Geschäftsmann verpasst Schiedsklausel-Ausstieg

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Gesellschafterstreitigkeiten nicht generell vom Verbraucherschutz im Schiedsrecht ausgenommen.

Wien. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat einen bulgarischen Geschäftsmann beim Versuch abblitzen lassen, einer Millionenverurteilung durch ein Schiedsgericht in Wien zu entgehen. Der Mann, der im Verein mit einer liechtensteinischen Gesellschaft ein Fruchtsaftimperium in Bulgarien betreibt, hat sich darauf berufen, dass er und die Gesellschaft Verbraucher nach österreichischem Recht seien. Der OGH stellte zwar klar, dass auch bei Gesellschafterstreitigkeiten der Schutz von Konsumenten gegeben sei; bei der gebotenen „wirtschaftlichen Betrachtungsweise“ drang der Geschäftsmann mit seiner Argumentation aber nicht durch (6 Ob 43/13m).

Der Mann hatte 2008 einen britischen Investor in seine komplexe und international verzweigte gesellschaftsrechtliche Struktur aufgenommen. In einer Schiedsklausel wurde das Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer in Wien als klärende Instanz für mögliche Streitigkeiten vereinbart. Es kam zum Streit, und das Schiedsgericht in Wien sah sich dafür zuständig. Es verurteilte den Mann zu rund zehn Millionen Euro Schadenersatz. Vor drei Instanzen (Handelsgericht Wien, Oberlandesgericht Wien und OGH), wie sie bis Jahreswechsel in Verfahren zur Aufhebung von Schiedssprüchen noch vorgesehen waren, unterlagen der Geschäftsmann und die Gesellschaft. Sie hatten sich auf § 617 Abs 1 der Zivilprozessordnung berufen, wonach Schiedsvereinbarungen zwischen Verbrauchern und Unternehmen nur für bereits entstandene Streitigkeiten, aber nicht vorweg vereinbart werden können.

„Gesellschaft beherrscht“

Der Geschäftsmann habe die operative Gesellschaft nicht nur „völlig beherrscht“, berichtet der Anwalt der erfolgreichen Anfechtungsgegnerin, Gerold Zeiler (Schönherr). Vielmehr habe er auch eine formelle Geschäftsführerstellung innegehabt. Auch die liechtensteinische Anstalt – nach liechtensteinischem Recht ausdrücklich ein Unternehmen – ist nach dem Urteil nicht als Verbraucher anzusehen.

Der OGH wollte nicht so weit gehen, gesellschaftsrechtliche Bereiche generell vom Verbraucherschutz des § 617 ZPO auszunehmen. Die Entscheidung, GmbH-Gesellschaftern stets eine wirksame Vorwegschiedsvereinbarung zu ermöglichen, liege damit beim Gesetzgeber, so Zeiler.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 24.02.2014)

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