Bures zog Bewerberin vor: Etappenerfolg für unterlegenen Mann

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"Nicht nachvollziehbare Argumentation" und mangelhaftes Verfahren um Spitzenjob im Verkehrsressort.

Wien. Verkehrsministerin Doris Bures, vormals Frauenministerin, hat ein Problem mit der Diskriminierung. Mögliches Opfer ist in diesem Fall aber nicht eine Frau, sondern ein Mann, der bei der Bewerbung um eine Spitzenposition im Verkehrsministerium einer weiblichen Kandidatin unterlegen ist. Die Bundesgleichbehandlungskommission sah darin eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts; doch das Ministerium setzte sich über ein entsprechendes Gutachten hinweg und verweigerte dem Mann eine Entschädigung. Dabei befleißigte sich das Ministerium einer „nicht nachvollziehbaren Argumentation“ und beging einen grundlegenden Fehler im Verfahren, entschied nun der Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Im Frühjahr 2011 wurde die Leitung der neu eingerichteten Sektion „Verkehr“ ausgeschrieben. Darin sollten die beiden Sektionen „Straße und Luft“ und „Schiene, Wasser und Verkehrsinspektorat“ zu einer mächtigen Supersektion zusammengeführt werden. Unter den Bewerbern: der bisherige Chef der Sektion „Straße und Luft“ und die Geschäftsführerin der Schienen Control GmbH. Beide wurden, wie auch ein dritter Kandidat, von der internen Begutachtungskommission als „in höchstem Ausmaß“ geeignet beurteilt, er mit 90,25 %, sie mit 90 %. Der Dritte war mit 83 % abgeschlagen; das hielt die Kommission aber nicht davon ab, auch ihn ins Spitzenfeld einzureihen, weil für „in höchstem Ausmaß geeignet“ ohnehin ein bequem breites Spektrum von 81 bis 100 % offenstand.

So sah sich Bures in der, wie sie sagte, „glücklichen und zugleich schwierigen Lage“, aus drei höchst qualifizierten Bewerbern auswählen zu können. Und ernannte die Frau. Denn ihr sei, bei gleicher Eignung, der Vorrang zu geben.

Kommission ortet Diskriminierung

Der Mann, der heute nicht mehr im Ministerium arbeitet, hat das schon kommen gesehen und sich bereits an die Bundesgleichbehandlungskommission gewendet. Erst nach der längst rechtskräftigen Ernennung – entgegen einem Ersuchen der Kommission wollte das Ministerium damit nicht zuwarten – kam die Kommission in ihrem Gutachten zum Schluss: Die Übergehung des Beschwerdeführers stelle eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar. Denn bei näherem Hinsehen sei die Feststellung, dass die Bewerberin in gleichem Ausmaß geeignet sei wie ihr männlicher Kontrahent, „sachlich nicht nachvollziehbar“. Dem Ministerium sei es daher nicht gelungen, für seine Entscheidung ein anderes als das vom Antragsteller glaubhaft gemachte Motiv – eben die Diskriminierung – als ausschlaggebend darzulegen.

Rechtlich ist das Ministerium an das Gutachten der – übrigens ausschließlich von Frauen besetzten – Gleichbehandlungskommission nicht gebunden. Also blieb es bei seiner Einschätzung und lehnte die vom übergangenen Mann geforderte Entschädigung für das vorenthaltene Sektionschefgehalt ab.

Es gehört zu den Eigenheiten der österreichischen Verwaltung, dass ein unterlegener Kandidat für eine direkt vom Ministerium vergebene Stelle bisher kein gewöhnliches Gericht, sondern nur die Höchstgerichte anrufen kann. Prompt gab der VwGH seiner Beschwerde gegen den letzten Bescheid des Ministeriums statt. Das Ressort hat dem Mann nämlich kein Parteiengehör eingeräumt (aber dafür vor dem VwGH vorgehalten, er würde dort mit seinen Argumenten unzulässige Neuerungen vorbringen...): Er hatte keine Chance, zu den entgegengesetzten Sichtweisen von Gleichbehandlungskommission und Ministerium Stellung zu nehmen.

Kunstgriff um Mitarbeiterzahl

Schon aus diesem formalen Grund war der Bescheid aufzuheben (2013/12/0060). Der Gerichtshof ließ es sich aber nicht nehmen, zu einem wichtigen Punkt gleich selbst Stellung zu nehmen. Das Ministerium hatte beim Vergleich der Führungserfahrung einen kleinen Kunstgriff angewandt: Es hatte 14 Mitarbeitern, die von der Bewerberin in der Schienen Control GmbH geführt worden war, nur vier Personen gegenübergestellt, die der Beschwerdeführer in seiner Sektion „unmittelbar“ geführt hätte – bei insgesamt 150 Mitarbeitern. Diese Argumentation ist für den VwGH schlicht „nicht nachvollziehbar“.

Das Ministerium muss jetzt binnen sechs Monaten erneut entscheiden, ob der Mann diskriminiert wurde und eine Entschädigung erhält. Sollte es ihn in den ersten Monaten des nächsten Jahres noch einmal abblitzen lassen, könnte er sich an das Bundesverwaltungsgericht und, falls nötig, nochmals an den VwGH wenden.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 11.11.2013)

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