Spaß am Arbeitsplatz auf eigene Gefahr

Spass Arbeitsplatz eigene Gefahr
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Bei „Albereien“ greife der berufliche Unfallversicherungsschutz nicht, urteilt der OGH.

Wien/Aich. Späße unter befreundeten Kollegen könnten genauso gut in der Freizeit stattfinden. Deswegen liege kein Arbeitsunfall vor, wenn sich dabei jemand verletzt, urteilten die Gerichte in einem aktuellen Fall.

Ein Kollege hatte den anderen mit einem „verbalen Scherz“, wie das Urteil vermerkt, provoziert. Zudem gab er dem Kollegen einen „Klaps“ auf den Kopf, worauf der soeben Angegriffene einen Fußtritt in Richtung Gesäß ausführte. Infolge einer unglücklichen Abwehrreaktion verletzte sich der zuvor zu Scherzen aufgelegte Kollege. Er brach sich einen Knochen des Kleinfingers. Alle Instanzen bis hin zum OGH (10 ObS 48/13a) sahen keinen Arbeitsunfall.

Wird ein Arbeitsunfall anerkannt, können Betroffene besondere Ansprüche geltend machen (etwa bessere Therapiemöglichkeiten oder Renten).

("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.05.2013)

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