EU-Gerichtshof: Marke „Kornspitz“ kann verfallen

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Patent- und Markensenat muss noch prüfen, was Backaldrin getan hat, damit Verkäufer die Marke des Gebäcks hochhielten.

Für die österreichische Wortmarke „Kornspitz" als Bezeichnung bestimmter Backwaren wird es immer enger. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in einem heute veröffentlichten Urteil festgehalten, dass die Marke für verfallen erklärt werden könne (C-409/12). Voraussetzung wäre, dass der Verlust der Unterscheidungskraft als Marke für das Produkt auf das Verhalten oder die Untätigkeit des Markeninhabers Backaldrin zurückzuführen sei. Damit ist nun das Oberlandesgericht Wien am Wort, das den Obersten Patent- und Markensenat abgelöst hat.

Gattungsbegriff und Herkunftshinweis?

Im Kern geht es um die Frage, ob „Kornspitz“ nach dem Verständnis der Endkunden eine Gattungsbezeichnung für eine bestimmte Art von Gebäck ist oder ob das Wort als Marke eines bestimmten Herstellers wahrgenommen wird. Backaldrin hatte die Bezeichnung als Marke für Backwaren und deren Vorprodukte eintragen, die sie an Bäcker zu Verarbeitung und Verkauf liefert. 
Der Backmittelhersteller Pfahnl wollte die Marke „Kornspitz" in Österreich löschen lassen; Pfahnl argumentierte damit, dass Verbraucher unter „Kornspitz" ein Gebäck aus dunklem Mehl verstehen, das an den Enden spitz zuläuft, aber keine Marke.

Unwissen bei Endkunden

Der Oberste Patent- und Markensenat fragte den EuGH, unter welchen Voraussetzungen die Marke für das Endprodukt verfällt. Wie schon Generalanwalt Cruz Villalón argumentierte, zählt vor allem die Einschätzung der Endabnehmer. Diese seien sich aber laut Oberstem Patent- und Markensenat nicht des Umstands bewusst, dass bestimmte Exemplare der Gattung Kornspitz aus einer Backmischung hergestellt wurden, die von einem bestimmten Unternehmen unter der Marke „Kornspitz“ geliefert wurde. Das Unwissen darüber sei darauf zurückzuführen, dass die Endverkäufer ihre Kunden im Allgemeinen nicht darauf hinwiesen, dass „Kornspitz“ eine eingetragene Marke sei. Auch würden die Kunden beim Bäcker nicht darüber beraten, welche Backwaren welche Herkunft aufwiesen.
Unter diesen Bedingungen erfüllt für den EuGH die Marke Kornspitz nicht ihre Hauptfunktion als Herkunftshinweis. Sie könne folglich für das Endprodukt (anders als für bestimmte Roh- und Zwischenprodukte) für verfallen erklärt werden, wenn der Verlust der Unterscheidungskraft der Marke für dieses Produkt auf das Verhalten oder die Untätigkeit des Markeninhabers zurückzuführen sei.

Was tat der Markeninhaber?

Ob und in welchem Ausmaß die Firma Backaldrin die Bäcker und Lebensmittelhändler, die ihre Produkte verkaufte, dazu bewegte, im Kundenkontakt die Marke Kornspitz mehr zu verwenden, muss nun das OLG Wien prüfen.

Backaldrin: "Keine unmittelbare Auswirkung"

Wolfgang Mayer, Mitglied der Geschäftsleitung von Backaldrin, warnt vor voreiligen Schlüssen: „Das Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes hat für die Marke Kornspitz keine unmittelbaren Auswirkungen. Das Verfahren wird nun am Oberlandesgericht Wien weitergeführt." Die Marke Kornspitz bleibe bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung in Österreich eine eingetragene Marke, die im Besitz von Backaldrin sei.

Das EuGH-Urteil im Wortlaut

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