Fantasiepreis als "Statt"-Preis

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Einstweilige Verfügung. Preisvergleich intransparent.

Wien. Unternehmen, die mit Aktionen gegenüber „Statt“-Preisen werben, müssen deutlich machen, woher sie den höheren Vergleichswert nehmen. Der Oberste Gerichtshof hat eine einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts Linz gebilligt, mit der einem Reiseveranstalter die Werbung für Pauschalreisen untersagt worden war. Das Unternehmen hatte nicht offengelegt, dass es die höheren Ausgangspreise nie ernsthaft verlangt hatte. Diese hatte es vielmehr nach eigenem Gutdünken aus künftigen Preisen für Einzelreiseleistungen anderer Reiseanbieter errechnet.

Dass es sich damit um einen fiktiven Gesamtpreis handelte, war aus der Werbung nicht ausreichend deutlich zu ersehen. „Im Hinblick darauf, dass im Allgemeinen der Verkehr erwartet, dass der Werbende mit seinen eigenen (früheren) regelmäßig verlangten Preisen vergleicht, sind an die Deutlichkeit des Hinweises auf eine davon völlig abweichende Vergleichsmethode erhöhte Anforderungen zu stellen“, so der OGH (4Ob202/13d). (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 17.02.2014)

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