Verletzt NSA-Vertrag Österreichs Strafgesetz?

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Die Unterstützung eines militärischen Nachrichtendienstes einer fremden Macht in Österreich ist strafbar. Die National Security Agency dürfte ein solcher Dienst sein.

Wien. Die Enthüllungen des früheren US-Geheimdienstmitarbeiters Edward Snowden über die diversen Überwachungsprogramme der USA könnten in Österreich ein überraschendes strafrechtliches Nachspiel haben. Wie „Die Presse“ berichtete, gibt es sehr starke – und von öffentlicher Seite unwidersprochene – Indizien dafür, dass das Heeresnachrichtenamt (HNaA)aufgrund einer Vereinbarung Informationen mit dem US-Nachrichtendienst NSA (National Security Agency) austauscht. Das Problem dabei: Wer in Österreich „für eine fremde Macht“ einen militärischen Nachrichtendienst „wie immer unterstützt“, macht sich nach § 319 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Es drohen dafür bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.

Wie das Justizministerium auf „Presse“-Anfrage bestätigt, kommt unter anderem eine Anwendbarkeit von § 319 auf den Fall in Betracht; die weitere Vorgangsweise werde noch geprüft. Die Staatsanwaltschaft Wien konnte bis dato nicht klären, ob ihr bereits eine Anzeige vorliegt oder ob sie aufgrund der Berichterstattung selbst ausreichende Verdachtsmomente sieht, um von sich aus zu ermitteln.

Faktum ist, dass die NSA ziemlich eindeutig unter den Begriff eines „militärischen Nachrichtendienstes“ fällt. Denn dass es sich a) um keinen zivilen Nachrichtendienst nach Art einer Presseagentur handelt und b) die vom HNaA übermittelten Informationen militärischer Natur sind, liegt auf der Hand.

Zweck heiligt nicht die Mittel

Sucht man im Gesetz Anhaltspunkte für eine Rechtfertigung etwa dadurch, dass Österreich vom Informationsaustausch profitierte, wird man nicht fündig. Im Gegenteil: Eine andere Bestimmung (§256 StGB) stellt ausdrücklich den Betrieb und die Unterstützung geheimer Nachrichtendienste zum Nachteil Österreichs unter Strafe (von fremden Mächten ist hier nicht die Rede); § 319 hingegen umfasst nachrichtendienstliche Aktivitäten generell, ob nun zum Vor- oder zum Nachteil der Republik.

Wer könnte konkret bestraft werden, sollten sich die Verdachtsmomente verdichten? Im Grunde jeder, der eine wie auch immer geartete Unterstützung der NSA leistet oder dazu anstiftet. Das könnten vom Verteidigungsminister abwärts Angehörige des Militärs sein, aber auch Außenstehende, die beispielsweise in Kenntnis des Verwendungszwecks eine spezielle Software liefern. Es genügt bei alldem der sogenannte bedingte Vorsatz: Der Täter muss bloß die Verwirklichung der verbotenen Handlung ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden. Die Strafbarkeit braucht ihm dabei gar nicht bewusst zu sein.

Sollte sich ein Beamter darauf berufen, bloß die dienstlichen Anweisungen seiner Vorgesetzten zu erfüllen, so hilft auch das nicht wirklich weiter: Eine Weisung, die auf einen strafgesetzwidrigen Erfolg abzielt, darf nicht befolgt werden. Bloß dann, wenn der Einzelne nachweisen könnte, persönlich unter besonderem Druck gestanden zu sein, käme eine Entschuldigung in Betracht.

Eine relevante Grenze der Strafbarkeit liegt in der Verjährung: Sie tritt bei einer Strafdrohung von maximal zwei Jahren bereits nach fünf Jahren ab Abschluss der mit Strafe bedrohten Tätigkeit ein. Der frühere Verteidigungsminister Günther Platter, der nach „Presse“-Recherchen den Vertrag mit der NSA adaptiert haben dürfte, war nur bis 2007 im Amt. Sein Nach-Nachfolger Gerald Klug schweigt beim Thema Vertrag.

Vormals Neutralitätsgefährdung

Interessant ist auch eine andere, im „neutralen“ Österreich wenig beachtete Bestimmung des StGB, nämlich §320. Sie hieß früher „Neutralitätsgefährdung“ und untersagt unter anderem den Gebrauch von Fernmeldeanlagen mit dem Zweck, Kriegs- oder Konfliktparteien militärische Nachrichten zu übermitteln (Strafdrohung: bis zu fünf Jahren Haft). Es ist ein offenes Geheimnis, dass der Horchposten des HNaA auf der Königswarte bei Hainburg genutzt wurde, um zu Zeiten des Eisernen Vorhangs die USA mit abgefangenen Nachrichten aus dem Osten zu informieren.

Zwar ist die Lauschstation noch immer in Betrieb. Die USA sind aber in keinem bewaffneten Konflikt mit einem der Länder im Osten. Für völkerrechtlich – etwa durch einen Beschluss des UN-Sicherheitsrats – gedeckte Konfrontationen macht §320 Abs2 ausdrücklich eine Ausnahme von dieser strengeren Bestimmung.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.07.2013)

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