Pickerl zu Unrecht ausgestellt: Schuldspruch aufgehoben

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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OGH fordert klarere Begründung ein.

Wien. Wer als Mechaniker das „Pickerl“ für ein Auto hergibt, ohne den Wagen genau genug zu überprüfen, ist prinzipiell wegen Amtsmissbrauchs zu bestrafen. In einem aktuellen Fall aber hob der Oberste Gerichtshof nun einen solchen Schuldspruch auf.

Das Landesgericht Feldkirch hatte festgestellt, dass der Beschuldigte dem PKW die Fahrtüchtigkeit bescheinigt hatte, „obwohl das Fahrzeug am Begutachtungstag zumindest zwei schwere erkennbare Mängel aufwies, die zwar nicht leicht sichtbar waren, aber bei ordnungsgemäßem, wenn auch erhöhtem Aufwand jedenfalls erkennbar gewesen wären“. Der Mechaniker hatte an einem besonders arbeitsreichen Tag knapp vor Weihnachten das Pickerl ausgestellt.

Der OGH erklärte aber, die Feststellungen des Erstgerichts würden großteils nur ein fahrlässiges Handeln vermuten lassen. Für eine Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs reicht aber Fahrlässigkeit nicht aus. Auch nicht ein simpler Vorsatz, sondern Wissentlichkeit ist vonnöten. Der OGH (17 Os 3/14s) hob die Verurteilung auf, der Fall muss nun in Feldkirch neu verhandelt werden. (aich)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 30.06.2014)

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