Servicepauschale illegal verrechnet

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Ein Betreiber versprach Kunden "ein Leben lang" dieselbe Grundgebühr, führte aber eine Zusatzpauschale ein. Laut OGH zu Unrecht.

Wien. 19,90 Euro für ein AON-Kombi-Paket mit Internet, Mobiltelefon und Festnetz: Mit diesem Angebot warb ein Telefonanbieter ab dem Jahr 2007 in Österreich. Der Preis, so wurde Kunden versprochen, sollte für die Dauer der Vertragslaufzeit oder „ein Leben lang“ gleich bleiben. Ein Leben im Sinn des Werbeversprechens dauert aber offenbar nicht sehr lange: Bereits nach ein paar Jahren, nämlich im Frühjahr 2011, wurden die Kunden mit einer Preiserhöhung konfrontiert. Zwar blieb das monatliche Grundentgelt tatsächlich gleich. Es wurde aber eine zusätzliche jährliche Internet-Servicepauschale von 15 Euro eingeführt.

Eine Maßnahme, die Kunden verärgerte. Die Bundesarbeitskammer (AK) klagte deswegen die A1 Telekom Austria wegen unlauteren Wettbewerbs. Die AK forderte, dass die Telekom aufhören müsse, diese Servicepauschale bei den damals geschlossenen Verträgen zu verrechnen und Leute mit der Werbung in die Irre zu führen. A1 versuchte, die Erhöhung zu rechtfertigen. So würden die Kunden ja für die Servicepauschale auch etwas bekommen. Nämlich etwa eine Vergrößerung des „Mailspace“ pro Mailbox auf 50 MB sowie der Onlinefestplatte auf ein GB.

Anbieter: Entgelt veränderbar

Zudem, so sagt A1, könne man nicht behaupten, dass man mit den Kunden ein unabänderbares Entgelt von 19,90 Euro vereinbart habe. Schließlich würden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf § 25 (3) des Telekommunikationsgesetzes (TKG) verweisen. Darin ist geregelt, wie Kunden über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen zu informieren sind – und wie sie bei Verschlechterungen den Vertrag kündigen können.

Das Handelsgericht Wien wies die Klage ab: Wenn bei bestehenden Verträgen weitere Entgelte verlangt würden, obwohl man ein gleichbleibendes Grundentgelt beworben habe, sei dies nicht im Rahmen des Wettbewerbsrechts zu ahnden. Das Oberlandesgericht Wien urteilte hingegen gegen A1. Die Werbeaussage (19,90 Euro Grundentgelt für die Vertragslaufzeit oder ein Leben lang) müsse man so verstehen, dass das Unternehmen „auf Preiserhöhungen während der gesamten Laufzeit des Vertragsverhältnisses verzichte, zumal keine andere sinnvolle Bedeutung dieser Äußerungen erkennbar“ sei. Der neuen Internet-Servicepauschale stünden „keine werthaltigen Leistungen“ gegenüber. Da der Internetanbieter durch die neue Pauschale aber sein Eigenkapital stärke, liege unlauterer Wettbewerb gegenüber den Konkurrenten vor.

OGH: Kunde wird „genötigt“

Auch der Oberste Gerichtshof (4 Ob 115/13k) pflichtete dem bei. Er ortete „das Aufdrängen einer nicht bestellten Leistung“, da die Servicepauschale mit Leistungen wie einer Erweiterung des „Mailspace“ gerechtfertigt wurde. Zwar habe der Kunde die Möglichkeit, nach dem TKG den Vertrag zu kündigen. Nur sei das „mit Mühen und Unannehmlichkeiten“ verbunden. Etwa, weil man die bisherige Telefonnummer verlieren könne oder man eine gewisse Zeit kein Internet habe, da man nach dem Anbieterwechsel erst Geräte neu installieren müsse. „Der Teilnehmer wird daher im Zweifel von einer Vertragsänderung Abstand nehmen“ und „genötigt“ werden, doch beim alten Anbieter zu bleiben. Diese „unzulässige Beeinflussung durch die Ausnutzung einer Machtposition ist eine aggressive Geschäftspraktik“, die unlauteren Wettbewerb darstelle. Auch der OGH gab somit dem Unterlassungsbegehren statt.

Bekommen Konsumenten nach dem Urteil nun auch Geld zurück? Die Arbeiterkammer hat Fragen und Antworten dazu auf ihrer Homepage zusammengestellt.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 10.03.2014)

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