OLG reduziert Gebühren für Sachverständige

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In dem Verfahren wurden mehr als 90 Prozent der Leistung des Sachverständigen durch Hilfskräfte erbracht. Hilfskräfte sind nur zu Selbstkosten zu verrechnen.

Wien. Das Oberlandesgericht (OLG) Graz bremst Sachverständige bei der Verrechnung von Gebühren für Gutachten ein. In aufwendigen Wirtschaftsprozessen erreichen diese Gebühren ja oft sechsstellige Beträge. In einem Strafverfahren im Zusammenhang mit der Pleite des Kärntner Finanzkonglomerats AvW hat das Gericht Grenzen des Gebührenanspruchs festgehalten: Hilfskräfte dürfen demnach nur zu den Eigenkosten weiterverrechnet werden; außerdem sind Besprechungen des Sachverständigen mit den Mitarbeitern nicht eigens zu honorieren.

Besprechungen honorarfrei

Zwar müssen Sachverständige ihre Gutachten im Wesentlichen persönlich erstatten; sie können – und müssen vielfach – aber Hilfskräfte einsetzen. Dabei haben die Sachverständigen nach den Ausführungen des OLG jedoch Anspruch auf Ersatz der Kosten nur in dem Umfang, wie sie diese nachweislich selbst zu tragen haben: also bloß im Ausmaß des tatsächlich gezahlten Entgelts ohne Risikozuschlag und Gewinnspanne. Und: „Weil die Substitution der Eigenleistung nicht zu einer Erhöhung des zu vergütenden Aufwands führen darf, sind wechselweise Besprechungen der Mitarbeiter mit dem Sachverständigen nicht zu honorieren“, so das OLG in seinem rechtskräftigen Beschluss (10 Bs 418/13s).

In dem Verfahren wurden mehr als 90 Prozent der Leistung des Sachverständigen durch Hilfskräfte erbracht. Dessen Abrechnung belief sich auf 104.038,97 Euro; sie war nicht nur verfrüht, sondern muss nun wohl auch neu erstellt werden. Anwalt Michael Sommer (Gheneff – Rami – Sommer Rechtsanwälte) meint, dass die Entscheidung des OLG die Gebührenhöhe bei vielen Verfahren drastisch reduzieren sollte und werde. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 11.08.2014)

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