Disziplinarkrieg am Höchstgericht

(c) Clemens Fabry
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Schlagabtausch. Die Strafrichter am Obersten Gerichtshof sind mit Disziplinaranzeigen konfrontiert. Mit gegenseitigen.

Wien. Am Obersten Gerichtshof herrscht Krieg. Die Waffen: Disziplinaranzeigen. Auslöser des Konflikts ist Präsident Eckart Ratz, der in seinem Bestreben, die Rechtsprechung des OGH in Strafsachen zu prägen, einen Schritt zu weit gegangen sein könnte.

Der 61-jährige Vorarlberger hat zuletzt für Aufsehen gesorgt, als sein Senat die Verurteilung des früheren Innenministers und EU-Abgeordneten Ernst Strasser zu vier Jahren Haft wegen Bestechlichkeit aufhob und den Fall an die erste Instanz zurückschickte. Das OGH-Urteil steht für einen neuen Stil des Höchstgerichts in Strafsachen, der von Ratz geprägt wird.


Strasser wird vorgeworfen, als Abgeordneter vermeintlichen Lobbyisten gegen Bezahlung versprochen zu haben, die EU-Gesetzgebung zu beeinflussen. Die Kernfrage: Hatte Strasser in dem Moment, als er sich das Geld versprechen ließ, konkrete Amtsgeschäfte vor Augen? Sollte er nur allgemein an seine Arbeit als Parlamentarier gedacht haben, wäre dies nach damaligem Recht - und vor dem Verbot des Anfütterns - nicht strafbar gewesen. Tatsächlich findet sich im 88 Seiten langen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien (123 Hv 11/12g) nirgends der für den OGH entscheidende Satz: dass Strasser in dem Moment, als er sich 100.000 Euro jährlich versprechen ließ, vorhatte, konkret die Elektroschrott- und die Anlegerschutzrichtlinie zu beeinflussen. „Den Feststellungswillen der Tatrichter auch darauf zu beziehen, hieße, diesen nicht bloß aufzufinden, sondern umzudeuten", sagt der OGH (17 Os 20/13i). Und drückt damit aus: Der Schöffensenat habe verkannt, worauf es wirklich ankam. Folge: Es fehlt „die Anführung sämtlicher entscheidender Tatsachen", also all jener Tatumstände, „deren Anführung die Subsumtion unter den Tatbestand erfordert".

Darin kann man einen übertriebenen Formalismus sehen, und niemandem außer dem OGH-Senat ist dieser Kardinalfehler aufgefallen: weder Strassers Verteidiger noch dessen Beratern noch der Generalprokuratur. Denn aus dem gesamten Ersturteil wird deutlich: Es war stets von den beiden Richtlinien die Rede, und nach dem Geldversprechen soll Strasser sich entsprechend eingesetzt haben.

Präsident Ratz politische Absicht zu unterstellen erscheint verfehlt. Er übt die Juristerei mit einer Präzision und Logik aus, die für sachfremde Erwägungen keinen Raum lässt. Er ist, wie er an anderer Stelle sagte, ein „Dogmatiker", ein Verfechter der strengen Lehre. Das gibt der Judikatur des OGH, soweit Ratz sie beeinflusst, freilich einen erheblichen Überraschungseffekt: Vor einem anderen Senat und schon gar vor einigen Jahren wäre das erstinstanzliche Urteil wohl glatt durchgegangen.

Disziplinaranzeige gegen Ratz

Der eigenwillige Stil des Präsidenten sorgt am OGH nicht zum ersten Mal für Verwunderung. Im Sommer hat der Präsident per Mail seinen Unmut über eine Entscheidung artikuliert. In einem der Verfahren gegen Ex-Hypochef Wolfgang Kulterer war es um die menschenrechtlich höchst problematische, aber gesetzlich gedeckte Übernahme von Sachverständigen der Anklage in die Hauptverhandlung gegangen, der Angeklagte nichts Vergleichbares entgegensetzen können. Ratz hat wiederholt darauf hingewiesen, dass dies dem Grundsatz des fairen Verfahrens widerspreche.

Trotzdem ließ ein Senat unter Kurt Kirchbacher, sonst ein Ratz-Getreuer, die Gelegenheit verstreichen, den Verfassungsgerichtshof mit dem Sachverständigen-Thema zu befassen (13 Os 131/12g). Und zwar mit einer, wie viele meinten, äußerst formalistischen Argumentation: Die Verteidigung hätte das Wort „Befangenheit" nicht an der richtigen Stelle gebraucht.


Kirchbacher & Co. werteten den Rüffel ihres Präsidenten als eine unzulässige Einmischung in die unabhängige Rechtsprechung und drückten dies in einem Schreiben an Ratz aus; der hingegen will bloß „im Rahmen der Dienstaufsicht" eine „intensive fachliche Diskussion" angeordnet haben. Um den Streit zu klären, übermittelte Ratz das Schreiben dem Disziplinargericht (wobei er sich selbst als Richter für davon ausgeschlossen erklärte); und er erstattete Selbstanzeige wegen der ihm vorgeworfenen Pflichtverletzung.

Weil aber in der Frage Dienstaufsicht oder Einmischung nur eine Seite Recht haben kann, zeigte Ratz auch Kirchbacher und Kollegen disziplinär an. Andere Richter können sich nur wundern. Wie sagte doch ein dritter Senat kürzlich in einer ganz anderen Sache so treffend: „Und letztlich hat man sich vor kleinlicher Wortklauberei zu hüten" (11 Os 101/13g).

IM WORTLAUT

Das Schöffengericht begründete Strassers Verurteilung unter anderem damit: „Der Angeklagte handelte sowohl am 11. 11. 2010 in Brüssel als auch am 3. 12. 2010 in London im Bewusstsein und mit dem Willen, als Abgeordneter zum Europäischen Parlament, sohin als Amtsträger, einen monetären Vorteil von Euro 100.000 jährlich, zumindest für ein Jahr, bestenfalls aber bis zum Ablauf seines Mandats als Abgeordneter, sohin einen € 50.000,– übersteigenden Vorteil für die pflichtwidrige Vornahme von Amtsgeschäften, nämlich für die Einflussnahme auf die Gesetzgebung des Europäischen Parlaments durch die Einbringung bzw. Weiterleitung von Abänderungsanträgen zu fordern. Auch handelte er bei seinen tatsächlichen Interventionsversuchen im Rahmen des Gesetzwerdungsvorgangs der Elektroschrott- und der Anlegerschutzrichtlinie von keinerlei sachlichen Erwägungen geleitet, sondern war einzig und allein der von den Journalisten in Aussicht gestellte Geldbetrag ausschlaggebend für sein Verhalten.“(123 Hv 11/12g)

Dazu der OGH: „,Gegenleistung für ein Amtsgeschäft kann‘, wie Bertel (WK2 StGB § 304 Rz 11; vgl. auch Kirchbacher aaO § 168c aF Rz 21) ebenso eingehend wie zutreffend betont, ,ein Vorteil nur sein, wenn das Amtsgeschäft oder die Amtsgeschäfte, auf die er sich bezieht, bestimmt oder wenigstens bestimmbar sind‘. Dazu bedarf es eines konkreten Lebensbezugs bereits im Zeitpunkt des Forderns, nicht bloß – wie hier – von Kompetenzkategorien [...]. Sonst bezieht sich der Vorteil bloß auf ,die Amtstätigkeit‘ [...] und erfüllt den Tatbestand des § 304 Abs 1 StGB nicht.“

Schluss des OGH: „Wenngleich pflichtwidriges Handeln bezogen auf die erwähnte Richtlinie zweifellos vom Anklagewillen (in seiner Gesamtheit) erfasst ist und so zum Prozessgegenstand gehört, kann nicht gesagt werden, dass die Tatrichter es bewusst bloß illustrativ erwähnt, also eine Negativfeststellung des Inhalts getroffen haben, eine Einflussnahme auf das Zustandekommen dieser Richtlinie sei gerade nicht Gegenleistung für die Forderung eines bewertbaren Vorteils gewesen. Denn auch insoweit kommt bloß das Auffinden eines in den Entscheidungsgründen für den Obersten Gerichtshof klar zum Ausdruck kommenden Entscheidungswillens in Betracht.“ (OGH 17 Os 20/13i)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 09.12.2013)

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