Gekündigter wehrlos gegen Betriebsrat

Gekuendigter wehrlos gegen Betriebsrat
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"Rache" der Personalvertreter: Personalchef kann Kündigung nicht als sozialwidrig anfechten.

Wien/Kom. Das Verhältnis zwischen Personalchefs und Betriebsräten mag oft angespannt sein, aber dass es zu offener „Rache“ kommt, dürfte doch nicht alltäglich sein. Trotzdem sah sich ein Director Human Resources genau damit konfrontiert, als er in seinem Unternehmen Ende 2012 gekündigt wurde. Da einzelne Betriebsratsmitglieder mit seiner Tätigkeit nicht zufrieden waren und sich für einige seiner Maßnahmen und Äußerungen „rächen“ wollten, stimmte der Betriebsrat der Kündigung zu. Folge: Der gefeuerte Personalist kann seine Kündigung nicht wegen Sozialwidrigkeit anfechten.

Das hat jetzt auch der Oberste Gerichtshof bestätigt. Ein übles Zusammenspiel („Kollusion“) von Betriebsrat und Geschäftsführung war nicht feststellbar, und für diese gab es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betriebsrat seine Meinung rechtsmissbräuchlich gebildet hätte. Sonst aber kommt eine richterliche Nachprüfung der demokratischen Willensbildung eines Organs der Betriebsverfassung – hier des Betriebsrats – nicht infrage (9 ObA 38/13y).

Der Personalchef kann jetzt nur noch hoffen, dass das Gericht die Kündigung wegen Sittenwidrigkeit für nichtig erklärt.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 29.07.2013)

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