Urheberrechtsabgabe retour an Private

Urheberrechtsabgabe retour Private
Urheberrechtsabgabe retour Private(c) www.BilderBox.com (www.BilderBox.com)
  • Drucken

Leerkassettenvergütung: Amazon unterlag im Streit mit der Austro-Mechana vor dem EU-Gerichtshof. Im österreichischen System herrscht trotzdem Verbesserungsbedarf.

Wien. Der Gerichtshof der Europäischen Union bringt Bewegung in die Diskussion über die Entschädigung von Urhebern für die freie Kopie ihrer Werke. Genau für diesen Ausgleich ist die Leerkassettenvergütung (und die geplante Festplattenabgabe) gedacht, die namens der Urheber von der Verwertungsgesellschaft Austro-Mechana beim Verkauf von unbespielten Bild- oder Tonträgern wie CD-, DVD-Rohlingen, Speicherkarten und MP3-Playern eingehoben wird. Der EuGH hat das österreichische System vorige Woche für mit dem EU-Recht prinzipiell vereinbar erklärt. Trotzdem herrscht im Lichte der etwas orakelhaften Entscheidung (C-521/11) gewisser Verbesserungsbedarf.

Die Austro-Mechana hatte vom Versandhändler Amazon allein für das erste Halbjahr 2004 1,86 Millionen Euro Leerkassettenvergütung für verkaufte Speichermedien verlangt. Für weitere Jahre hat sie den Internet-Giganten auf Rechnungslegung geklagt, also darauf, Zahlen über den Verkauf in Österreich vorzulegen. Amazon konterte unter anderem damit, dass für dieselbe Ware bereits in Deutschland eine vergleichbare Abgabe entrichtet worden sei.

Der EuGH lässt diesen Einwand allerdings nicht gelten: Weil es in Österreich um eine Entschädigung für die erlaubte Vervielfältigung in diesem Land geht, sei auch die Vergütung hier zu leisten. „Wer diese Abgabe zuvor in einem territorial nicht zuständigen Mitgliedstaat entrichtet hat, kann allerdings von diesem Staat nach seinem nationalen Recht die Erstattung der Abgabe verlangen“, so der EuGH. Rechtsanwalt Axel Anderl, IT-Recht-Spezialist bei Dorda Brugger Jordis, kritisiert, dass der EuGH offen lässt, ob die Erstattung schon nach EU-Recht gebührt oder nur nach Maßgabe nationalen Rechts.

Eine weitere Frage, die noch für Diskussionen sorgen und im Streit Austro-Mechana gegen Amazon vom Obersten Gerichtshof zu klären sein wird: Haben Unternehmen als Abnehmer, die ja keinen Gebrauch von der erlaubten Privatkopie machen, ausreichend Möglichkeit, der Gebühr zu entgehen? Das verlangt der EuGH. In Österreich ist dafür eine Freistellung im Vorhinein oder eine Rückvergütung möglich. Anderl meint, die Rückforderung sie mitunter sehr aufwendig und eine Zeitlang daran gescheitert, dass die Website der Austro-Mechana offline gewesen sei. Deren Direktorin Ursula Sedlaczek hingegen betont, dass das Verfahren über die – seit März wieder aktive – Website ganz einfach sei.

Was bisher gar nicht vorgesehen ist, laut EuGH aber möglich sein muss, so Anderl: dass Private, die offenkundig keine fremden Werke kopieren (z.B. nur Urlaubsfotos/-filme), die Abgabe erstattet bekommen. Der EuGH gestattet zwar die Vermutung, dass Privatkopien geschützter Werke gezogen werden; sie muss jedoch in offenkundigen Fällen widerlegbar sein.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 15.07.2013)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.