„Ewige“ Verlagsbindung als Falle

Fachbücher: Wie man sich als Fachautor die Teilhabe an einem Bucherfolg sichert.

WIEN. Fachbücher sind im Verhältnis zum Arbeitsaufwand für den Autor finanziell selten ein Geschäft; besser ist die Situation, wenn es sich um Lehrbücher und Kommentare handelt, die mehrmals aufgelegt werden und auch höhere Auflagen haben. Gerade bei diesen Werken stellt sich für den Autor die Frage, wie stark er sich an einen Verlag binden soll.

Nach den üblichen Verlagsverträgen verpflichtet sich der Autor, alle künftigen Auflagen beim selben Verlag herauszubringen. Verbunden mit der Konkurrenzklausel ist das Werk unwiderruflich an den Verlag gebunden; der Autor kann in der Regel nicht einmal seinen Nachfolger bestimmen.

Erfolg ungleich verteilt

Mit der Unterzeichnung des Verlagsvertrages hat daher der Autor am eigenen Werk keine Rechte mehr, er darf nur mehr die Neuauflagen besorgen; kann er oder will er das nicht, verliert er auch dieses Recht. Auch wenn das Buch besonders erfolgreich ist, hat er keine rechtliche Möglichkeit, den Vertrag zu seinen Gunsten zu ändern. Da der Verlag bei Abschluss des Vertrages die erhoffte Auflage naturgemäß eher vorsichtig einschätzt, ist auch das Honorar entsprechend niedrig. Ist das Buch allerdings erfolgreich, geht der Gewinn überproportional an den Verlag. Denn während für den Verlag die Herstellungskosten für das einzelne Buch bei steigender Auflage sinken, der Gewinn also steigt, bleibt das Honorar des Autors pro Buch unverändert.

Naturgemäß spielt die Verlagsbindung nur bei Büchern mit mehreren Auflagen eine Rolle, vor allem also bei Lehrbüchern und Kommentaren. Eine Verlagsbindung für wenige Auflagen oder beschränkte Zeit reicht jedoch aus, um die Interessen des Verlages angemessen zu berücksichtigen.

Meint dagegen ein Verlag, auf eine ewige Verlagsbindung bestehen zu müssen, sollte der Autor bedenken, dass es auch andere Verlage gibt. Es ist keine andere Branche bekannt, in der es vergleichbare Usancen gibt. Eine befristete Verlagsbindung bedeutet auch keineswegs (wie manche Verlage fürchten), dass der Autor nach Auslaufen der Bindung den Verlag wechselt; er hat dann bloß die gleiche Rechtsposition wie der Verlag, der den Vertrag jederzeit aufkündigen kann.

In der Fachliteratur wird sogar die Sittenwidrigkeit der üblichen Verlagsbindungen vertreten, doch gibt es dazu keine Gerichtsurteile.

Die ewige Verlagsbindung hindert den Autor auch daran, Vereinbarungen abzuändern, deren Bedeutung er bei Vertragsabschluss nicht erkannt hat. So zahlt einer der Juristenverlage in der Regel ein Autorenhonorar von 15%, während andere nur 10 oder 12% zahlen. Was auf den ersten Blick erheblich günstiger erscheint, ist es nicht. Entscheidend ist nämlich die Bemessungsgrundlage, die sich im erwähnten Beispiel zwar vom Ladenpreis, jedoch nach Abzug des Buchhandelsrabattes bemisst (jeweils ohne USt). Bei einem Buchhandelsrabatt von 30% ergibt sich daher ein Honorar von nur rund 10% vom Ladenpreis, der üblicherweise als Bemessungsgrundlage dient. Gelegentlich findet sich als Bemessungsgrundlage auch der „Verlagsabgabepreis“, der sich danach richtet, ob der Verlag das Buch direkt an den Letztverbraucher liefert oder an einen Buchhändler. Dagegen ist die Kürzung des Ladenpreises um den Buchhandelsrabatt eine bei anderen Verlagen kaum bekannte Bemessungsgrundlage. Ein Autor ohne Erfahrung mit Verlagsverträgen erkennt solche Unterschiede nicht und glaubt sich sogar noch im Vorteil.

Wichtiger denn je wird die Frage einer Verlagsbindung in Hinblick auf die Verwertung in Rechtsdatenbanken. Während ein Buch in jeder Buchhandlung bezogen werden kann, gleichgültig, in welchem Verlag es erschienen ist, besteht im Online-Bereich eine andere Situation: Hat der Verlag eine eigene Datenbank, ist das Buch online nur für denjenigen erreichbar, der einen Zugang zu dieser Datenbank hat. Daraus können sich für den Autor erhebliche Nachteile ergeben, zunächst hinsichtlich der Verbreitung seines Werks, dann auch finanziell. Ziel des Autors muss es sein, in allen für ihn wichtigen Datenbanken vertreten zu sein. Das muss er aber vertraglich absichern.

Einen unkündbaren Exklusivvertrag mit einer Datenbank sollte der Autor jedenfalls meiden und gegebenenfalls einen Verlag vorziehen, der keine eigene Datenbank hat; erfahrungsgemäß ist dann die Online-Verwertung in mehreren Datenbanken leichter. Bei „alten“ Verlagsverträgen, die eine Online-Verwertung noch nicht regeln, benötigt der Verlag eigens die Zustimmung des Autors; auf keinen Fall sollte dann aber der Autor dem Verlag die Exklusivrechte dafür einräumen. Vor allem für ein „ewiges“ Exklusivrecht gibt es in einer solchen Situation keine Rechtfertigung.

Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt lehrt Steuerrecht an der Uni Wien; aufgrund seiner zahlreichen Publikationen verfügt er über eine vielfältige Verlagserfahrung.
werner.doralt@univie.ac.at

STICHWORT

Im Verlagsvertrag verpflichten sich Autoren juristischer Fachbücher in der Regel, künftige Auflagen beim selben Verlag herauszubringen. Das Werk ist fix an den Verlag gebunden.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.05.2007)

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