VfGH: Mehr Mitsprache für Rechtsanwaltsanwärter

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Teilung des Stimmgewichts verfassungswidrig.

Wien/Kom. Rechtsanwaltsanwärter müssen bei Abstimmungen in den Anwaltskammern mehr Mitsprache bekommen. In einem vorige Woche zugestellten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof jene Regelung in der Rechtsanwaltsordnung aufgehoben, die das Stimmgewicht der Konzipienten bei allen Abstimmungen halbiert (§ 24/3).

Der Gerichtshof hätte nichts dagegen, die Mitsprache je nach Abstimmungsgegenstand differenziert zu regeln; da aber auch so unmittelbar die Konzipienten betreffende Regelungen wie die Umlagenordnung (Altersversorgung) und die Beitragsordnung von der Halbierung des Stimmgewichts umfasst sind, ist das Prinzip der Gleichheit der Stimmen in unzulässiger Weise verletzt. Die Aufhebung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

2010 nahmen Rechtsanwaltsanwärter erstmals als (halb) stimmberechtigte Mitglieder an der Vollversammlung der Wiener Kammer teil. Einige von ihnen wollten erreichen, dass die Beiträge zur Versorgungseinrichtung (damals 234 Euro monatlich) zwischen Ausbildungsanwalt und Anwaltsanwärter geteilt werden.

Sie unterlagen in der Abstimmung, doch zwei Konzipienten fochten dann die Vorschreibung der Beiträge an. Mit Erfolg: Laut VfGH verletzt die durchgängige Halbierung des Stimmrechts die dem demokratischen Prinzip innewohnende grundsätzliche Gleichheit der Stimme, ohne dass hierfür ein entsprechend sachlicher Grund besteht (G 31/2013).

ERKENNTNIS IM VOLLTEXT UNTER:

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("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.07.2013)

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