Gesetz versagt, wenn Eltern Kinder gleichteilig betreuen

(c) Clemens Fabry
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Die Novelle des Familienrechts ging auf Fälle, die in der Praxis durchaus vorkommen, nicht ein.

Wien. Nicht selten überholt die Realität das Gesetz und nicht selten müssen die Gerichte auf diese Änderungen im täglichen Leben reagieren. Dies gilt insbesondere für das Familienrecht.

Der Gesetzgeber hielt im Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013 an der Festlegung eines Haushaltes, in dem das Kind im Falle der Trennung der Eltern hauptsächlich betreut wird, fest. Geändert hat sich lediglich der Terminus. Davor sprach das Gesetz von der Bestimmung eines hauptsächlichen Aufenthalts. Kein Eingang in die umfangreiche Novelle fand somit das Wechselmodell (Doppelresidenz-Modell), das grundsätzlich eine gleichteilige Aufteilung der Betreuung des Kindes vorsieht. Auch die Eltern eines unehelichen Kindes, die nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, müssen festlegen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten bzw. betreut werden soll.

Der „Haushalt der hauptsächlichen Betreuung“ zieht erhebliche Rechtsfolgen nach sich. Der vom minderjährigen Kind getrennt lebende Elternteil ist zwar obsorgeberechtigt, hat sich aber trotzdem um eine Regelung der Kontakte mit dem Kind zu bemühen. Darüber hinaus hat die Bestimmung des „Haushaltes der hauptsächlichen Betreuung“ finanzielle Folgen. Der hauptsächlich betreuende Elternteil („Domizilelternteil“) erhält nicht nur die staatlichen Transferleistungen, wie etwa die Familienbeihilfe, sondern auch Unterhaltsbeiträge für das Kind. Er erfüllt schon durch die Betreuung des Kindes seine Unterhaltspflicht in Form des Naturalunterhalts, während der getrennt lebende Elternteil seine Unterhaltspflicht in Geldform zu leisten hat.

Betreuung verringert Alimente

Die Höhe der Unterhaltspflicht hängt nicht nur vom Nettoeinkommen und von den sonstigen Sorgepflichten des Unterhaltspflichtigen sowie vom Alter des Kindes, sondern auch von den Betreuungsleistungen des getrennt lebenden Elternteils ab. Nach der Rechtsprechung beläuft sich die übliche Dauer der persönlichen Kontakte zwischen Elternteil und minderjährigem Kind ab dem sechsten Lebensjahr auf ein Wochenende alle 14 Tage, daher umgerechnet einen Tag pro Woche. Der Oberste Gerichtshof billigte als Orientierung die Reduktion der Unterhaltsansprüche um zehn Prozent pro zusätzlichem wöchentlichen Besuchstag.

Trotzdem blieb das Resultat für Fälle, in denen sich die Kinder nahezu gleichteilig bei beiden Elternteilen aufhielten, unbefriedigend. Der OGH hatte aber schon in der Vergangenheit betont, dass bei gleichwertigen Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen kein Geldunterhaltsanspruch besteht, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist. Das bestätigte der OGH in einer Entscheidung im März 2013 ausdrücklich (4 Ob 16/13a). Gemäß OGH liegt eine gleichteilige Betreuung etwa dann vor, wenn kein Elternteil mindestens zwei Drittel der Betreuung durchführt. Im gegenständlichen Anlassfall betrug das Verhältnis 158 zu 207 Betreuungstage.

Eine Entscheidung, die die bisher von der Rechtsprechung eingeschlagene Linie bestätigt und wohl sicher bei manchen Gruppierungen für Aufregung sorgte. Doch interessant ist nicht nur die Rechtsansicht über den Entfall der Geldunterhaltspflicht, sondern auch die grundsätzliche Ausgangsposition. Nach dem Gesetzgeber dürfte es den Fall einer gleichteiligen Betreuung gar nicht geben. Auch wenn Stimmen im Justizministerium keinen „kategorischen Ausschluss einer annähernd gleichteiligen Ausübung der Obsorge nach Auflösung der Ehe oder Trennung der häuslichen Gemeinschaft“ sehen, einen Niederschlag im Gesetz oder auch in den Erläuterungen zum Gesetz findet diese Ansicht nicht.

Wie gehen Gerichte damit um?

Wenn sich ein Paar im Trennungsfall auf eine Regelung über einen gleichteiligen Aufenthalt des Kindes einigt, darf das Gericht diese Vereinbarung nicht genehmigen. Die Gerichte müssen daher im Bereich des Unterhalts auf eine Sachlage reagieren, die entgegen dem Willen des Gesetzes in der Praxis gelebt wird.

Es mögen mit Sicherheit nicht viele Fälle sein, in denen ein Kind abwechselnd im Haushalt beider Elternteile betreut werden kann. Neben örtlichen Voraussetzungen, wie der Nähe der Wohnsitze der Eltern, ist insbesondere ein gutes Einvernehmen zwischen den Eltern erforderlich. Doch die Praxis zeigt, dass Modelle wie zum Beispiel ein wochenweise abwechselnder Aufenthalt „vier Tage bei der Mutter, drei Tage beim Vater“ zum Wohle des Kindes funktionieren können. Es war Gelegenheit, darauf im Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013 zu reagieren und die Privatautonomie der Eltern zu erweitern. Dass dies nicht geschah, mag allerdings auch daran liegen, dass hierfür ein politischer Konsens Voraussetzung gewesen wäre.

AUF EINEN BLICK


Mag. Markus Huber ist Mitarbeiter der Volksanwaltschaft.In der heurigen Novelle zum Familienrecht wurden Fälle, in denen getrennt lebende Eltern ein Kind gleichermaßen betreuen, nicht berücksichtigt. Es muss ein „Haushalt der hauptsächlichen Betreuung“ festgelegt werden. In der Praxis kommen Fälle der gleichmäßigen Betreuung aber durchaus vor. Gerichte müssen diese Konstellationen und damit verbundene Unterhaltsfragen lösen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 09.12.2013)

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