Mandatsverfahren nur für fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr

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Kompromissvorschlag: Anwendungsbereich der Verurteilung per Post einschränken.

Wien. Justizminister Wolfgang Brandstetter hat ein Reformpaket für den Strafprozess vorgelegt. Die meisten Punkte stießen auf allgemeine Zustimmung. Zum Teil heftigen Widerstand löste nur der Vorschlag eines Mandatsverfahrens aus (s. auch den Artikel oben). Richter sollen die Möglichkeit erhalten, aufgrund der Aktenlage und ohne Verhandlung eine Art Strafverfügung zu erlassen, die dem Angeklagten per Post zugestellt wird. Auf diese Weise sollen Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr verhängt werden können.
Gegen ein solches verkürztes Verfahren spricht der Entfall der Hauptverhandlung mit ihren vielfältigen Funktionen: Das Gericht verschafft sich in der Verhandlung einen Eindruck von der Person des Angeklagten, es kann Missverständnisse aufdecken, die Schuldfähigkeit besser beurteilen und mit Staatsanwaltschaft und Angeklagtem eine allfällige Sanktion erörtern und auf den Täter zuschneiden – etwa Weisungen aussprechen oder Bewährungshilfe anordnen. Auch dient die Hauptverhandlung einer raschen Schadensregulierung für das Opfer der Tat.

Vielen fehlt schon ein Ausweis

Ein gewichtiges Argument gegen ein schriftliches Verfahren ist auch, dass viele Menschen von ihrer Vorstrafenbelastung nichts erfahren würden – die betroffene Personengruppe behebt vielfach ihre Schriftstücke nicht auf dem Postamt, viele Menschen besitzen nicht einmal den für die Postabholung nötigen Lichtbildausweis.
Dennoch wäre ein Kompromiss zwischen den unterschiedlichen Positionen möglich. Das Mandatsverfahren scheint nämlich für einen bestimmten Bereich sehr wohl geeignet: für Strafverfahren nach Verkehrsunfällen. Angeklagte in diesem Feld des Strafrechts gehören in der Regel nicht zu jener bildungsmäßig und sozial benachteiligten Bevölkerungsgruppe wie die meisten anderen Angeklagten der Strafprozesse. Es handelt sich also um eine Gruppe von Angeklagten, die sehr wohl ihre Poststücke vom Postamt abholt, prüft und einen Rechtsbeistand konsultiert.
Zudem hat hier die Schadensregulierungsfunktion der Hauptverhandlung weniger Bedeutung als sonst: Die Schäden sind ohnedies durch die Haftpflichtversicherung gedeckt und können vom Versicherten ohne Zustimmung der Versicherung gar nicht ohne Weiteres anerkannt werden. Das vorgeschlagene Mandatsverfahren könnte hier, auf den Bereich der fahrlässigen Körperverletzungen eingeschränkt, im Einzelfall durchaus zweckmäßig sein.
Die hohe Zahl an Mandatsverfahren in Deutschland  wird unter anderem dadurch erklärt, dass im Nachbarland für viele Straßenverkehrsdelikte nicht wie in Österreich die Verwaltungsbehörden, sondern die Gerichte zuständig sind. Und im Verkehrsrecht (auch im österreichischen Verwaltungsverfahren) haben sich Mandatsverfahren eben bewährt.

Oliver Scheiber ist Richter in Wien. Der Beitrag gibt seine persönliche Ansicht wieder.

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