Die Beweislast für den Zugang einer rechtlich relevanten Erklärung trifft bei E-Mail wie auch bei konventioneller Post oder Fax in der Regel den Absender. Ein Beweis im
strengen Sinn ist bei eingeschriebenen Briefsendungen möglich, nicht aber bei E-Mails. Ein Anscheinsbeweis auf Basis des Versendeproktokolls genügt nicht.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.04.2008)