Höchstgericht: Neuer Tadel am Asylgerichtshof

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Fehlerhafter Beschluss über Asylantrag.

Wien. Der Asylgerichtshof, der 2014 im neuen Bundesverwaltungsgericht aufgeht, muss sich erneut eine Lektion vom Verfassungsgerichtshof erteilen lassen. Ein Einzelrichter hat einen Asylantrag eines somalischen Staatsbürgers zurückgewiesen und dabei eine eindeutige Anordnung des Gesetzes missachtet. Der Asylgerichtshof hat damit „dieser Gesetzesbestimmung einen denkunmöglichen Inhalt unterstellt“, sagt der VfGH in einer noch unveröffentlichten Entscheidung (U 963/2012). „Die angefochtene Entscheidung ist daher schon aus diesem Grund aufzuheben.“

Der Somali war 2008 über Ungarn in die EU gekommen. Dort erhielt er Asyl. Ein Jahr später lernte er in Österreich seine spätere, ebenfalls somalische Ehefrau kennen. Diese hatte hier internationalen Schutz erhalten. Ende 2011 kam eine gemeinsame Tochter zur Welt; die Mutter kam vorübergehend auf die Intensivstation. Um sich um sie und das Kind kümmern zu können, suchte der Mann in Österreich um internationalen Schutz an. Bundesasylamt und Asylgerichtshof wiesen den Antrag wegen des Schutzes in Ungarn, eines sicheren Drittlands, ohne inhaltliche Prüfung zurück. Wie Anwalt Wilfried Embacher schon bei der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufzeigte und der VfGH nun bestätigte, ist diese Entscheidung grob gesetz- und damit verfassungswidrig: Die Zurückweisung hat zu unterbleiben, wenn der Gatte oder ein Kind des Asylwerbers in Österreich internationalen Schutz genießt. Also muss der Asylgerichtshof über den Verbleib des Mannes entscheiden.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.07.2013)

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