Höchstgericht: Die Modernisierer im Talar

(c) Die Presse (Fabian Hainzl)
  • Drucken

Immer öfter liegt es an Verfassungsrichtern, für ein liberaleres Recht zu sorgen. Aber warum eigentlich? Und ist es bedenklich, wenn Richter statt Politiker Gesetze modernisieren?

Wien. „Es ist unübersehbar geworden, dass sich der Verfassungsgerichtshof immer weiter von einer politikfreien Normenprüfung entfernt und in immer höherem Maße seine rechtspolitischen und gesellschaftspolitischen Ambitionen durchzusetzen versucht.“ Sagte das einst a) Jörg Haider oder b) Heinz Fischer?

Es war Heinz Fischer, der 1992 gegen ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen wetterte. Das Zitat zeigt, dass Erkenntnisse des VfGH schon immer gesellschaftspolitisch heikel waren. Doch gerade in den vergangenen Jahren lag es an den honorigen, meist älteren Höchstrichtern, das Recht zu liberalisieren. So gab das Gericht vergangene Woche grünes Licht für die Samenspende für lesbische Paare. In den 2000er-Jahren hob der VfGH zudem eine Bestimmung im Strafrecht auf, die schwule Beziehungen mit unter 18-Jährigen kriminalisiert. Auch in den Kärntner Ortstafelstreit kam erst durch den VfGH Bewegung. Doch warum bleiben heikle politische Fragen immer öfter an den Richtern hängen? Und was sind die Konsequenzen? Vier Thesen:

1 Der Verfassungsgerichtshof fungiert als Schiedsrichter für Rot-Schwarz.

Seine aktivere Rolle verdankt der VfGH einerseits dem Umstand, dass die (mittel-)große Koalition allein Gesetze schon länger nicht mehr im Verfassungsrang absichern kann. Andererseits nützt die Koalition den VfGH durchaus auch gezielt als Schiedsrichter. Gerade in gesellschaftspolitischen Fragen, wie etwa zuletzt der Samenspende für Lesben, vertreten SPÖ und ÖVP konträre Positionen, die aber beiden nicht wichtig genug sind, um darüber zu streiten. Also wartet man, bis ein Fall beim VfGH liegt. Ein anderer Weg, Entscheidungen indirekt an den VfGH zu delegieren, sind unklare Formulierungen im Gesetz. Es passiere relativ häufig, sagt der Verfassungsjurist Bernd-Christian Funk, dass es im Gesetz bloß zu einem formalen, nicht aber zu einem inhaltlichen Kompromiss komme. Um diese inhaltliche Feinarbeit muss sich dann der VfGH kümmern. „Vorsatznahe legistische Unfälle“, nennt das Funk.

2 Eine Überstrapazierung des VfGH ist demokratiepolitisch bedenklich.

Im Unterschied zu Abgeordneten sind Richter keine gewählten Volksvertreter. Und auch wenn die Verfassungsrichter strikt juristisch argumentieren, wird im Endeffekt doch „Politik gemacht“ – und das nachhaltig, denn der VfGH hält im Bemühen um Konsistenz eine einmal gewählte Tendenz, etwa eine Liberalisierung, bei. Die Verlagerung von Entscheidungen in den VfGH bringt auch mit sich, dass parlamentarische und öffentliche Debatten in heiklen Fragen zu kurz kommen. Wie es anders ginge, hat zuletzt Deutschland (aber auch erst nach gerichtlichem Vorspiel) bei der Präimplantationsdiagnostik (PID) vorgezeigt. Die Vorabuntersuchung des Embryos im Reagenzglas auf schwere Gendefekte wurde nach breiter Debatte und einer Abstimmung ohne Fraktionszwang in Ausnahmefällen erlaubt. In Österreich ist die PID politisch kein Thema. Dabei hat die staatliche Bioethikkommission bereits zweimal die Legalisierung empfohlen, und es liegt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gegen Italien vor, das Österreich zwingt, das PID-Verbot zu überdenken. Trotzdem wurde 2013 eine Enquete im Parlament abgesagt, im Regierungsprogramm findet sich dazu ebenfalls kein Wort.

3 Die Suche nach Entscheidungen wird auf den Bürger abgewälzt.

Verfahren, die bis zum Höchstgericht gehen, sind mühsam und dauern oft jahrelang. Wartet der Staat ein Gerichtsurteil ab, obwohl er eigentlich (etwa wegen eines bereits vorliegenden EGMR-Urteils) handeln müsste, kann dieses Abwälzen der Entscheidung auf die Initiative der Betroffenen menschenrechtlich problematisch werden, sagt Funk.

4 Der VfGH folgt letztlich auch nur den europäischen Vorgaben.

Der VfGH ist zum Teil selbst Getriebener – und zwar europäischer Gerichte, vor allem des EGMR. So verwies VfGH-Präsident Gerhart Holzinger auch beim aktuellen Urteil zur Samenspende auf die EGMR-Judikatur, laut welcher Benachteiligungen einer Gruppe nur beim Vorliegen „überzeugender oder schwerwiegender Gründe“ erlaubt seien.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.01.2014)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.