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Vom richtigen Zeitpunkt: Mutterschutz bei In-vitro-Fertilisation

17.12.2007 | 18:22 |  MICHAEL REINER (Die Presse)

EU-Generalanwalt Colomer will einer künstlich befruchteten Mutter zu Beginn der Behandlung nur Diskriminierungs-, nicht aber Mutterschutz bieten.

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WIEN/LUXEMBURG. Der Europäische Gerichtshof muss sich auf Antrag des Obersten Gerichtshofs mit der Frage beschäftigen, wann eine Frau im Fall der künstlichen Befruchtung schwanger wird. In den soeben veröffentlichten Schlussanträgen verneint der Generalanwalt die Mutterschaft, solange die befruchtete Eizelle nicht eingesetzt ist.

Der Anlassfall: Sabine Mayr unterzieht sich ihrer dritten In-vitro-Fertilisation: Nach einer Hormonbehandlung wird ihr eine Eizelle entnommen. Am selben Tag geht sie für eine Woche in Krankenstand, jene Woche, in der ihr der Embryo eingesetzt werden soll. Zwei Tage später wird sie von ihrem Arbeitgeber gekündigt – nach der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle und drei Tage vor der Einsetzung des Embryos. Mayr beruft sich auf §10 Mutterschutzgesetz (MSchG), danach ist die Kündigung einer Schwangeren rechtsunwirksam. Auch die EU-Mutterschutzrichtlinie verbietet die Kündigung schwangerer Arbeitnehmerinnen. Aber weder das MschG noch die Richtlinie definieren „Schwangerschaft“.

Das LG Salzburg hält Mayr für schwanger, das OLG Linz nicht, und der OGH weiß es nicht und fragt den EuGH. Nach Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer war Mayr zum fraglichen Zeitpunkt nicht schwanger. Aber aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert – wonach der OGH gar nicht gefragt hatte. Dass Mayr ganz schutzlos sein sollte, erschien dem Generalanwalt wohl doch unbillig. Diskriminierungsschutz statt Mutterschutz? Für Sabine Mayr bedeutet das weit weniger Schutz.

Wie argumentiert er? Zunächst mit dem Zeitpunkt, wann die Medizin den Beginn der Schwangerschaft annimmt. In der Sache ist es richtig, diese Fachmeinung zu berücksichtigen. Allerdings werden Begriffe immer zu einem bestimmten Zweck definiert. Die Gynäkologie will vor allem die Entwicklungsphasen und den Geburtstermin voraussagen. Man rechnet die Schwangerschaft vom ersten Tag der letzten Regelblutung – eine Fiktion, weil da noch keine Eizelle auf den Samen wartet. Anders ist das Erkenntnisinteresse beim Schwangerschaftsabbruch, dort interessiert der Beginn des Lebens. Der kann frühestens bei Verschmelzung von Ei- und Samenzelle sein – ob nun in vitro oder in utero.

Die Mutterschutz-Richtlinie will die Sicherheit und Gesundheit von Schwangeren schützen. Für Colomer kommt es deshalb auf den physiologischen Zustand der Frau an. Speziell zum Kündigungsschutz hat der EuGH gesagt, er solle Frauen vor einem möglichen Schwangerschaftsabbruch schützen. Wer hierin – wie Colomer – nur den Gesundheitsschutz der Mutter sieht, greift zu kurz. Andernfalls könnte man meinen, die Kündigung schützt die Mutter am besten – dann muss sie nämlich nicht mehr arbeiten. Offensichtlich soll das Arbeitsverhältnis als wirtschaftliche Existenzgrundlage besonders gesichert sein – warum sonst sollte eine Mutter wegen der Kündigung abtreiben wollen? Und schließlich liegt es auf der Hand, dass auch das Kind geschützt sein soll. Alles Schutzgründe, die für eine Frau während einer In-vitro-Fertilisation genauso gelten. Auch medizinisch brauchen Frauen in dieser Phase ähnlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutz wie Schwangere.


Auf Dauer kündigungsgeschützt?

Hier bringt Colomer ein „Totschlagargument“: Würde man den Schwangerschaftsbeginn mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle annehmen und würde die Frau den Embryo nicht einsetzen lassen, wäre sie auf Dauer kündigungsgeschützt. Colomer geht vom atypischen Fall aus, im Normalfall aber dauert – wie bei Mayr – die Entnahme der Eizelle und die Einsetzung des Embryos maximal eine Woche. Es spricht viel dafür, den Schutz der Mutterschutz-RL auf diese einwöchige Lege-artis-Behandlung auszudehnen. Kommt es in dieser Zeit zu keiner Schwangerschaft, erlischt der Schutz einfach wieder. Damit wären die Wertungen der Mutterschutz-RL adäquat auf neue gesellschaftliche Entwicklungen angewandt.

Die Entscheidung für oder gegen die Mutterschutz-RL ist nicht irrelevant: Nach ihr wäre die Kündigung von Anfang an unwirksam, nicht bloß anfechtbar. Bei einer Anfechtung wäre der Prozessausgang aber weit weniger sicher, weil der Arbeitgeber alle möglichen Kündigungsgründe vorbringen könnte.

Selbst wenn der EuGH Colomer folgt: Die Richtlinie normiert nur Mindeststandards, von denen Österreich zu Gunsten der ArbeitnehmerInnen abweichen darf. Der OGH ist also nicht gehindert, Mayr mehr als den Mindestschutz zu gewähren.

Mag. Michael Reiner ist Assistent am Institut für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Wien.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.12.2007)

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3 Kommentare
Gast: Betroffener
18.12.2007 21:22
0 0

schon wieder Benachteiligung bei künstlicher Befruchtung

Wenn man mit seinem Partner keine Kinder auf natürlichem Weg bekommen kann ist man mehrfach benachteiligt.

1. Man bekommt keine Kinder auf natürlichem Weg

2. Man bekommt keine staatliche Unterstützung wenn ein gewisses Alter überschritten ist, aber sonst alle medizinischen Vorraussetzungen erfüllt.

3.Wenn man verheiratet ist kann man die Kosten (pro Versuch ca. 4000-5000 €, als Sonderausgabe steuerlich geltend machen, nur wenn das Paar das Kinder haben möchte trotz Notariatsakt die Kosten steuerlich geltend machen möchte, so bekommt es ein Schreiben, dass es sich in ihrem Fall nicht um abzugafähige Sonderausgaben handelt, da keine sittliche und moralische Verpflichtung besteht ein Kind in die Welt zu setzen.

Vielen dank an unsere Regierung, dass zwar gejammert wird, dass die Österreicher immer weniger werden (nur die mit Migrationshintergrund vermehren sich überproportional), aber keine Unterstützung der Österreicher erfolgt.

Antworten Gast: Mischkulanz
08.01.2008 17:35
0 0

Benachteiligung für wen ?

Wieder jemand(In?) der/die sich hinter dem sicher nicht einfachen Schicksal der Unfruchtbarkeit verschanzt. Ein Kündigungsschutz - wie er hier angestrebt wird - führt doch nur dazu, daß frau überhaupt nicht mehr eingestellt wird ! Und Förderung aus öffentlichen mitteln gut und schön, aber was, bitte, kann der Arbeitgeber dafür ? - Nebenbei: Es bleibt auch noch eine Adoption (ja, das ist nicht ganz leicht), oder die äußerst verdienstvolle Übernahme einer Pflegeelternschaft.

Gast: Alles ist so kompliziert
18.12.2007 15:52
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dh, der Versuch ein Kind zu zeugen schafft Schutz

alle 28 Tage im gebärfähigen Alter, das, siehe italienische Erfahrungen, sehr dehnbar ist, also alle 28 Tage könnte sich Frau dann in Mutterschaftsschutz begeben. Ich bin für die herkömmliche Auslegung, Embryo im Bauch=schwanger.

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