Facebook: Zwinkern rettete vor Verurteilung

Das Zwinkersmiley kann vor einer Verurteilung retten.
Das Zwinkersmiley kann vor einer Verurteilung retten.(c) Screenshot Presse Digital
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Zunächst war ein 19-Jähriger nach einem "Witz" im Internet wegen Verhetzung schuldig gesprochen worden. Die Oberinstanz aber sprach ihn frei.

Wien. Ab wann stellt ein vermeintlicher Witz im Internet eine Verhetzung dar? Um diese Frage drehte sich ein Berufungsprozess am Oberlandesgericht Innsbruck. Ein 19-Jähriger hatte gegen das erstinstanzliche Urteil berufen, nachdem er wegen eines Postings auf Facebook verurteilt worden war.

In erster Instanz standen vier junge Facebook-Nutzer vor dem Landesgericht Innsbruck. Zwischen ihnen hatten sich im Internet Diskussionen um Ausländer entsponnen, im Zentrum standen Zuwanderer aus der Türkei. Schnell wurde es untergriffig, und die Beteiligten spornten sich in der für andere einsehbaren Diskussion gegenseitig zu weiteren Einträgen an. Schließlich war sogar schon von Gaskammern zu lesen. Die Staatsanwaltschaft wurde aktiv. Sie erhob vor dem Landesgericht Innsbruck gegen vier Personen Anklage wegen Verhetzung.

Hetze gegen Türken?

Die jungen Tiroler zeigten sich vor Gericht großteils einsichtig und erklärten, sie wüssten, dass sie mit solchen Aussagen eine Volksgruppe schlechtgemacht hätten. Sie erklärten aber alles damit, dass sie sich nicht „viel gedacht“, sondern „einfach geschrieben“ hätten. Der Richter ließ Milde walten und bot den Leuten eine Diversion an. Drei Angeklagte (zwei Männer, eine Frau) nahmen an und ersparten sich durch gemeinnützige Arbeit eine Verurteilung wegen Verhetzung.

Der vierte Angeklagte gestand auch ein, auf Facebook die ihm vorgeworfenen Worte gepostet zu haben. Aber er betonte, keinen strafrechtlichen Tatbestand gesetzt zu haben. Denn er habe nur einen Türkenwitz gepostet, sich nicht viel gedacht und keinesfalls gehetzt. Konkret hatte der Mann geschrieben: „Warum gibt's in da türkei koane samenspender??? ...weil di ganz wixxa bei uns sein;)“ (sic!). Der Mann, der über 400 Facebook-Freunde, die seine Einträge lesen können, verfügt, erklärte, den Witz unterhaltsam zu finden. Er habe ihn persönlich auch schon Türken erzählt, und selbst von diesen hätten 90 Prozent den Gag lustig gefunden.

Ohne eine Schuldeinsicht ist eine Diversion nicht möglich. Der Richter musste daher urteilen, und er erblickte in dem „Witz“ sehr wohl eine Verhetzung. Er verurteilte den 19-Jährigen zu 480 Euro Strafe (120 Tagessätze à vier Euro). Sollte der Notstandshilfebezieher nicht zahlen können, würden stattdessen 60 Tage Gefängnis fällig. Die Hälfte der Strafe wurde bedingt ausgesprochen.

Der Richter betonte, dass der Angeklagte selbst vor Gericht eingeräumt habe, dass „Wichser“ ein abwertender Ausdruck sei. Der Mann habe zumindest einen bedingten Vorsatz darauf gehabt, Türken öffentlich verächtlich zu machen.

Der Verurteilte berief. Und das Oberlandesgericht Innsbruck sprach ihn nun vom Vorwurf der Verhetzung frei. Es betonte, dass der Mann am Ende seiner Äußerung das Emoticon „;)“ verwendet hatte, das für „zwinkern, nimm's nicht so ernst!“ stehe. Derartige Äußerungen verwende man, um den Bedeutungskontext der Aussagen im Internet zu verdeutlichen, sagte das Gericht.

Auf Wikipedia verwiesen

Die Bedeutung des Zeichens lasse sich auf Wikipedia nachlesen, heißt es in dem Urteil. Man könne daher insgesamt nicht feststellen, dass der Mann Türken in einer der Menschenwürde verletzenden Weise beschimpfen wollte, entschied das Oberlandesgericht Innsbruck (11 Bs 110/13h). Der Freispruch ist rechtskräftig.

Anmerkung der Redaktion

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("Die Presse", Print-Ausgabe, 10.06.2013)

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