Festplattenabgabe auf Irrwegen

Zahlen für digitale Musik
Zahlen für digitale Musik(c) EPA (Alessandro Della Bella)
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Die jüngste Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über die Festplattenabgabe spricht sich für deren Zulässigkeit aus, könnte die Verwertungsgesellschaft aber in Beweisnotstand bringen.

In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat sich der Oberste Gerichtshof grundsätzlich für eine Festplattenabgabe ausgesprochen und hierbei den eigentlichen Zweck derartiger Abgaben aus den Augen verloren: den gerechten Ausgleich für Privatkopien.
Bild- oder Tonträger, die zu Speicherung von Privatkopien geeignet sind, unterliegen nach dem Urheberrechtsgesetz grundsätzlich einer „Leerkassettenvergütung“. Ob eine solche Vergütung auch für Festplatten gezahlt werden muss, ist seit langem umstritten. Obwohl der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinem „Gericom“-Urteil von 2005 eine Festplattenabgabe abgelehnt hatte (4 Ob 115/05y), forderten die Verwertungsgesellschaften im Oktober 2010 erneut eine solche Abgabe, wogegen ein Computer(zubehör)hersteller zwecks Klärung der Rechtslage vor Gericht zog.

Bloß "geringfügiger Nachteil"?

Das nun vorliegende Urteil des OGH (4 Ob 138/13t) bringt eine bedeutende Rechtsänderung: Der OGH wendet sich von dem im Gericom-Urteil ausgesprochenen Grundsatz ab, dass Trägermaterial dann keiner Vergütungspflicht unterliegt, wenn es nicht überwiegend für Privatkopien, sondern „multifunktional“ verwendet wird. Nach der nunmehrigen Rechtsansicht des OGH, die sich auch auf die Padawan-Entscheidung (C-467/08) des EuGH stützt, entfällt die Vergütungspflicht allerdings nur dann, wenn die Festplattenverwendung für Privatkopien bloß einen „geringfügigen Nachteil“ für den Rechteinhaber darstellt. An die Stelle des Maßstabes der „Multifunktionalität“ ist somit die wesentlich niedrigere Schwelle der „Geringfügigkeit des Nachteils“ getreten.
Ob durch die Verwendung von Festplatten für Privatkopien allerdings tatsächlich ein mehr als geringfügiger Nachteil für Rechteinhaber entsteht, ist als Tatfrage vom Erstgericht zu klären, weshalb der OGH die Rechtssache erneut an die erste Instanz zurückverwies. Hierzu führte der OGH insbesondere explizit aus, dass festzustellen sei, ob Festplatten in dem von der Verwertungsgesellschaft behaupteten Ausmaß „für die Speicherung von urheberrechtlich geschütztem Material“ verwendet werden.

Ausgleich nur für erlaubte Privatkopie

Entgegen der Rechtsansicht des OGH ist es jedoch nicht relevant, ob urheberrechtlich geschütztes Material per se auf Festplatten gespeichert wird. Es kommt vielmehr ausschließlich darauf an, ob dort Privatkopien gespeichert werden. Die Festplattenabgabe kann nämlich nach dem Wortlaut der EU-Urheberrechts-Richtlinie sowie den Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen Padawan und Amazon (C‑521/11) nur dann einen „gerechten Ausgleich“ für jene Schaden darstellen, den Rechteinhaber durch zulässige Privatkopien erleiden. Dies wirft allerdings die Frage auf, was eine solche zulässige Privatkopie überhaupt sein kann.
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass „Raub“-Kopien, d.h. Kopien, bei denen bereits die Vorlage rechtswidrig war, nach mancher Ansicht keine zulässigen Privatkopien sind; dies wird nunmehr auch vom Generalanwalt des EuGH in der Rechtssache ACI Adam (C‑435/12) angenommen. Zulässige Privatkopien von Software existieren nicht, zumal sie von der Privatkopie-Regelung ausdrücklich ausgenommen sind.

Doppelte Bezahlung vermeiden

Auch kann es sich um keine – für die Festplattenabgabe alleine relevante – Privatkopie handeln, wenn man an der gespeicherten Datei eine Lizenz erworben hat (z.B. von iTunes), die den Nutzer ausdrücklich zur Vervielfältigung berechtigt. Denn nach der Padawan-Entscheidung des EuGH ist nur für den Schaden eine Abgabe zu leisten, der durch Privatkopien verursacht wird. Beim entgeltlichen Erwerb einer Vervielfältigungslizenz kann aber schon begrifflich gar kein Schaden vorliegen. Ein doppeltes Abkassieren – nämlich einmal für die Vervielfältigungslizenz und ein zweites Mal für die in diesen Szenarien ohnehin erforderliche Speicherung des erworbenen Werkes auf der Festplatte –  kann somit keinen „gerechten Ausgleich“ darstellen, wie ihn die EU-Urheberrechts-Richtlinie erfordert.
Überdies werden Privatkopien durch den Einsatz von Digital Rights Management (DRM)-Technologien selbst in jenen Fällen, in denen sie rechtlich möglich wären, oft verunmöglicht. Soweit DRM-Technologien daher zulässige Privatkopien verhindern, kann dem Rechteinhaber kein Schaden entstehen, der eines gerechten Ausgleichs in der Form einer Festplattenabgabe bedürfte.
In dieser Hinsicht wäre es daher wünschenswert gewesen, wenn sich der OGH in seinem jetzigen Urteil mit dem Begriff der zulässigen Privatkopie näher auseinandergesetzt hätte, um  dem Erstgericht eine klare Richtschnur für die zu beantwortenden Tatfragen zu geben. So wird sich das Erstgericht bei der Abgrenzung des Begriffs der Privatkopie aber lediglich auf eine nicht gesicherte Rechtsauffassung stützen können, weshalb sogar ein dritter Rechtsgang in der Festplattenabgaben-Causa erforderlich werden könnte.

Beweisverfahren folgt noch

In dem vom Erstgericht nunmehr durchzuführenden Beweisverfahren wird die Verwertungsgesellschaft jedenfalls beweisen müssen, dass die österreichischen Konsumenten ihre Festplatten in einem solchen Ausmaß für die Erzeugung von zulässigen Privatkopien verwenden, dass dem Rechteinhaber dadurch ein nicht bloß geringfügiger Schaden entsteht.
Um diesen Beweis zu erbringen, kommt wohl nur eine demoskopische Umfrage unter den Konsumenten in Betracht. Diese wäre im vorliegenden Fall allerdings höchst fehleranfällig: Erstens haben viele Nutzer durch den vermehrten Einsatz von Cloud-Services (z.B. iTunes Match) oft eine Fehlvorstellung darüber, ob ihre multimedialen Inhalte auf ihrer lokalen Festplatte oder doch aufeinem Cloud-Server gespeichert sind. Zweitens werden viele Konsumenten ihre Musik- oder FIlmsammlungen wohl lieber als zulässige Privatkopien deklarieren, anstatt ein entsprechendes – für die Festplattenabgabe irrelevantes – „Raub“-Kopierertum zuzugeben. Die Verwertungsgesellschaft dürfte sich daher in einem erheblichen Beweisnotstand befinden, der die Einführung einer Festplattenabgabe im Ergebnis zu Recht verhindern würde.

Dr. Lukas Feiler, SSCP, ist Rechtsanwaltsanwärter bei  Baker & McKenzie, Mag. Alexander Schnider, LL.M., Rechtsanwalt bei Baker & McKenzie.

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