Ego-Shooter waren wegen deutschen Rechts ausgesperrt

Bethesda Softworks
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Erst nach massivem Protest wurde „Wolfenstein: The New Order“ für Spieler in Österreich in der Originalversion freigeschaltet - samt NS-Symbolen an den Gegnern.

Für viele Menschen wird die Leidenschaft für Computerspiele wohl auf ewig unverständlich bleiben – insbesondere für jene „Ego-Shooter“ genannten Spiele, in denen der Spieler durch virtuelle Räume laufen und auftauchende Gegner niederstrecken muss. Die Versionspolitik rund um einen der bekanntesten „Ego-Shooter“ wirft nun spannende Rechtsfragen auf, die weit über die Spiele-Welt hinausreichen. In zahlreichen deutschsprachigen Spieleforen gab es in den letzten Tagen nämlich nur ein Thema: Wie kann es sein, dass auch österreichische Computerspieler die Originalversion des Blockbuster-Computerspieles „Wolfenstein: The New Order“ nicht spielen können und sich mit einer Version begnügen müssen, die mit Rücksicht auf die deutsche Gesetzeslage angepasst wurde?

>>Wolfenstein: In Österreich mit NS-Symbolen

Der Hintergrund dieser Diskussion ist schnell erklärt: Der Spieler schlüpft in die Rolle des US-Geheimagenten B. J. Blazkowicz, um eine fiktive Welt von einem tyrannischen Nazi-Regime zu befreien. In seiner Originalversion beinhaltet das Spiel daher durchwegs „Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ iSd §§ 86 und 86a des deutschen Strafgesetzbuches (dStGB), und zwar vor allem unzählige Hakenkreuze, um dem Spieler die verächtliche Gesinnung seiner Feinde vor Augen zu führen. Das dStGB bedroht aber insbesondere denjenigen mit Strafe, der „Gegenstände“ in Deutschland anbietet, die derartige Symbole enthalten. In Deutschland kann „Wolfenstein: The New Order“ daher nur in einer Version vertrieben werden, die keinerlei „verfassungsfeindliche Kennzeichen“ enthält; dass das Spiel gerade darin besteht, Nationalsozialisten zu bekämpfen, ist nach dem dStGB grundsätzlich irrelevant.

Computerspiele sind (noch) keine Kunst

Auch wenn das dStGB in dieser Hinsicht zwar insbesondere solche Gegenstände vom geschilderten Verbot ausnimmt, die „der Kunst dienen“, konnte sich die einschlägige deutsche Rechtsprechung bislang nicht dazu durchringen, Computerspiele – im Unterschied zu Filmen wie zum Beispiel „Inglourious Basterds“ – als Kunstwerke zu qualifizieren (OLG Frankfurt am Main, 18.3.1998, 1 Ss 407/97 – Wolfenstein 3D), auch wenn sich diese Ansicht heutzutage wohl nicht mehr aufrecht erhalten lässt. Schließlich hat sogar das „Smithsonian American Art Museum“ dem Medium „Computerspiel“ im Jahr 2012 eine umfangreiche Ausstellung mit dem Titel „The Art of Videogames“ gewidmet.

Computerspiele-Enthusiasten ist es ein besonderes Anliegen, ihre Spiele genau so konsumieren und sammeln zu können, wie sie von ihren Urhebern erschaffen wurden. Insbesondere deutsche Sammler haben sich die von ihnen gewünschten ungeschnittenen Originalversionen bislang vorwiegend aus dem gleichsprachigen Österreich beschafft.

Zu unrecht in einem Topf

Dies ist zumindest bei der PC-Version von „Wolfenstein: The New Order“ aber nicht mehr zielführend. Vor dem Hintergrund des dStGB setzt der Spielehersteller nämlich nunmehr Geoblocking ein, sodass die PC-Originalversion mit einer deutschen IP-Adresse weder aktiviert noch gespielt werden kann. In den ersten Tagen nach der Veröffentlichung wurden auch österreichische IP-Adressen blockiert. Der Hersteller begründete die Österreich-Sperre mit „rechtlichen Empfehlungen“ und der „üblichen Branchenhandhabung“.
Groteskerweise musste sich also auch der österreichische Spieler mit derjenigen PC-Version begnügen, die dem dStGB entspricht. Und das, obwohl sich die österreichische Rechtslage von der deutschen gravierend unterscheidet: In Österreich ist das bloße Zur-Schau-Stellen der beanstandeten Symbole in Computerspielen wie auch in Filmen nicht grundsätzlich verboten. Die österreichische Gesetzeslage stellt „nur“ die nationalsozialistische Wiederbetätigung unter Strafe; da „Wolfenstein: The New Order“ den Nationalsozialismus aber klar als verächtliches Feindbild darstellt, ist das Spiel nach österreichischem Recht nicht zu beanstanden.

Geoblocking nicht generell verboten

Somit stellt sich die Frage, ob das vorliegende Geoblocking auch in Österreich rechtens ist, zumal die deutsche Gesetzeslage rein faktisch auch österreichische Spieler betrifft. Zahlreiche Internet-Diskussionen führen die Waren- und Dienstleistungsfreiheit in der EU ins Treffen, um das geschilderte „Overblocking“ als unzulässig abzuurteilen. Ein genauerer Blick vor allem auf die EuGH-Entscheidung „Karen Murphy vs Sky“ (4.10.2010, C-429/08) zeigt allerdings, dass derartige Geoblocking-Maßnahmen wohl nicht generell unzulässig sind. Die genannte EuGH-Entscheidung erlaubte es der englischen Pub-Betreiberin Karen Murphy nämlich nur, ein griechisches Pay-TV-Angebot zu nutzen, um Fußballspiele der englischen Premiere League öffentlich vorzuführen (was dem englischen Exklusivübertragungsrechteinhaber ein Dorn im Auge war, der um seine Einnahmequelle fürchtete). Daraus lassen sich aber noch keine direkten Ansprüche von österreichischen Computerspielern auf die Funktionsfähigkeit einer ungeschnittenen Originalfassung von „Wolfenstein: The New Order“ gegenüber dessen Hersteller ableiten, zumal das Spiel selbst – wenn auch nur mit den geringfügigen „deutschen“ Anpassungen – auch in Österreich zum gleichen Preis erhältlich und spielbar ist.

Keine künstliche Marktabschottung

Eine künstliche Marktabschottung durch Exklusivlizenzvergaben ist daher im Gegensatz zum Fall „Karen Murphy“ beim aktuellen Wolfenstein-Spiel nicht gegeben. Dem österreichischen Spieler würden aber Gewährleistungsansprüche zustehen, wenn er erst nach dem Kauf der ungeschnittenen Version erfährt, dass diese in Österreich nicht funktioniert. Solche Ansprüche könnten wohl nur durch einen auffälligen Hinweis „Funktioniert nicht in Österreich!“ auf der Spieleverpackung selbst vermieden werden. Nun ging der Hersteller aber ohnehin auf Nummer sicher und hob das Geoblocking für Österreich auf.

Umgehungen bleiben sanktionslos

Die EuGH-Entscheidung zu „Karen Murphy“ bietet neben allfälligen Gewährleistungsansprüchen aber noch eine weitere Abhilfe: Sie stellt immerhin klar, dass es österreichischen Computerspielern insbesondere unter Berufung auf das Urheberrecht nicht verboten werden kann, die ungeschnittene Originalfassung von „Wolfenstein: The New Order“ zu erwerben und unter Umgehung des Geoblockings – zum Beispiel mit Hilfe einer VPN-Verbindung – auch zu aktivieren und zu spielen. Österreichische Spieler, die auf solche Umgehungsmaßnahmen zurückgreifen, müssen also keine herstellerseitigen Rechtsansprüche (wie zum Beispiel Unterlassungsansprüche) befürchten. Anderweitige Sanktionen aufgrund einer Umgehung des technischen Geoblocking-Systems, wie etwa die Sperre von Accounts bei der Spieleplattform „Steam“, wären ebenfalls unzulässig. Denn wie auch bei „Karen Murphy“ geht die Waren- und Dienstleistungsfreiheit in diesem Punkt den Urheberrechten des Spieleherstellers vor, sofern es sich um die Originalversion des Spieles handelt, die vom Hersteller oder mit dessen Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt wurde.

Der Autor

Mag. Alexander Schnider, LL.M., ist Rechtsanwalt bei Baker & McKenzie

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