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Freier Skiraum: Sport kann Lawinen & Haftung auslösen

17.03.2008 | 18:20 | DOMINIK KOCHOLL (Die Presse)

Abseits von Skipisten die nötige Sorgfalt einzuhalten reduziert die Gefahr und erspart rechtlichen Ärger.

WIEN. Skifahrer und Snowboarder wollen im Tiefschnee das wunderbare Fahrgefühl und die Weite des Raumes erleben. Wo befreit die Hänge hinabschwingende Personen andere ebenso freie Menschen gefährden und das Risiko zu einer Schädigung führt, können Rechtsfragen auch am Berg nicht mehr ausgeklammert werden. Die Lawinenwarndienste melden derzeit eine erhebliche Gefahr (Warnstufe 3) in vielen Gebieten über 2000 Meter Höhe.

Der freie Skiraum ist das Gegenstück zum organisierten Skiraum. Er umfasst das Skitourengelände. Varianten und wilde Abfahrten gehören genauso zum freien Skiraum wie der Bereich, der mehr als etwa 5–10 m seitlich von den Skiroutentafeln abweicht. Diese Gebiete sind weder präpariert oder markiert noch vor Lawinen geschützt. Im freien Gelände, wo der heiß begehrte Tiefschnee zu finden ist, treten alpine Gefahren, wie vor allem die Lawinen- oder Absturzgefahr, ungemindert auf. Mehr als 20 Lawinentote sind jährlich in Österreich zu beklagen.

Die Lawinengefahr ist besonders heimtückisch: Nach einer geglückten Befahrungen weiß man oft nicht, wie nah man daran war, ein Schneebrett auszulösen. Seit etwa einem Jahrzehnt wird im Alpenraum am strategischen Risikomanagement in Bezug auf die Lawinengefahr gearbeitet. Dieses hat nicht nur so sachgerecht wie möglich, sondern auch vermittelbar und zumutbar zu sein. Notwendigerweise wird das äußerst komplexe System unterschiedlichster Schneearten und physikalischer Prozesse vereinfacht. Beispielhaft sei die vom Österreichischen Alpenverein entwickelte „Stop or Go“-Strategie genannt. Sie ruft in jeder neuen Lawinengefahrensituation zu einem „Check“ auf, ob nicht ein Verzicht und die Umkehr die bessere Entscheidung darstellt als die Fortsetzung einer Tour.


Strategisches Risikomanagement

Im ersten Teil des Checks wird je nach der Lawinengefahrenstufe, die von den Lawinenwarndiensten der Bundesländer täglich herausgegeben wird, der Verzicht auf Hänge empfohlen, die für die herrschenden Schneedeckenverhältnisse typischerweise zu steil sind. Im zweiten Teil des Checks verfeinern zahlreiche weiche Kriterien der klassischen Lawinenkunde sowie Standardmaßnahmen die laufend zu treffenden Entscheidungen. Entgegen manchen Hardlinern ist es aus zahlreichen Gründen nicht sachgerecht, über die einfache Tabelle des ersten Checks (z.B. bei Gefahrenstufe 3 unter 35°, bei 2 unter 40° bleiben) die Vorwerfbarkeit einer konkreten Routenwahl ex ante zu beurteilen. Wer allerdings gravierend von den gemeinsamen Grundlagen aller gängigen Lawinenvermeidungsstrategien abweicht, sollte gute Gründe dafür angeben können.

Verantwortlich für einen Lawinenunfall ist grundsätzlich jeder selbst. Allenfalls ist zu fragen, ob man die notwendigen Entscheidungen zu Recht anderen (z.B. Skiführern) übertragen hat, und dann, ob deren Entscheidungen nach den Regeln des Straf- oder Zivilrechts vorwerfbar waren. Beim Zusammenschluss mehrerer zu gefährlichen Unternehmungen (Gefahrengemeinschaft) können sich erhöhte Sorgfalts- und Hilfeleistungspflichten ergeben.


Lawinengemäßes Verhalten

Die Risikooptimierungsstrategie „Stop or Go“ wird durch zahlreiche Standardmaßnahmen unterstützt: Vor der Sportausübung hat eine gegenseitige Funktionskontrolle aller Lawinenverschüttetensuch(LVS)-Geräte stattzufinden, die das Senden und Empfangen sicherstellen soll.

Allgemein anerkannter Standard bei der Notfallausrüstung im Wintersportbereich sind LVS-Gerät, Sonde und Lawinenschaufel sowie Mobiltelefon und Biwaksack. Welche rechtlichen Konsequenzen können auftreten, wenn jemand die Notfallsausrüstung nicht im Rucksack hat oder damit nicht umgehen kann? In nur 15 Minuten sollten die Atemwege frei sein. Jedes Mitglied einer Gefahrengemeinschaft, das der Pflicht zu sachgerechten Rettungsmaßnahmen nicht nachkommen kann, etwa weil es die Notfallausrüstung nicht vor Ort hat, könnte ursächlich, rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden verursacht haben und schadenersatzpflichtig werden.

Bei Hängen mit einer Neigung von über 35° an der steilsten Stelle empfiehlt Stop or Go, unabhängig von der Lawinengefahrenstufe, diese Hänge einzeln zu befahren. Damit wird nicht nur die Auslösewahrscheinlichkeit, sondern auch der mögliche Schaden begrenzt. Im Unglücksfall stehen mehr unverschüttete Personen als Kameradenretter zur Verfügung. Ausgangs- und Sammelpunkte sind gut auszuwählen und müssen sicher sein. Auch im Aufstieg sollten Sicherheits- und Entlastungsabstände eingehalten werden.

Sportregeln können von den Gerichten zur Konkretisierung der notwendigen Sorgfalt und zur Interessenabwägung herangezogen werden. Zu rechtlich verbindlichen Verkehrsnormen werden Sportregeln dann, wenn die Gerichte davon ausgehen, dass sie nicht nur ausreichend in fachspezifischen Schriften propagiert werden und dass sie gelehrt und geprüft werden, sondern dass sie auch im jeweiligen Verkehrskreis überwiegend befolgt werden.

Strategische Lawinenvermeidungsstrategien sind zu Recht bisher nicht zu Verkehrsnormen geworden. Anders sieht es mit den FIS-Regeln beim Skifahren aus. Allerdings gelten die FIS-Regeln im freien Skiraum nur bedingt, die Regeln 6, 7 und 10 gar nicht, da man auch an unübersichtlichen Stellen ohne Not anhalten, nicht nur am (Pisten-)Rand zu Fuß auf- und absteigen und ohne Personalausweis Schneesport betreiben dürfen soll. Im freien Skiraum sollte der Abfahrende defensiver und noch mehr auf Sicht fahren, weil die Naturgefahren nicht durch Sicherungsmaßnahmen etwa der Skigebietsbetreiber gemindert werden und etwa laufend mit neuen Erosionsvorgängen gerechnet werden muss. Die FIS-Regeln sind nach ihrem Regelungszweck nicht für den freien Skiraum, sondern für den Massenverkehr geschaffen worden. Über die AGB der Skigebietsbetreiber könnten sie für Variantenfahrer rechtsverbindlich werden.


Optimiertes Risiko als Ziel

Psychologische Erkenntnisse zeigen, dass es nicht um maximale, sondern stets nur um optimierte Sicherheit gehen soll. Optimiertes Risiko muss privatautonom gewählt/akzeptiert werden dürfen. Auch in einem Verbrauchervertrag etwa mit einem Berg- und Skiführer müsste es möglich sein, eine Haftungsfreizeichnung bei nur leicht fahrlässig verursachten Personenschäden zu vereinbaren. Zwingende Beschränkungen der Freizeichnung bei (leichter) Fahrlässigkeit sind am Berg verfehlt. Nur per eigenverantwortlichem Handeln kann eine gesunde Balance zwischen Freiheit und Sicherheit gefunden und das optimale Risiko gewählt werden. Beides ist im (Schnee-)Sport unabdingbar.

Dr. Kocholl ist Leiter der Forschungsstelle für Bergsportrecht an der Uni Innsbruck, Rechtsanwaltsanwärter bei Binder Grösswang Rechtsanwälte und staatlich geprüfter Instruktor Skitouren.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.03.2008)


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