Pyramidenspiel: OGH gibt Madoff-Opfer erstmals leise Hoffnung auf Ersatz

Bernard Madoff arrives home after a hearing at Federal Court, in New York in this file photo
Bernard Madoff arrives home after a hearing at Federal Court, in New York in this file photo(c) REUTERS (CHIP EAST)
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Bisher scheiterten alle Klagen gegen die Bank Austria; nun muss die erste Instanz den Vorwurf vorsätzlicher Täuschung prüfen.

Wien. Bahnt sich eine Wende im langen Streit um Schäden an, die Anleger im Betrugsfall Madoff erlitten haben? Österreichische Verlierer im Pyramidenspiel des vermeintlichen Star-Investors hatten die Bank Austria, die unter anderem als Prospektkontrollorin für den verhängnisvollen Primeo Fund fungiert hatte, mehrfach geklagt, scheiterten aber reihenweise. Nach – in der Zählung der Bank – 14 rechtskräftigen Urteilen gegen die Kläger, fünf davon vom Obersten Gerichtshof, hat das Höchstgericht nun erstmals gegen die Bank entschieden.

Der Beschluss besagt allerdings vorerst bloß, dass die erhobenen Vorwürfe von der ersten Instanz näher geprüft werden müssen. Die Klage rundweg als unschlüssig abzuweisen ist damit verboten.

Der heute 76-jährige Bernard Madoff hatte einen gigantischen Betrug nach dem Schneeballsystem aufgebaut: Statt investierte Gelder zu veranlagen, wurden damit Renditezahlungen an frühere Anleger geleistet. Sonst diente der Fonds vor allem Madoffs Bereicherung. Als der Betrug aufflog, wurde Madoff 2009 zu 150Jahren Haft verurteilt. Der weltweite Schaden ging in die Milliarden.

Schon 2002 hatte ein in der Schweiz lebender Anleger für 60.827,60 Euro Aktien des Primeo Select Euro Fund, eines Sub-Fonds des Primeo Fund, erworben. Da sich seine Anteile dann als wertlos erwiesen, klagte er die Bank Austria, die den Fonds vertrieben hatte. Er warf ihr vor, bei der Kontrolle der Emissionsprospekte versagt zu haben und außerdem ihn als Kunden irregeführt zu haben.

Prospektvorwurf vom Tisch

Das Handelsgericht Wien wies die Klage wegen Unschlüssigkeit ab. Es beschränkte sich auf den Hinweis, das österreichische Kapitalmarktrecht schütze bloß Anleger in Österreich, nicht aber den Schweizer Kläger. Das OLG Wien bestätigte die Abweisung, allerdings mit einer anderen Begründung: Im Licht der bisherigen OGH-Entscheidungen stehe fest, dass die Bank Austria als Prospektkontrollorin nicht hafte. Tatsächlich hat der Gerichtshof bereits entschieden: Den Prospekten war hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die veranlagten Gelder in den Händen eines einzelnen Managers zusammenliefen und dass dieser die Verfügungsmacht darüber hatte.

Der Kläger stützte sich aber auch auf einen anderen Vorwurf: Die Beklagte hätte seit März 2000 gewusst, dass der Fonds eine verbotene Anlagestrategie betrieben hätte, nämlich „Frontrunning“ als Form des Insidergeschäfts. Das hätte die Bank mit dem Vorsatz verschwiegen, sich durch Täuschung der Anleger zu bereichern.

Laut OGH reichten diese Behauptungen aus, um auf die Schadenersatzfrage näher einzugehen; „neben der Prospekthaftung kann der Geschädigte auch eine rein deliktische Haftung des Prospektkontrollors geltend machen“, so der OGH (4 Ob 73/14k). Sollte die Beklagte vom Pyramidenspiel gewusst haben, könnte sie (nach §1295 Abs 2 ABGB) haften. Zudem käme eine wissentliche Irreführung zum Vertragsabschluss (§874) in Betracht.

All das ist nun näher zu prüfen. Mit offenem Ausgang: Frontrunning bezeichnet üblicherweise nicht ein Pyramidenspiel à la Madoff, sondern das Ausnützen eines Informationsvorsprungs eines Maklers über einen nahenden Deal für eigene Zwecke. Auch die Frage der Verjährung wird sich wohl noch stellen. Vielleicht kommt es aber auch zu einem Vergleich, wie es ihn hinter den Kulissen schon wiederholt gegeben hat. Die Bank Austria wollte sich auf Anfrage zu dem laufenden Verfahren nicht äußern.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 25.08.2014)

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