Drakonische Strafe für Med-Uni-Rektor

Wolfgang Schütz, Rekter der Medizin-Universität Wien
Wolfgang Schütz, Rekter der Medizin-Universität WienGebriele Paar
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Wolfgang Schütz blitzt mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen 67.204 Euro Strafe wegen Arbeitszeitüberschreitungen am Wiener AKH ab.

Wolfgang Schütz, Rektor der Medizin-Universität Wien, muss sich mit einer drakonischen Strafe abfinden: Der Mediziner wurde wegen einer Reihe von Arbeitszeitüberschreitungen am Wiener AKH im ersten Quartal 2008 zu Geldstrafen von insgesamt 67.204 Euro verdonnert. Die Med-Uni hatte Ärzte an verschiedenen Universitätskliniken deutlich länger als die erlaubten 72 Wochenstunden beschäftigt, nämlich bis zu 112,5 Stunden. Der Rektor wollte dafür die Gemeinde Wien als Träger der Krankenanstalt verantwortlich machen; doch seine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos.

Dienstpflicht nur gegenüber der Uni

Das Kernproblem liegt in der Zwitterstellung des AKH: Seine Kliniken sind universitäre Einrichtungen, die jedoch auch der öffentlichen Patientenversorgung dienen. Fraglich war deshalb, ob die vollrechtsfähige Med-Uni oder die Gemeinde Wien jener „Dienstgeber“ der Ärzte war, der für die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeitregelungen verantwortlich war. Nach Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs erbrachten die Ärzte ihre Dienstpflichten ausschließlich gegenüber der Universität, auch wenn sie funktionell für den Krankenanstaltenträger tätig waren. Diese feine Unterscheidung hinderte Schütz auch daran, sich auf den Rechtfertigungsgrund einer Pflichtenkollision – ausreichende Versorgung der Patienten einerseits, Einhaltung der Arbeitszeiten andererseits – zu berufen: Denn die Versorgungspflicht trifft nicht die Universität, sondern den Krankenhausträger.

Gesetz kennt heute auch "Beschäftiger"

Der Verwaltungsgerichtshof ließ ausdrücklich offen, ob sich die Situation anders darstellt, seit mit 1. September 2008 das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert wurde (für den Fall Schütz war das nicht relevant). Ein Blick ins Gesetz spricht dafür: Seither gelten nämlich auch „Beschäftiger“, denen Dienstnehmer zur Arbeit unter ihrer Kontrolle überlassen werden, als Dienstgeber.

Das VwGH-Erkenntnis im Wortlaut

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