Recht am eigenen Bild bleibt über den Tod hinaus geschützt

(c) Clemens Fabry
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Ein vermeintlich Entführter wurde wahrheitswidrig in die Nähe des Rotlichtmilieus gerückt. Sein Vater klagt oe24.at erfolgreich.

Wien. Dass der rechtliche Schutz der Persönlichkeit eines Menschen nicht mit dessen Tod endet, ist in Lehre und Rechtsprechung schon länger anerkannt. Insbesondere das Recht auf Ehre kann auch nach dem Tod als sogenanntes postmortales Persönlichkeitsrecht geschützt sein (s. RIS-Justiz RS0116720).

So hat der OGH vor mehr als zehn Jahren in einer grundlegenden Entscheidung der Tochter eines während seiner Abschiebung Verstorbenen einen Unterlassungsanspruch dagegen gewährt, dass ein Politiker den Verstorbenen wahrheitswidrig als Drogenhändler bezeichnet (6 Ob 283/01p – M. Omofuma). In jüngeren Fällen ging es um Unterlassungsansprüche der Witwe desselben Politikers gegen Medienberichte insbesondere über die angebliche sexuelle Orientierung des Politikers (6Ob 71/10z, 4Ob 112/10i).

Während Lehre und Rechtsprechung zum postmortalen Persönlichkeitsschutz sich meistens auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach § 16 ABGB beziehen, war die Rechtsprechung zum postmortalen Bildnisschutz (Recht am eigenen Bild) bisher wenig ergiebig. Nun hat der OGH erstmals ausführlich zum postmortalen Bildnisschutz Stellung genommen (4 Ob 203/13a).

Kläger war der Vater eines im Juli 2012 abgängig gemeldeten und vermeintlich entführten, in Wirklichkeit aber ermordeten Rechtsanwalts. In der Zeit der Ungewissheit hatte eine Wiener Boulevardzeitung sich durch die wahrheitswidrige Behauptung hervorgetan, der Abgängige sei ins Rotlichtmilieu verstrickt. Der Artikel war mit einer auffälligen Fotomontage bebildert, bei der ein Porträtfoto des Abgängigen in eine Abbildung spärlich bekleideter Frauen in lasziven Posen hineinmontiert war.

Interessen zu Lebzeiten

Die zentrale Rechtsfrage ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzes (§78 UrhG): „Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.“

Der Gesetzeswortlaut lässt vermuten, dass es nur auf Interessen des klagenden Angehörigen ankommt. Dagegen ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass die Klagebefugnis der Angehörigen das Andenken des Verstorbenen und damit Familieninteressen schützen soll. In diesem Sinn hat der OGH entschieden, dass es zwar nach dem Wortlaut des §78 UrhG auf die Interessen der nahen Angehörigen ankommt, diese Interessen aber im Regelfall schon dann beeinträchtigt sind, wenn die Interessenabwägung zu Lebzeiten des Betroffenen zu dessen Gunsten ausgegangen wäre.

Die Frage, auf wessen Interessen es ankommt, beschäftigte den OGH gleich ein zweites Mal. Denn der Kläger hatte auch eine Urteilsveröffentlichung begehrt, wie das Gesetz sie zur Aufklärung der Öffentlichkeit vorsieht, wenn die obsiegende Partei daran ein berechtigtes Interesse hat. Der OGH übertrug die beim Unterlassungsanspruch vorgenommene Wertung auf den Urteilsveröffentlichungsanspruch. Da der OGH im konkreten Fall die Interessen des Verstorbenen zweifellos und „massiv“ beeinträchtigt sah, konnte er resümieren: „Es besteht auch ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung des Urteils, weil dadurch das Ansehen des Abgebildeten wiederhergestellt werden kann, was auch im Interesse der Angehörigen liegt.“

Die beklagte Medieninhaberin muss das Urteil dreißig Tage lang auf der Website www.oe24.at veröffentlichen.


Dr. Albrecht Haller ist Rechtsanwalt in Wien (am Verfahren als Klägervertreter beteiligt).

("Die Presse", Print-Ausgabe, 31.03.2014)

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