AUF EINEN BLICK

Die Beweislast für den Zugang einer rechtlich relevanten Erklärung trifft bei E-Mail wie auch bei konventioneller Post oder Fax in der Regel den Absender. Ein Beweis im
strengen Sinn ist bei eingeschriebenen Briefsendungen möglich, nicht aber bei E-Mails. Ein Anscheinsbeweis auf Basis des Versendeproktokolls genügt nicht.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.04.2008)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.