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Laesio enormis gilt auch im eBay

11.10.2007 | 23:37 |  IVO STITIC (DiePresse.com)

OGH: Das Recht auf Vertragsaufhebung wegen Verkürzung über die Hälfte ist auch bei privaten Versteigerungen im Internet anwendbar.

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  • Entscheidung im Volltext (4Ob135/07t)
Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass das Recht, Vertragsaufhebung nach § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte zu verlangen, auch bei privaten Versteigerungen auf Internet-Plattformen zusteht.

Der Autoverkäufer im Anlassfall hatte sein zehn Jahre altes Fahrzeug über „eBay" zum geringsten Gebot von einem Euro zur Versteigerung angeboten. Die Beschreibung des Fahrzeugs enthielt den Hinweis, dass das Auto in einem gebrauchten und dem Alter entsprechenden Zustand ist, dass die Begutachtungsplakette bald abläuft und Mängel am Auspuff und an der Windschutzscheibe bestehen. Es handelte sich zudem um ein „Bastlerfahrzeug", die Gewährleistung und Garantie sowie die Rücknahme des Fahrzeugs wurden ausgeschlossen. Als der Autokäufer das um 4.000 Euro ersteigerte Fahrzeug erstmals sah, verweigerte er die Übernahme und die Zahlung des Kaufpreises. Bei der Übergabe wurden nämlich zusätzliche Mängel wie überhöhte Abgaswerte, defekte Servolenkung, mangelhafte Bremsanlage und ein schadhafter Kühler sichtbar. Unter Berücksichtigung sämtlicher Mängel betrug der Wert des Fahrzeuges damit höchstens 1.600 Euro.

Der Autoverkäufer klagte auf Zahlung des Kaufpreises. Sein Vorbringen, die Versteigerung gebrauchter Waren über eine Internet-Plattform besitze aleatorischen Charakter und sei damit einer gerichtlichen Versteigerung gleichzuhalten weil man in beiden Fällen ein „Schnäppchen" machen oder die Ware auch zu einem überhöhten Preis erwerben könne, überzeugte das Erstgericht nicht. Dieses erklärte, das Recht, Vertragsaufhebung gemäß § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte zu begehren, stehe bei entgeltlichen Geschäften und damit auch bei einem durch eine private Versteigerung zustande gekommenen Kaufvertrag zu. Neben dem objektiven Missverhältnis (das Höchstgebot betrug mehr als das Doppelte des Werts des Fahrzeugs) enthalte die zwingende Vorschrift des § 934 ABGB keine weiteren Tatbestandselemente. Ein Ausnahmetatbestand nach § 935 ABGB (Wert der besonderen Vorliebe, Kenntnis des wahren Werts; gerichtliche Versteigerung) lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor.

Der OGH schloss sich in seiner Entscheidung (4Ob135/07t) der zweitinstanzlich bestätigten Rechtsansicht an und verneinte auch die Relevanz der Besichtigungsmöglichkeit des Fahrzeuges. Demnach spielt es im Rahmen der laesio enormis, die nicht auf subjektiven Elementen aufbaut, sondern auf dem Gedanken des objektiven Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, keine Rolle ob der Käufer das angebotene Fahrzeug vor Abgabe seines Höchstgebots besichtigt hat oder nicht.
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