Offizier rief Heeresauto als Taxi: Amtsmissbrauch

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Oberster Gerichtshof verwirft Nichtigkeitsbeschwerde gegen Strafe wegen außerdienstlicher Fahrt.

Wien. Mittelstark alkoholisiert, aber zurechnungsfähig: In diesem Zustand holte ein Oberstleutnant des Bundesheeres am 7.Dezember 2012 um 01.24 Uhr einen Bataillonsfahrer aus dem Bett. Der Rekrut solle mit einem Bundesheerauto aus der Kaserne kommen und ihn von seinem Hotel abholen, befahl der Offizier per Handy. Er wollte mit einem anderen Offizier in einem nahe gelegenen Nachtlokal weiterfeiern, nachdem die Bar im Hotel bereits geschlossen hatte. Dass die Herren kein Taxi rufen wollten, muss der Oberstleutnant nun büßen: Der Oberste Gerichtshof hat eine Verurteilung des Mannes wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs bestätigt (17 Os 29/13p).

Der Rekrut war dem Befehl sofort gefolgt und nach wenigen Minuten in dem Hotel eingetroffen, in dem der Offizier Quartier genommen hatte. Heeresfahrer haben keine fixen Dienstzeiten, sondern müssen – soweit fahrtauglich – Fahrten im dienstlichen Interesse rund um die Uhr durchführen. Da der Fahrer weder über Grund noch Ziel der Fahrt informiert wurde, konnte er nicht beurteilen, ob ein dienstliches Interesse bestand. Der spätere Einwand des Offiziers, dass die Anweisung zur mitternächtlichen Fahrt mangels Beziehung zum Dienst sanktionslos verweigerbar gewesen wäre, ging daher ins Leere.

Und worin lag der Schädigungsvorsatz? Nicht genügen würde dem OGH der festgestellte Vorsatz des Offiziers, die Republik im Recht auf Einhaltung der Durchführungsbestimmungen für den Kraftfahrbetrieb zu schädigen. Zusätzlich – und ausreichend – wurde aber festgestellt, dass auch Treibstoff- und Verschleißkosten vom Vorsatz umfasst waren. Der OGH merkt an, dass ferner das Recht des Staates auf ausschließlich dienstliche Verwendung von Soldaten in Betracht gekommen wäre. Der bisher unbescholtene Offizier wurde – auch angesichts der nur 1,5km langen Fahrt – bloß zu einer Geldstrafe von 7200 Euro verurteilt. Seine Berufung gegen die Strafhöhe ist offen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 24.03.2014)

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