Lebensgemeinschaft: Diebischer Freund geht leer aus

(c) Clemens Fabry
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Auch wenn die Leistungen eines Mannes durch die der Partnerin nicht voll ausgeglichen wurden: Die angepeilte lebenslange Versorgung vereitelte er wider Treu und Glauben.

Wien. Wenn Lebensgemeinschaften scheitern, ist die vermögensrechtliche Auseinandersetzung mitunter noch schwieriger als bei der Scheidung von Ehen. Eigene gesetzliche Regeln gibt es dafür keine. So kann es vorkommen, dass im Fall des Falles auch einmal ein Grundsatz aus dem deutschen Recht entliehen werden muss, um zu einer Lösung zu kommen: nämlich der des § 815 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Nach ihm darf derjenige Geleistetes nicht zurückfordern, der den Eintritt des Geschäftszwecks gegen Treu und Glauben verhindert hat.

Worum ging es? Der spätere Kläger zog 1993 ins Haus seiner Lebensgefährtin. Die beiden vereinbarten schriftlich, dass die Frau seine vollen Lebenshaltungskosten tragen sollte; er wollte zum Ausgleich Renovierungsarbeiten erbringen. Auch mündlich sicherten die beiden einander wiederholt zu, dass niemand dem anderen etwas schuldig sein werde, falls ihre Partnerschaft einmal auseinandergehen sollte. Als der Mann aber 2007 seiner Lebensgefährtin Goldbarren im Wert von 26.000Euro stahl, beendete sie die Lebensgemeinschaft. Prompt meinte er daraufhin, dass sie ihm für die viele Arbeit doch etwas schulde.

Er forderte 50.000 Euro für die erbrachten Leistungen. Die erwähnte Vereinbarung, deren Existenz einem solchen bereicherungsrechtlichen Anspruch entgegenstünde, sei nämlich sittenwidrig gewesen. Das Oberlandesgericht Wien konnte allerdings die behauptete krasse Benachteiligung des Mannes nicht erkennen: Es verglich den vom Mann angegebenen Wert der Arbeit in Höhe von 200.000 Euro mit Kost und Logis für 180Monate (rund 140.000 Euro). Von Sittenwidrigkeit könne bei diesem Verhältnis keine Rede sein. Das findet auch der Oberste Gerichtshof (OGH), der eine außerordentliche Revision des Mannes zurückweist (4 Ob 189/13t).

„Geschäftszweck“ weggefallen

Der Mann, ein Notstandshilfebezieher, berief sich aber auch auf den „Geschäftszweck“ einer lebenslangen Versorgungsleistung. Weil der weggefallen sei, stünde ihm sehr wohl ein Ausgleich für die Bereicherung der Frau zu. Dagegen führte das Oberlandesgericht Wien jenen BGB-Grundsatz an, nach dem die Rückforderung des Geleisteten dann ausgeschlossen ist, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszwecks gegen Treu und Glauben verhindert. Es bezog sich damit auf den Golddiebstahl.

Der OGH billigt auch diese Beurteilung: „Selbst wenn bei der Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben Zurückhaltung geboten ist, ist dem Berufungsgericht keine Überschreitung des ihm in dieser Frage eingeräumten Ermessens vorzuwerfen, wenn es ein strafbares Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten als Verstoß gegen Treu und Glauben gewertet hat.“

Die Goldbarren hat die Frau übrigens nicht wiederbekommen. Der Mann wurde deshalb in einem anderen Prozess zu 26.000 Euro Schadenersatz verurteilt.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 17.02.2014)

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