GEORG HOCHMUTH)
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Die Betreiberin eines Kaffeehauses ist mitverantwortlich für die Verluste, die ein Stammgast an einem Spielautomaten im Lokal erlitten hat. Die Grenzen des erlaubten kleinen Glücksspiels waren überschritten.

Wien. Auf lange Sicht gewinnt beim Glücksspiel immer die Bank, und der Spieler zahlt. Wäre dem nicht so, würde ja niemand Glücksspiele veranstalten. Diese einfache Erkenntnis bedarf allerdings einer nicht unwesentlichen Modifikation, wenn auch Verbote im Spiel sind und das Spiel untersagen. Dann kann der Verlierer zwar noch nicht zum Gewinner werden; aber wer am Ende den Spaß mit dem – für beide Seiten ungleich wirkenden – Zufall bezahlt, das kann sich dann doch etwas anders darstellen.

So muss die Betreiberin eines Kaffeehauses in Niederösterreich einen Stammkunden entschädigen, der an einem in ihrem Lokal aufgestellten Spielautomaten tausende Euro verloren hat. Der Automat ließ weit höhere Einsätze als die damals im „kleinen Glücksspiel“ erlaubten 50 Cent zu und versprach auch wesentlich höhere Gewinne als die maximal zulässigen 20 Euro. Da die Betreiberin an der Verletzung eines „Schutzgesetzes“ mitgewirkt hat, ist (auch) sie schadenersatzpflichtig.

Die Gastwirtin hatte an dem Automaten zwar mitverdient, ihn aber nicht selbst betrieben. Betreiber war vielmehr ein Unternehmen in der Steiermark, das dort über eine verwaltungsrechtliche Bewilligung verfügt und die zentrale Steuerung des Spielautomaten besorgt haben will; es habe eine Teilfläche des Lokals in Niederösterreich gemietet und seinerseits das Mietverhältnis an eine slowakische Firma übertragen.

20.000 Euro verspielt

Der Gast kam von Herbst 2008 bis Frühjahr 2010 immer wieder, um an dem Automaten zu spielen. Die Verlockung, mehr als 50 Cent zu setzen, wurde dadurch gesteigert, dass man erst durch Einschieben einer Fünf-Euro-Note dabei war und der Automat kein Restgeld gab. Es waren sogenannte Walzenspiele, bei denen die Kombination von nebeneinander zum Stillstand kommenden Symbolen über Gewinn und Verlust entscheidet. Und nicht nur das: Man konnte mit einem Würfelmultiplikator den Einsatz erhöhen, „Supergames“ gewinnen und mit „Gambeln“ den Gewinn erneut aufs Spiel setzen und entweder verdoppeln oder verlieren. Faktum war: Alle Gewinne, die der Stammgast an dem Gerät erzielte, „steckte er zur Gänze wieder in den Automaten hinein“, wie er im Rückblick angab. So kam es, dass er nach eigenen Angaben mindestens 20.000 Euro verspielte.

Spieler räumt Mitschuld ein

Vorsichtshalber – und auf Anraten seiner Rechtsschutzversicherung – räumte er ein „etwaiges Mitverschulden“ ein. Vertreten durch Rechtsanwältin Melanie Haberer (Kanzlei Taufner Huber Haberer) klagte er daher nur auf Zahlung von 10.000 Euro, und zwar neben dem steirischen Unternehmen die Kaffeehausbetreiberin; die hatte immerhin den Vorteil, sich nicht hinter Vertragskonstruktionen verstecken zu können. Wie der Oberste Gerichtshof bestätigte, haben die beiden Beklagten „einvernehmlich (Abschluss des Mietvertrags, Erstaufstellung und Weiterbelassung des Geräts nach Vertragsübernahme, Herstellung der Internetverbindung zum Gerät der Erstbeklagten) und im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens an der Durchführung der verbotenen Ausspielungen mitgewirkt, die Erstbeklagte als Betreiberin des Apparats, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust herbeiführte, die Zweitbeklagte, indem sie das Gerät in ihrem Kaffeehaus dem interessierten Publikum zugänglich machte und die Internetverbindung zum Apparat der Erstbeklagten herstellen ließ“ (6 Ob 118/12i).

Wer die Gewinne eingesteckt hat – die Niederösterreicherin, die Steirer oder die Slowaken – blieb unklar; deshalb konnten die Einsätze für die verbotenen Spiele nicht einfach zurückgefordert werden. Beide Beklagten hafteten aber aus dem Titel des Schadenersatzes: Sie hatten großes Glücksspiel betrieben und damit das Glücksspielgesetz verletzt, das nicht zuletzt dem Schutz der Spieler dient.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 13.05.2013)

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